Amtsblatt Nummer 01 vom 11. Jänner 2016

Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 05-010-01-01; „Altenberger Straße 71-79“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. April 2015, Zl. RO-Ö-503168/3-2015-Kam/Rö, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 05-010-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: nördlich Altenberger Str. 77a
Osten: östlich Altenberger Str. 77a und 79
Süden: südlich Altenberger Str. 71
Westen: Altenberger Straße
Katastralgemeinde Katzbach

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 05-010-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan 01-058-01-00; „Stifterstraße - Herrenstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. Februar 2015, Zl. RO-Ö-503105/2-2015-Kam/Me , keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan 01-058-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Stifterstraße
Osten: Herrenstraße
Süden: Wurmstraße
Westen: Hafnerstraße
Katastralgemeinde Linz

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus,
4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz,
Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan 02-022-01-00; „Kubinweg“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19. August 2015, Zl. RO-Ö-503336/2-2015, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan 02-022-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Weigunystraße
Osten: Holzwurmweg
Süden: Hölderlinstraße
Westen: Merianweg
Katastralgemeinde Urfahr

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes 02-022-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben. 

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan 09-009-01-00; „Edelweißberg - Anemonenweg“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. April 2015, Zl. RO-Ö-503283/1-2015, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan 09-009-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Edelweißberg
Osten: Widmungsgrenze zum Grünland
Süden: Anemonenweg
Westen: Sonnenpromenade
Katastralgemeinde Waldegg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus,
4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes 09-009-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben. 

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans 15-030-01-00; „Rudolf-Kunst-Gasse“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Wambacher Straße
Osten: Wambacher Straße
Süden: nördlich Pergheimerweg
Westen: Widmungsgrenze zum Grünland
Katastralgemeinde Ebelsberg

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 23. Februar 2016 dem Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich, elektronisch (bbv@mag.linz.at) oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 09-035-01-01; „Roseggerstraße - Schiedermayrweg“; mit Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes W 106/6

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 4. August 2015, Zl. RO-Ö-503363/2-2015, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 09-035-01-01 und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes W 106/6 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Schiedermayrweg
Osten: Stadionausgang Nord
Süden: Stadion der Stadt Linz
Westen: Roseggerstraße
Katastralgemeinde Linz

Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 09-035-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne und der Bebauungsplan Nr. W 106/6 im gekennzeichneten Bereich aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 10-006-01-01; „Geymanngang“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 8. Juli 2015, Zl. RO-Ö-503304/2-2015, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 10-006-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Schallenbergergang
Osten: Haunspergerstraße
Süden: Kefergutstraße
Westen: Schallenbergergang
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 10-006-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Abgaben und Steuern

Verordnung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 112/2015 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2012/24, wird verordnet:

I.

Aufhebung:

Die Verordnung des Finanzrechts- und Steueramtes, GZ 933-10, vom 27. Jänner 2006, mit der laut straßenpolizeilicher Verordnung des Bezirksverwaltungsamtes vom 30. Dezember 2005 (GZ 0005897/2004) die Gebührenpflicht in der Nebenfahrbahn der Gruberstraße (Gruberstraße 45 bis Ecke Kaplanhofstraße) verordnet wurde, wird behoben.

II.

Neuverordnung:

Für die laut beiliegendem Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Planung, Technik und Umwelt, Abt. Verkehrsplanung, vom 20. Juli 2015, straßenpolizeilichen am 15. September 2015 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht (Bereich an der Westseite der ostseitigen Nebenfahrbahn der Gruberstraße, beginnend ggü. Objekt 55 bis zur Kaplanhofstraße)

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Vizebürgermeister Mag. Detlef Wimmer e.h.

Plan zur Verordnung Gruberstraße (PDF | 442 KB)

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