Amtsblatt Nummer 12 vom 25. Juni 2007

Präsidium, Personal und Organisation
Verordnung

betreffend Ergänzung der Nebengebührenverordnung 1999; Vergütung für Standesbeamte bei externen Trauungen außerhalb der 40-Stunden-Woche

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juni 2007, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 1999 (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 30. Jänner 2006, kundgemacht an den Amtstafeln, wie folgt ergänzt wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

I.

Pkt. II) im Besonderen Teil, Teil A, VIII., Z. 1. lautet neu wie folgt:

Die mit der Durchführung von externen Trauungen außerhalb der 40-Stunden-Woche beauftragten Bediensteten erhalten eine pauschalierte Entschädigung. Diese beträgt je externer Trauung:

a) für Standesbeamte € 65,40
b) für das bei den Trauungen mitwirkende Hilfspersonal (Aufnahmebedienstete) € 43,60
c) für Standesbeamte ohne Unterstützung von Hilfspersonal € 75

Mit dieser Nebengebühr sind die mit der Dienstleistung verbundenen Mehraufwändungen und Mehrdienstleistungen abgegolten. Hievon gilt bei den unter lit. a und b ausgewiesenen Beträgen je eine Hälfte als Aufwandsvergütung und als Überstundenvergütung. Von dem unter lit. c angeführten Betrag gelten 43,6 % als Aufwandsvergütung und 56,4 % als Überstundenvergütung.

Die unter lit. a – c angeführten Beträge stellen Fixbeträge dar. Sie sind folglich von jeder künftigen allgemeinen Gehaltserhöhung sowie sonstigen Erhöhungen der Bezüge ausgenommen.

II.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Präsidium, Personal und Organisation
Verordnung

betreffend Ergänzung der Nebengebührenverordnung 2004; Vergütung für Standesbeamte bei externen Trauungen außerhalb der 40-Stunden-Woche

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juni 2007, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 2004 (NGV 2004), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 3. Februar 2005, kundgemacht an den Amtstafeln, wie folgt ergänzt wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

I.

Pkt. II) im Besonderen Teil, Teil A, V., Z. 2 lautet neu wie folgt:


Die mit der Durchführung von externen Trauungen außerhalb der 40-Stunden-Woche beauftragten Bediensteten erhalten eine pauschalierte Entschädigung. Diese beträgt je externer Trauung:

a) für StandesbeamtInnen € 65,40
b) für das bei den Trauungen mitwirkende Hilfspersonal (Aufnahmebedienstete) € 43,60
c) für StandesbeamtInnen ohne Unterstützung von Hilfspersonal € 75

Mit dieser Nebengebühr sind die mit der Dienstleistung verbundenen Mehraufwändungen und Mehrdienstleistungen abgegolten. Hievon gilt bei den unter lit. a und b ausgewiesenen Beträgen je eine Hälfte als Aufwandsvergütung und als Überstundenvergütung. Von dem unter lit. c angeführten Betrag gelten 43,6 % als Aufwandsvergütung und 56,4 % als Überstundenvergütung.

Die unter lit. a – c angeführten Beträge stellen Fixbeträge dar. Sie sind folglich von jeder künftigen allgemeinen Gehaltserhöhung sowie sonstigen Erhöhungen der Bezüge ausgenommen.

II.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Klaus Luger eh.

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 05-08-02-00; „Auerspergstraße - Volksgartenstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Bebauungsplanunterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 18. Dezember 2006 Zl. BauRO-Ö-354025 keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 05-08-02-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Auerspergstraße
Osten: Volksgartenstraße
Süden: Karl-Wiser-Straße
Westen: Stockhofstraße
Katastralgemeinde Linz

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 05-08-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.


 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 26-22-01-00; „Reindlstraße - Wildbergstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Reindlstraße
Osten: Wildbergstraße
Süden: Ferihumerstraße
Westen: Gerstnerstraße
Katastralgemeinde Urfahr

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 7. August 2007 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.


 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 25-22-01-01; „Falterweg – Oidener Straße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 13. Februar 2007 Zl. BauRO-Ö-355115keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 25-22-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Falterweg
Osten: Gemeindeweg (Grundstück Nr. 1778)
Süden: Oidener Straße
Westen: westliche Grenze der Grundstücke Nr. 1674/2 und 1674/4
Katastralgemeinde Pichling

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 25-22-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung O 101/21; „Lederergasse - Kaisergasse“; (Verbaländerung)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2007 Zl. BauRO-Ö-355128 keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung O 101/21 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanän-derung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Lederergasse
Osten: Kaisergasse
Süden: Museumstraße
Westen: Prunerstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung O 101/21 werden die Bebauungspläne O 101/15 und O 101/15/1 geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung O 104/41 „Blumauerstraße“ zur Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes O 104 und gänzlichen Aufhebung des Bebauungsplanes O 108/III „Blumauerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 21. März 2007 Zl. BauRO-Ö-355127 keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die 104/41 sowie die Aufhebung des Bebauungsplanes O 108/III beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung (Aufhebung) wird wie folgt begrenzt:

Norden: Europastraße, Blumauerstraße
Osten: Franckstraße
Süden: Westbahntrasse
Westen: Blumauerstraße
Katastralgemeinde Linz

Bebauungsplanänderung (Aufhebung) liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

Chatbot ELLI

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