Amtsblatt Nummer 15 vom 16. August 2005

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Gemeindestraßen im Linzer Stadtgebiet; Parkverbot für Fahrzeuge, die vorwiegend der Werbung dienen; eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Nach § 24 Abs 7 in Verbindung mit § 43 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159/1960 in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Das Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, ist auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Schnellstraßen oder Landesstraßen gelten, noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, im Ortsgebiet der Landeshauptstadt Linz dauernd verboten (§ 52 lit a Z 13a Straßenverkehrsordnung 1960).

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 5.2.1993, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Nr. 6/1993, außer Kraft.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.




Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Landesstraßen im Linzer Stadtgebiet; Parkverbot für Fahrzeuge, die vorwiegend der Werbung dienen; übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

Nach § 24 Abs 7 in Verbindung mit § 43 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159/1960 in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Das Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, ist auf Landesstraßen im Ortsgebiet der Landeshauptstadt Linz dauernd verboten (§ 52 lit a Z 13a Straßenverkehrsordnung 1960).

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 5. Februar 1993, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Nr. 5/1993, außer Kraft.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 34-17-01-00; „Zülowstraße“; Neuerfassung Stammplan

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 30. Juni 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 08. Juli 2005, Zl. BauR-P-451341/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan N 34-17-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Grollweg
Osten: Haselgrabenweg, Haselbach
Süden: Kirchmühlstraße
Westen: Klausenbachstraße
Katastralgemeinde Katzbach

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans N 34-17-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
i.V. Stadtrat   M a y r   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung NW 100/8; „Kaarstraße - Mühlkreisbahnstraße“; KG Urfahr

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 30. Juni 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 8. Juli 2005, Zl. BauR-P-451343/1-2005 gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung NW 100/8 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Kaarstraße
Osten: Kaarstraße 9, Rudolfstraße 14
Süden: Rudolfstraße
Westen: Mühlkreisbahnstraße
Katastralgemeinde Urfahr

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung NW 100/8 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.


Für den Bürgermeister:
i.V. Stadtrat   M a y r   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung O 109/12, „Honauerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 30. Juni 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 12. Juli 2005, Zl. BauR-P-451345/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplanänderung O 109/12 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Untere Donaulände 9 - 11
Osten: westlich der Gruberstraße
Süden: Ludlgasse
Westen: Honauerstraße
Katastralgemeinde Linz

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung O 109/12 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
i.V. Stadtrat   M a y r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung W 116/6; „Römerstraße - Vergeinerstraße“, Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 30. Juni 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 13. Juli 2005, Zl. BauR-P-451342/2-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung W 116/6 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Römerstraße
Osten: Vergeinerstraße, Brunnwiese
Süden: Fritz-Lach-Weg 11, Grenze zum Grünland
Westen: östlich der Freinbergstraße
Katastralgemeinden Linz und Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 116/6 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
i.V. Stadtrat   M a y r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 20 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2;  „Makartstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 7.Juli 2005, Zl. BauR-P-451333/2-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 20 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Raimundstraße
Osten: Lastenstraße, Gürtelstraße, Parzelle 1310/1
Süden: Kraußstraße
Westen: Makartstraße
Katastralgemeinde Lustenau

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 20 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen

Für den Bürgermeister:
i.V. Stadtrat   M a y r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan NW 100/8; „Kaarstraße - Mühlkreisbahnstraße“, KG Urfahr; Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 30. Juni 2005 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

Nach § 11 O.ö. Straßengesetz 1991 wird verordnet:

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan NW 100/8, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zum Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch  genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zum Fußgängerweg erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

Chatbot ELLI

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