Amtsblatt Nummer 4 vom 19. Februar 2007

Bezirksverwaltungsamt
Verordnung

des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2007 über Tatbestände und Strafhöhe für Anonymverfügungen

Aufgrund des § 49 a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) erlässt der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde folgende Verordnung:

§ 1

Folgende in § 2 angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen durch Anonymverfügungen geahndet werden und wird unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Höhe der zu verhängenden Geldstrafen wie folgt festgesetzt:

§ 2

Tatbestände:
§ 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl I Nr.115/1997 i.d.g.F. in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl Nr. 3/2007:

Überschreitung der für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festge-setzten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h

bis 19 km/h Euro 29,00
von 20 km/h bis 25 km/h Euro 50,00
von 26 km/h bis 30 km/h Euro 72,00

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 05-08-02-00; „Auerspergstraße – Volksgartenstraße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Nördlich Auerspergstraße
Osten: Volksgartenstraße
Süden: Karl-Wiser-Straße
Westen: Stockhofstraße
Katastralgemeinde Linz

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 20. Februar bis 20. März 2007 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Terminvereinbarung auch Montag und Donnerstag von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr und Mittwoch von 7 bis 12 Uhr, Frau Ing. Fischbacher, Zimmer 4077, Telefon 7070-3155, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 25-105-01-00; „Schranglstraße - Moosfelderstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 4. Jänner 2007, Zl. BauR-P-451438/2, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 25-105-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Am Aubach, Bachbett Aumühlbach
Osten: Schranglstraße
Süden: Moosfelderstraße
Westen: Am Aubach
Katastralgemeinde Ufer

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 25-105-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 21-05-01-01; „Im Bäckerwinkel“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 28. September 2006, Zl. BauRO-Ö-354912/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 21-05-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Im Bäckerwinkel 16
Osten: Im Bäckerwinkel
Süden: Im Bäckerwinkel 22
Westen: Im Hütterland 25 und 27
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 21-05-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne und das Neuplanungsgebiet Nr. 716 aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung W 104/18; „Kapuzinerstraße 40 - 48“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 25. Jänner 2007, Zl. BauR-P-451453/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung W 104/18 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Im Weizenfeld, Grdst. Nr. 2449/2
Osten: nordöstl. Grenze des Grdst. Nr. 2449/3
Süden: Kapuzinerstraße, Im Weingarten
Westen: westl. Grenze des Grdst. Nr. 2452
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 104/18 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 31-13-02-00; „Wischerstraße - Doppelbauerweg“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Wischerstraße
Osten: Doppelbauerweg
Süden: Rosenauerstraße
Westen: Aubergstraße
Katastralgemeinde Urfahr

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 3. April 2007 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Poschacherschlössl“; 1. Verlängerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 um ein Jahr, das ist bis 30. März 2008, verlängert.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Norden: Poschacherstraße
Osten: Poschacherstraße 30
Süden: Grundstück Nr. 454/1
Westen: ÖBB-Anschlussbahn
Katastralgemeinde Lustenau

§ 4

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für  das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bahnbegleitstraßen zwischen Unterführung Traundorfer Straße und Traunfluss, KG Pichling und Ufer; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2007 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Plan „BDI06007“ vom 24. März 2006, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die Verordnung erst wirksam, wenn die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32 leg. cit.) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümerin des Straßengrunds geworden ist bzw. im Bereich der Bahnunterführungen die Einverleibung der erforderlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch erfolgt ist.

Der dieser Verordnung zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer

Chatbot ELLI

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