Amtsblatt Nummer 02 vom 25. Jänner 2016
Verordnung
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz verordnet im eigenen Wirkungsbereich soweit nicht Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, nachstehende Verkehrsmaßnahme:
Die im beiliegenden Plan des Magistrates Linz, Planung, Technik und Umwelt, Abt. Verkehrsplanung, vom 9. März 2015 dargestellte „Bewohnerparkzone E“ wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.
Ausnahme: Dies gilt jedoch nicht für jene Kurzparkzonenbereiche, die mit einer Zusatzbeschilderung ausdrücklich vom Bewohnerparken ausgenommen sind.
Bereich: Mühlkreisbahnstraße vor Objekt 2-4 und Parkplatz Grünmarkt zwischen Rudolfstraße Objekt 14 und 18, lt. beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Planung, Technik und Umwelt, Abt. Verkehrsplanung, vom 9. März 2015;
Die Verordnung vom 20. Mai 2009, mit der die bisherige „Bewohnerparkzone E“ festgelegt wurde, gilt als behoben.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
Rechtsgrundlagen in der gültigen Fassung:
§ 43 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Markus Hein e.h.
Personal und Zentrale Services
Verlautbarung betreffend Neubestellung der Beurteilungskommission
Herr Vizebürgermeister Christian Forsterleitner hat als zuständiges Mitglied des Stadtsenates am 23. Dezember 2015 folgende Beurteilungskommission für eine sechsjährige Funktionsperiode mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 bestellt:
Mitglieder:
Dr.in Andrea Sturm (AS) – Vorsitzende
Mag.a Andrea Riedl (AS)
Ing. Alfred Eckerstorfer (PV)
Ersatzmitglieder:
Mag.a Renate Bauer-Riedler (PZS)
MMag. Andreas Atzgerstorfer (MDion)
Ursula Böck (KB)
Rechtsgrundlagen:
§ 32 des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002,
§§ 34 Abs. 2, 32 Abs. 7 StL 1992
Geschäftseinteilung für den Stadtsenat
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Vizebürgermeister Christian Forsterleitner e.h.