Amtsblatt Nummer 6 vom 26. März 2007

Bezirksverwaltungsamt
Verordnung

des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 1. März 2007, mit welcher die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15. September 2005 (Amtsblatt 18/2005) geändert wird.

Diese Verordnung betrifft das Verbot der Nutzung bestimmter Gebäude zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBL. Nr. 36/1979 i. d. g. F. in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Juli 1986, mit der die Zuständigkeit für die Erlassung von Verordnungen gemäß der vorzitierten Bestimmung des Oö. Polizeistrafgesetzes an den Stadtsenat übertragen wurde, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/1986, wird verordnet:

Artikel I

A.

Im § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. September 2005 wird folgende Adresse gelöscht:

Obere Donaulände 45a

B.

Im § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. September 2005 wird folgende Adresse geändert:

Dauphinestraße 208 auf
Dauphinestraße 204

C.

Dem § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. September 2005 werden folgende Adressen hinzugefügt:

Harrachstraße 27
Unionstraße 110
Wiener Straße 13
Wiener Straße 49

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister:
Franz Dobusch

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnung

betreffend Waldbrandschutz 2007, vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrandgefahr, Verbot des Feueranzündens und Rauchverbot.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung:

§ 1

Das Feuerentzünden und Rauchen in den Waldgebieten Schiltenberg, Marine-Wald, Wambach und Traun- und Donauauen im Bereich Mitterwasser und in deren Gefährdungsbereichen ist verboten.

Unter Gefährdungsbereich versteht man all jene Orte, an denen wegen der Boden- oder Windverhältnisse das Übergreifen eines Feuers in einen benachbarten Wald begünstigt wird.

§ 2

Die Waldeigentümer dürfen diese Verbote ersichtlich machen.

§ 3

Die Waldeigentümer dürfen im Rahmen der bekämpfungstechnischen Behandlung von Holz nach Forstschutzverordnung in der geltenden Fassung Rinde und Äste, die mit Forstschädlingen befallen sind, im Wald verbrennen. Das Feuer muss dauernd beaufsichtigt und sorgfältig gelöscht werden.

§ 4

Wer Bestimmungen dieser Verordnung übertritt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft (§ 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975).

§ 5

Diese Verordnung wird an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz kundgemacht. Sie gilt ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 31. Oktober 2007.

Für den Bürgermeister:
Die Leiterin des Anlagen- und Bauamtes:
Dr. Martina Steininger

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 25-09-02-00, „Sennweg - WAG“, öffentliche Planauflage.

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Kremsmünsterer Straße
Osten: westlich Salisstraße, östlich Sennweg
Süden: Grundstück Nr. 481
Westen: Wambach (Gewässer)
Katastralgemeinde Ebelsberg

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 10. April bis 8. Mai 2007 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Terminvereinbarung auch Montag und Donnerstag von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr und Mittwoch von 7 bis 12 Uhr, Herr Ing. Hochreiter, Zimmer 4080, Telefon 7070-3175, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch

 

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 26-08-01-00, „Rudolfstraße - Gußhausgasse“, öffentliche Planauflage.

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Rudolfstraße
Osten: Gußhausgasse
Süden: Öffentliches Gut (Grundstück Nr. 789/28)
Westen: Talgasse
Katastralgemeinde Urfahr

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 10. April bis 8. Mai 2007 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Terminvereinbarung auch Montag und Donnerstag von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr und Mittwoch von 7 bis 12 Uhr, Herr Wurm, Zimmer 4070, Telefon 7070-3151, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 34-03-02-00, „Pulvermühlstraße – Freistädter Straße“, öffentliche Planauflage.

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Feldweg
Osten: Freistädter Straße 235, Widmungsgrenze zum Grünland
Süden: Freistädter Straße
Westen: Pulvermühlstraße
Katastralgemeinde Katzbach

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 10. April bis 8. Mai 2007 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Terminvereinbarung auch Montag und Donnerstag von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr und Mittwoch von 7 bis 12 Uhr, Herr Ing. Perchthaler, Zimmer 4085, Telefon 7070-3150, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch

 


Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991, Bebauungsplan S 25-09-02-00, „Sennweg - WAG“, KG Ebelsberg, Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 10. April bis 8. Mai 2007 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Terminvereinbarung auch Montag und Donnerstag von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr und Mittwoch von 7 bis 12 Uhr, Herr Ing. Hochreiter, Stadtplanung Linz, Zimmer 4080, Telefon 7070-3175, Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055, zur Verfügung.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 O.ö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister: Franz Dobusch

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