Amtsblatt Nummer 9 vom 9. Mai 2005

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

betreffend Abänderung der Nebengebührenverordnung 1999; Anrechnungsregel für BeamtInnen betreffend Pensionskassenbeiträge als Vertragsbedienstete

Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 26. April 2005, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 3. Februar 2005, kundgemacht an den Amtstafeln der Stadt Linz, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 wird verordnet:

I.

Dem § 15 Abs. 7 wird folgender § 15 Abs. 8 angefügt. „Bei Beamten, welche bereits während des Vertragsbedienstetenverhältnisses zur Stadt Linz der Pensionskassenregelung für Ver-tragsbedienstete der Stadt Linz beigetreten sind, gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrages nach § 15 Abs. 6 NGV 1999 der Tag des Beitritts zur Pensionskasse während des Vertragsbedienstetenverhältnisses.“

II.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Monatsersten in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.




Anlagen- und Bauamt

Verordnung

zum Schutz vor Waldbränden  betreffend Waldbrandschutz 2005, vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrandgefahr Verbot des Feueranzündens und Rauchverbot

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung:

§ 1

Das Feuerentzünden und Rauchen in den Waldgebieten Schiltenberg, Marine-Wald, Wam-bach und Traun- und Donauauen im Bereich Mitterwasser und in deren Gefährdungsbereichen ist verboten. Unter Gefährdungsbereich versteht man all jene Orte, an denen wegen der Boden- oder Windverhältnisse das Übergreifen eines Feuers in einen benachbarten Wald begünstigt wird.

§ 2

Die Waldeigentümer dürfen diese Verbote ersichtlich machen.

§ 3

Die Waldeigentümer dürfen im Rahmen der bekämpfungstechnischen Behandlung von Holz nach Forstschutzverordnung in der geltenden Fassung Rinde und Äste, die mit Forstschädlingen befallen sind, im Wald verbrennen. Das Feuer muss dauernd beaufsichtigt und sorgfältig gelöscht werden.

§ 4

Wer Bestimmungen dieser Verordnung übertritt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 7270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft (§ 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975).

§ 5

Diese Verordnung wird an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz kundgemacht. Sie gilt ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 31. Oktober 2005.

Für den Bürgermeister die Dienststellenleiterin:
Dr.   S t e i n i n g e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 18-21-01-00, „nördlich Spaunstraße“, Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 14. April 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 11. Februar 2005, Zl. BauRO-Ö-354059/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 18-21-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Hausleitnerweg
Osten: Pfaffingerweg
Süden: Spaunstraße
Westen: Stiblerweg
Katastralgemeinden Kleinmünchen und Waldegg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans S 18-21-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 03-32-01-02, „Körnerstraße – Hyrtlstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 14. April 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 5. November 2004, Zl. BauRO-Ö-353978/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 03-32-01-02 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Körnerstraße
Osten: Hyrtlstraße
Süden: Weißenwolffstraße
Westen: östlich der Gruberstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 03-32-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 716, Bebauungsplan-Entwurf S 21-05-01-01, „Im Bäckerwinkel“, Erklärung zum Neuplanungsgebiet

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 14. April 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf S 21-05-01-01 dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Norden: Im Bäckerwinkel 16
Osten: Im Bäckerwinkel
Süden: Im Bäckerwinkel 22
Westen: Im Hütterland 25 und 27
Katastralgemeinde Kleinmünchen

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

Stadtkämmerei

Interessentensuche

Die Stadt Linz beabsichtigt die Veräußerung der Liegenschaft EZ. 1502, Grundbuch 45202 Kleinmünchen, bestehend aus dem Grst. 940/85, mit einem Katasterausmaß von 761 m².

Die angesprochene Liegenschaft ist im rw. Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan als Bauland gewidmet. Allfällige baurechtliche Details udgl. sind im Einvernehmen mit der Baubehörde abzuklären.

Die Veräußerung der Liegenschaft erfolgt bestandfrei und, mit Ausnahme der Anmerkung „Sicherheitszone“, frei von bücherlichen Lasten, so wie diese liegt und steht. Die Übergabe erfolgt innerhalb von vier Wochen ab Vertragsabschluss.

Sollten Sie an einem Ankauf interessiert sein, werden Sie eingeladen, schriftliche Kaufanbote in einem geschlossenen Kuvert unter Angabe des Vermerkes „Kaufanbot Fraunhoferweg/ Vogelfängerweg, nicht öffnen“ bis spätestens 7. Juni 2005, 12 Uhr (einlangend) beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Stadtkämmerei, Abt. Städtische Immobilien, 4041 Linz, Rudolfstraße 18, einzubringen.

Durch die Entgegennahme von Anboten erwachsen der Stadt Linz keine wie immer gearteten Verpflichtungen.

Der/Die Erwerber/in hat sämtliche mit dem Kauf verbundene Kosten, Gebühren und Abgaben zu tragen und die Stadt Linz von allfälligen Provisionsansprüchen frei zu halten.

Für nähere Auskünfte und Vereinbarung eines Besichtigungstermines steht Ihnen beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Stadtkämmerei, Abt. Städtische Immobilien, Herr Manfred Kratochwill, Telefon 0732/7070-3714 gerne zur Verfügung.

Für die Stadt Linz der Finanzdirektor:
Mag.   P e n n   eh.

Gebäudemanagement

Verpachtung

der Gaststätte im Volkshaus Froschberg

Die Stadt Linz verpachtet ab Oktober 2005 ein rund 230m² großes Lokal mit Gastgarten im Volkshaus Froschberg, Kudlichstraße 21, 4020 Linz. Gewünscht wird ein bodenständiges Gasthaus mit österreichischer Küche.

Interessenten, die die erforderlichen gewerblichen Vorraussetzungen erfüllen, werden eingeladen, Bewerbungen mit Lebenslauf und mit detaillierten Vorstellungen über den Betrieb der Gaststätte bis spätestens 3. Juni 2005 an den Magistrat Linz, Gebäudemanagement, Ru-dolfstraße 18, 4040 Linz, zu richten. Nach dem 3. Juni 2005 einlangende Bewerbungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Nähere Auskünfte über den Pachtgegenstand und Konditionen erteilt Ihnen gerne Frau Ritzberger, Telefon 0732/7070-3725.

Der Stadt Linz erwachsen durch die Ausschreibung und Entgegennahme der Bewerbungen keine wie immer geartete Verpflichtungen.

Der Leiter des Gebäudemanagements:
Dr.   S t r a s s e r   eh.

 

Europawahl
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