Amtsblatt Nummer 4 vom 21. Februar 2005
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
betreffend Weingartshofstraße, Bewohnerparkzone 11
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBL Nr. 88/1993 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19/2002, wird verordnet:
Für die in der Weingartshofstraße straßenpolizeilich am 21. Jänner 2005 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Mag. Dr. M a y r eh.
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2004, betreffend die Änderung der mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (ABl. Nr. 11/1989 i.d.g.F.) bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen)
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz (LGBl. Nr. 28/1988 i.d.g.F.) und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (ABl. Nr. 11/1989 i.d.g.F.) wird verordnet:
Art. I
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz, ABl.Nr. 11/1989 i.d.g.F., wird wie folgt geändert:
1. Lit. a des zweiten Satzes des § 1 Abs. 1 lautet:
a) Untere Donaulände bis Gruberstraße, Gruberstraße bis Lederergasse, Lederergasse bis Holzstraße, Holzstraße bis Haus Nr. 15, Verbindungsstraße zu den Bahngleisen Richtung Osten, entlang der Bahngleise Richtung Süden, Verlängerung der Kaplanhofstraße bis Nietzschestraße, Garnisonstraße von Semmelweisstraße bis Prinz-Eugen-Straße, Prinz-Eugen-Straße bis Goethestraße, Goethestraße bis Verbindungsstraße zur Blumauerstraße, Verbindungsstraße zwischen Goethestraße und Blumauerstraße, Blumauerstraße, Nord- und Westteil des Blumauerplatzes, Bahnhofstraße bis Kärntnerstraße, Kärntnerstraße bis Waldeggstraße, Waldeggstraße von der Kärntnerstraße bis Kellergasse, Kellergasse, Sandgasse, Hopfengasse (einschließlich der westlich angrenzenden Verkehrsflächen bis zur Kreuzung mit der Kapuzinerstraße), Kapuzinerstraße, Römerbergtunnel (einschließlich darüberliegender Lessingstraße bis zur Kreuzung mit der Schlossergasse), Obere Donaulände vom Römerbergtunnel bis Untere Donaulände;
2. Der geänderten lit. a des zweiten Satzes des § 1 Abs. 1 entspricht die planliche Darstellung in „Anlage A“.
Art. II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Mag. Dr. M a y r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung 360 B/1; „Leopold-Hasner-Straße“ – Verbaländerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. Jänner 2005 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 12. November 2005, Zl. BauRO-Ö-353962/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung 360 B/1 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: südlich Dürrnbergerstraße
Osten: Pillweinstraße
Süden: Leopold-Hasner-Straße
Westen: Andreas-Hofer-Straße
Katastralgemeinde Waldegg
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 360 B/1 wird der in diesem Be-eich bisher rechtswirksame Bebauungsplan 360 B geändert.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 2 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Blumau - UKH - Musiktheater“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. Jänner 2005 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan angeführten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
Norden: Blumauerstraße, Scharitzerstraße
Osten: Humboldtstraße
Süden: Westbahn
Westen: Volksgarten, Bahnhofstraße 3
Katastralgemeinde Linz
§ 4
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilli-gungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.
§ 5
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.