Amtsblatt Nummer 13 vom 11. Juli 2005
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
betreffend Vergrößerung der Bewohnerparkzonen, Zusammenlegung der Zonen 8 und 11, „Bewohnerparkzone 8 – eigener Wirkungsbereich“ Neufassung der VO vom 20. Mai 2005
Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird, soweit nicht Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, im eigenen Wirkungsbereich verordnet:
1.
Die Verordnung vom 20.05.2005 betreffend die Zusammenlegung der Bewohnerparkzonen 8 und 11 im eigenen Wirkungsbereich wird behoben.
2.
Die Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 3. Mai 1990, GZ 101-5/19 wird insoferne abgeändert, daß die Bewohnerparkzonen 8 und 11 zusammengelegt werden. Die neue vergrößerte Zone erhält die Bezeichnung „Bewohnerparkzone 8“ und verläuft nunmehr wie folgt: Herrenstraße – Stockhofstraße – Waldeggstraße zwischen Stockhofstraße und Kärntnerstraße – Kärntnerstraße – Volksgartenstraße bis zur Stelzhamerstraße – Stelzhamerstraße – Landstraße zwischen Stelzhamerstraße und Rudigierstraße, Rudigierstraße.
Die in der Anlage planlich neu dargestellte Zone 8 wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs.4 StVO 1960 beantragen können.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat H i m m e l b a u e r eh.
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
betreffend Vergrößerung der Bewohnerparkzonen, Zusammenlegung der Zonen 8 + 11, VO übertragener Wirkungsbereich
Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird, soweit Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, im übertragenen Wirkungsbereich verordnet:
1.
Die Verordnung vom 20.05.2005 betreffend die Zusammenlegung der Bewohnerparkzonen 8 und 11 im übertragenen Wirkungsbereich wird behoben.
2.
Die Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 3. Mai 1990, GZ 101-5/19 wird insoferne abgeändert, daß die Bewohnerparkzonen 8 und 11 zusammengelegt werden. Die neue vergrößerte Zone erhält die Bezeichnung „Bewohnerparkzone 8“ und verläuft nunmehr wie folgt: Herrenstraße – Stockhofstraße – Waldeggstraße zwischen Stockhofstraße und Kärntnerstraße – Kärntnerstraße – Volksgartenstraße bis zur Stelzhamerstraße – Stelzhamerstraße – Landstraße zwischen Stelzhamerstraße und Rudigierstraße, Rudigierstraße.
Die in den Anlagen planlich neu dargestellte Zone 8 wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs.4 StVO 1960 beantragen können.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat H i m m e l b a u e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan M 03-17-02-00; „Körnerstraße - Gruberstraße“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 30. Juni 2005 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 16. März 2005, Zl. BauRO-Ö-354142/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan M 03-17-02-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: Körnerstraße
Osten: Gruberstraße
Süden: Weißenwolffstraße
Westen: Huemerstraße
Katastralgemeinde Linz
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans M 03-17-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 22-10-01-00; „Matthäus-Herzog-Straße“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 16. Juni 2005, Zl. BauR-P-451244/3, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan S 22-10-01-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: Zechmeisterstraße
Osten: Binderlandweg
Süden: Neubauzeile, Im Breitland
Westen: Bäckermühlweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans S 22-10-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung S 24-10-01-01; „Zeppelinstraße“.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2005 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 16. März 2005, Zl. BauRO-Ö-353143/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung S 24-10-01-01 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Zeppelinstraße
Osten: unbenannte Stichstraße (Grundstück Nr. 2125)
Süden: Simonystraße
Westen: Dürerstraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 24-10-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 36-11-02-00; „Waldweg - Erlenweg“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2005 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Juni 2005, Zl. BauR-P-451336/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 36-11-02-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: Altenberger Straße
Osten: Widmungsgrenze zum Grünland
Süden: südlich Erlenweg
Westen: Widmungsgrenze zum Grünland
Katastralgemeinde Katzbach
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans N 36-11-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 40 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Simonystraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2005 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Juni 2005, Zl. BauR-P-451334/1, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 40 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: Zeppelinstraße 23 - 25
Osten: Verlauf durch Parz. 304/2, 304/4 und 304/6
Süden: nördlich der Simonystraße
Westen: östlich der Dürerstraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 40 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 42 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2
„Kremsmünsterer Straße - Postlstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2005 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Juni 2005, Zl. BauR-P-451335/1, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 42 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: Hauderweg
Osten: Postlstraße
Süden: Grünland
Westen: Kremsmünsterer Straße
Katastralgemeinde Ebelsberg
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 42 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; „Wambacher Straße - Waldbothenweg“; KG Wambach und Ebelsberg; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. wird der dazugehörige Plan und der Umweltbericht im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch 4 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 26. Juli bis 23. August 2005.
Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr, Herr Ing. Kitzmüller, Stadtplanung Linz, Zimmer 4073, Telefon 7070-3165, Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Der Bürgermeister: Dr. D o b u s c h eh.