Amtsblatt Nummer 03 vom 9. Februar 2015

Wirtschaftsservice der Stadt Linz

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Jänner 2015 mit der die Gebühren auf den Linzer Märkten neu festgelegt werden (Linzer Marktgebührenordnung/Linzer MGO 2015).
Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992 i.d.g.F., in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz i.d.g.F. wird verordnet:

Art. I
§ 1
Anwendungsbereich
Die Linzer MGO 2015 gilt für alle Märkte im Sinne des § 2 Linzer Marktordnung 1999.

§ 2
Gebührenpflicht
Für die Benützung der von der Stadt betriebenen Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten.

§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes bzw. der Markteinrichtung.

§ 4
Zahlungspflichtiger
Zahlungspflichtig ist jene Person bzw. Betrieb, der/dem ein Marktplatz, eine Marktkoje, eine Markteinrichtung oder eine sonstige Marktfläche zugewiesen wird.

§ 5
Berechnung der Gebühr

  1. Die Gebühren sind nach Art. II dieser Verordnung zu berechnen.
  2. Eine angefangene Flächeneinheit ist auf einen vollen m²-Betrag aufzurunden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn Zeiträume für die Berechnung der Gebühren maßgebend sind.
  3. Bei Kojen und Lagerräumen sind die Außenmaße, einschließlich Dachvorsprünge, der Berechnung zu Grunde zu legen.
  4. Manipulationsflächen sind in die Gebührenfläche einzubeziehen und mit der Gebührenkategorie der Hauptfläche vorzuschreiben.

§ 6
Einhebung und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren sind als Tages- bzw. Monatsgebühr oder für die jeweilige Dauer des Marktes einzuheben.

  1. Detail- und Wochenmärkte:
    a) Tagesgebühren sind von der Marktaufsicht während der Marktzeiten gegen Zahlungsbestätigung einzuheben.
    b) Monatsgebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben und mit Ultimo des Vormonats fällig.
  2. Periodische Märkte:
    Die Gebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben. Sie sind so rechtzeitig zu entrichten, dass sie spätestens eine Woche vor Beginn des Marktes bei der Marktbehörde eingelangt sind. Bei längeren Aufbauzeiten kann die Marktbehörde eine davon abweichende Fälligkeit mit Bescheid festsetzen.

Art. II
A) Gebühren für Detail- und Wochenmärkte

I.  Gebühren für nichtständige Standplätze (Benützungsdauer unter einem Jahr) im Freigelände (Mindestgröße 2 m²)

  allgemein  allgemein  mit Marketingbeitrag 1)
bei tageweiser Bezahlung pro m² und Tag (bis max. 1 Monat)
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat
 1,44 €
16,28 €
1,47 €
16,60 €

Aufstellen von Warenkörben, Tischen, Sitzgelegenheiten, Schanigärten udgl.
bei tageweiser Bezahlung pro m² und Tag (bis max. 1 Monat)
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat

 

 

1,25 €
13,43 €

 

 

1,27 €
13,70 €

Flohmarkt pro m² und Tag    3,10 €  

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

II. Gebühren für ständige Standplätze (Benützung mindestens ein Jahr) im Freigelände (monatliche Zahlweise im Vorhinein, Mindestgröße 2 m²)

  allgemein  allgemein  mit Marketingbeitrag 1) 
pro m² und Monat  14,94 €  15,24 €

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

III. Gebühren für Markteinrichtungen

1. Kojen

  Grünmarkt
Urfahr 
 Markthalle
Altstadt

Südbahnhofmarkt
inkl. Marketingbeitrag

pro m² und Monat  13,49 €  10,23 €  14,63 €

2. Lagerräume

  allgemein   allgemein  mit Marketingbeitrag 1) 
pro m² und Monat  4,47 €  4,56 €

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

3. Markttische (Leihtische)

   allgemein   allgemein  mit Marketingbeitrag1)
a) Holztische pro Tag  2,36 €  2,41 €
b) Betontische pro Tag   1,13 €  1,16 €

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

4. Fischbehälter (einschließlich Wasserverbrauch)

   allgemein   allgemein  mit Marketingbeitrag 1) 
pro Tag   18,78 €  19,18 €

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

B) Gebühren für periodische Märkte
I. Standplatzgebühren je Markt

1. Urfahranermarkt mit Vergnügungspark

pro m²   9,45 €

2. Allerseelenmärkte

pro m²   4,67 €

3. Christbaummärkte

pro m²   4,67 €

4. Christkindlmarkt Hauptplatz und Weihnachtsmarkt Volksgarten

Warenmarkt pro m²  11,63 €
Konsumationsbetriebe ohne  26,87 €
bzw. mit Alkoholausschank pro m²     bzw. 44,70 €

5. Firmungsmärkte

pro m²   4,67 €

6. Silvestermärkte

pro m²   9,45 €


II. Sonstige Gebühren

1. Für das Abstellen von Wohn- und Packwagen und Sonstigem im Marktgelände

pro m² und Markt   2,70 €

2. Für das Überschreiten der Aufbau- und Abbaufristen am Urfahranermarkt

pro m² und Markt   1,37 €

C) Allgemeines

  1. Die Tarifsätze umfassen die Vergütung für die Benützung der Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen. Kosten für Beleuchtung, Beheizung, Wasserverbrauch und dergleichen werden nach tatsächlichem Verbrauch gesondert verrechnet.
  2. Kraftfahrzeuge, die beim jeweils zugewiesenen Standplatz abgestellt werden und auf denen sich Waren befinden, die zum Verkauf bestimmt sind, sind Bestandteile der in Anspruch genommenen Marktfläche und daher in die Bemessung der Marktgebühr miteinzubeziehen.
  3. Die Marktbehörde kann, abhängig von der Lage des Standplatzes und der Art des Angebotes, die sich ergebenden Gebühren um bis zu einem Drittel ermäßigen oder erhöhen.
  4. Die Gebühren gemäß A) III 1. und 2. sowie B) werden mit Umsatzsteuerausweis nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben.

Art. III

  1. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1976 i.d.F. der Verordnung vom 21. November 2013 über die Einhebung der Marktgebühren (Marktgebührenordnung) außer Kraft.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend  Bebauungsplan 02-047-01-00; „Schwarzstraße - Leonfeldner Straße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

  • Norden: Schwarzstraße
  • Osten: Leonfeldner Straße
  • Süden: Freistädter Straße
  • Westen: Knabenseminarstraße, Hörschingergutstraße
  • Katastralgemeinde Urfahr

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center in der Zeit vom 13. Februar 2015 bis 13. März 2015 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner:
Herr Wurm, Zimmer 4070, Telefon +43 732 7070 3151
Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146
im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 4. Stock

KundInnendienstzeiten:
Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

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