Amtsblatt Nummer 06 vom 23. März 2015

Präsidium, Personal und Organisation/Personalservice und MKF

Abänderung der Nebengebührenverordnung 1999 i.d.g.F.; Neuregelung betreffend Fahrtkostenzuschuss

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 2015,  mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 1999 (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 24. Oktober 2014, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/2014, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

„I.
§ 14 im Allg. Teil der Nebengebührenverordnung 1999 i.d.g.F. lautet neu wie folgt:

Fahrtkostenzuschuss

(1)
Dem Beamten/Der Beamtin gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

  1. die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung – in der Luftlinie gemessen – mehr als zwei Kilometer beträgt,
  2. er/sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Verkehrsmittel, das für den Beamten/die Beamtin zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Eigenanteil (Abs. 3)übersteigen.

(2)
So weit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel nicht oder nicht zur passenden Zeit in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für öffentliche Verkehrsmittel in Betracht kommenden Fahrtkosten – gemessen an der kürzesten Wegstrecke – zu ermitteln.

(3)
Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte/die Beamtin selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich ein Zwölftel der Kosten einer Jahreskarte der LINZ AG LINIEN. Ergibt sich bei der Ermittlung des monatlich auszuzahlenden Fahrtkostenzuschusses ein Betrag von mehr als € 72,67, so erhöht sich der Eigenanteil um den über € 72,67 hinausgehenden Betrag.

(4)
Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen.

(5)
Der Beamte/Die Beamtin ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, wenn er/sie

  1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 und 36 der . Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl.Nr. 47/1994, in der jeweils geltenden Fassung hat oder
  2. aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, seinen/ihren Wohnsitz an einen Ort mit einer Entfernung von mehr als 20 Kilometer außerhalb seines/ihres Dienstortes verlegt. Der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss bleibt aber dann bestehen, wenn sich in Folge der Wohnsitzverlegung die Entfernung zum Dienstort verkürzt und der daraus resultierende Zuschuss den bisher bezogenen Fahrtkostenzuschussbetrag nicht übersteigt.

(6)
Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 2 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(7)
Der Beamte/Die Beamtin hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem Tag der Meldung an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem Tag der eingetretenen Änderung wirksam.

(8)
Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung.

II.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.“

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Präsidium, Personal und Organisation/Personalservice und MKF

Abänderung der Nebengebührenverordnung 2004 i.d.g.F.; Neuregelung bei den Bestimmungen betreffend Fahrtkostenzuschuss

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 2015,  mit der die der Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 2004 (NGV 2004), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 24. Oktober 2014, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/2014, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

„I.
Die im Besonderen Teil, Teil A, Pkt. V., Z. 1., Abs. 7 bestehende Textierung wird wie folgt abgeändert:

Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem Tag der Meldung an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem Tag der eingetretenen Änderung wirksam.

II.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.“

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Anlagen- und Bauamt als Bezirksverwaltungsbehörde

Waldbrandschutz 2015
vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrandgefahr
Verbot des Feueranzündens und Rauchverbot

Verordnung

zum Schutz vor Waldbränden

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung:

§ 1

In den Waldgebieten Schiltenberg, Marine-Wald, Wambach und im gesamten Bereich der Traun- und Donauauen und in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feueranzünden und das Rauchen verboten.
Unter Gefährdungsbereich versteht man all jene Orte, an denen wegen der Boden- oder Windverhältnisse das Übergreifen eines Feuers in einen benachbarten Wald begünstigt wird.

§ 2

Die Waldeigentümer dürfen diese Verbote ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3

Wer Bestimmungen dieser Verordnung übertritt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft (§ 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975).

§ 4

Diese Verordnung wird an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz kundgemacht. Sie gilt ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 31. Oktober 2015.

Für den Bürgermeister
Der Leiter des Anlagen- und Bauamtes i.V.:
Mag. Karl LUDWIG e.h.

Feuerwehr der Stadt Linz

Kundmachung

betreffend Anpassung der Gebührenordnung der Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz (Anpassung 2015).

Gem. § 8 der Gebührenordnung der Feuerwehr der Stadt Linz vom 7. März 2013, Amtsblatt Nr. 06/2013, werden die in § 3 angeführten Gebühren wie folgt indexangepasst:

§ 3
Höhe der Gebühren
(angepasst gemäß § 8 für 2015)

Mit Ausnahme des Pauschalgebühren gemäß § 3 Z. 5 lit. j) werden sämtliche Gebühren auf ganze Zehntelbeträge kaufmännisch gerundet.

1. Mannschaftsgebühren: 

Die Mannschaftsgebühren betragen je eingesetztem Bediensteten und Stunde   € 35,27
Zuschlag zu Mannschaftsgebühren (Zehrgeld):   
a) Bei einer Einsatzdauer von mehr als 4 Stunden je Bedienstetem     € 21,70
b) Bei Einsätzen, die über 8 Stunden hinausgehen,
pro weitere angefangene 4 Stunden 


€ 21,70

c) Für Brandsicherheitswachdienste bei Bällen und sonstigen Tischveranstaltungen bei einer Wachedauer
von mehr als 4 Stunden je Bedienstetem 


€ 67,10

2. Fahrzeuggebühren: 

a) Spezialfahrzeuge: Drehleiter, Gelenkbühne und Kranfahrzeug
pro Stunde   


€ 356,40
b) Sonderfahrzeuge:
Tanklöschfahrzeug, Rüstfahrzeug, Rüstlöschfahrzeug, Universallöschfahrzeug, Sattelzugfahrzeug samt Auflieger, Containerfahrzeug-Kran samt Container, Sonderfahrzeug-Kran, Berglandfahrzeug, Gefährliche-Stoffe-Fahrzeug, Gabelstapler inkl. der darauf verpackten Geräte und Armaturen, mit Ausnahme der unter Pkt. 3 und 4 genannten Geräte und Materialien
pro Stunde




€ 200,60
c) Alle übrigen, nicht unter 2a) und b) genannten Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Generatoranhänger inkl. der darauf verpackten Geräte und Armaturen, mit Ausnahme der unter Pkt. 3) und 4) genannten Geräte und Materialien
pro Stunde   


€ 151,70

d) Anhänger und Abschleppwagerl sind im Fahrzeugpreis inbegriffen (ausgenommen Generatoranhänger)

 

3. Maschinen, Motoren, Pumpen und Schläuche: 

Tragkraftspritzen, Unterwasserpumpen, Wasser-Staubsauger, Schwimmpumpen, Motorsägen jeder Art, Motor-Trennschleifer, Kompressoren und Aggregate, Außenbordmotoren, Leichtschaumgeneratoren, Ventilatoren, Notstromaggregate tragbar
pro Stunde  

 


€ 77,30

Druck- und Saugschläuche (sofern diese unabhängig von einem Fahrzeug eingesetzt werden und demnach nicht im Fahrzeugpreis inbegriffen sind)
pro Stück und Stunde 

 

€   6,30

Die angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet.   
Deckenstützen pro Einsatz und 1. Tag  
für jeden weiteren angefangenen Tag 10 % davon

€ 49,60

Feuerlöscher (bei Entleerung):
CO2-Löscher pro Einsatz
P-6-Pulverlöscher pro Einsatz 
P-12-Pulverlöscher pro Einsatz
P-250-Pulverlöscher pro Einsatz
P-3000-Pulverlöschanlage  

Verrechnung nach Verbrauch siehe
Preisliste der
Verbrauchsgüter
(Tagespreise)
Für die bloße Bereitstellung von Handfeuerlöschern wird kein Entgelt eingehoben.   
Ölwehrgeräte:   
Ölsperren (à 25 m) pro Einsatz  
Die Reinigung wird gem. § 5 zusätzlich verrechnet. Wird eine Anlage durch den Einsatz unbrauchbar, ist der volle Neuwert zu ersetzen.
€ 253,40
Schlängelanlage je Element pro Einsatz und 1. Tag 
für jeden weiteren angefangenen Tag 10 % davon 

€  49,60

Turbopumpen mit Schläuchen
pro angefangene Stunde  
 
€  77,30
Turbogebläse mit Schläuchen
pro angefangene Stunde

€  77,30
Membranpumpen mit Ölschläuchen
pro angefangene Stunde 

€  25,60

4. Rettungs-, Hilfs- und Sondergeräte: 

Atemschutzgeräte schwer (Pressluft oder Sauerstoff)     
pro angefangene Stunde 

 € 77,30
Sauerstoffbehandlungsgeräte pro angefangene Stunde   € 77,30
Tauchgeräte pro angefangene Stunde   € 77,30
Atemmasken mit Filter pro angefangene Stunde   € 25,60
Wiederbelebungsgeräte pro angefangene Stunde   € 25,60
Gasspürgeräte (ohne Prüfröhrchen) pro angefangene Stunde   € 25,60
Strahlenmessgeräte pro angefangene Stunde   € 25,60
Explosimeter pro angefangene Stunde   € 25,60
Zillen ohne Motor pro angefangene Stunde   € 25,60
Hydraulik-Hebegeräte pro angefangene Stunde   € 25,60
Greifzüge, Zughübe pro angefangene Stunde  € 25,60
Autogenschneidgeräte pro angefangene Stunde   € 25,60
Steinbohrgeräte-E pro angefangene Stunde  € 25,60
E-Trennschleifer pro angefangene Stunde  € 25,60
Hydraulische Rettungsgeräte pro angefangene Stunde   € 77,30
Flutlichtscheinwerfer ohne Generatoren pro angefangene Stunde      € 49,60
Tauchanzüge trocken oder nass pro Einsatz   € 49,60
Abseilgeräte pro angefangene Stunde    € 49,60
Sprungbälge oder -retter pro angefangene Stunde   € 49,60
Schiebleitern oder vierteilige Steckleitern (sofern diese unabhängig von einem Löschfahrzeug eingesetzt werden)
pro angefangene Stunde 

 € 49,60

5. Pauschalgebühren:

Nur bei Standardeinsätzen (Einsätze, die keinen erheblichen Aufwand an Personal  und Gerätschaften erfordern).   
a) Öffnen (bzw. Schließen) von Wohnungen, sofern es sich nicht um Brand- oder KHD-Einsätze handelt, unabhängig von eingesetztem Fahrzeug und Bediensteten    

Türe nur ins Schloss gefallen
an Werktagen Montag - Freitag 7:01 - 20 Uhr 

€ 102,10

Türe nur ins Schloss gefallen
an Werktagen Montag - Freitag 20:01 - 24 Uhr und Samstag, Sonntag, Feiertag 7:01 - 20 Uhr

€ 128,40

Türe nur ins Schloss gefallen
an Werktagen Montag - Freitag  00:01 - 7 Uhr und Samstag, Sonntag, Feiertag 20:01 - 7 Uhr

€ 142,70

Aufpreis für Öffnung versperrter Türen

€ 26,40
b) Abschleppen bzw. Beiseitestellen eines PKW´s über Auftrag der Polizei oder BzVA  € 105,70
c) Transport von Kleintieren   €  42,50
d) Brandsicherheitswache (ausgenommen Pkt. 5e) zuzüglich allfälliger Zehrgelder  € 105,70
e) Brandsicherheitswache bei Bällen und sonstigen Tischveranstaltungen zuzüglich allfälliger Zehrgelder  € 249,90
f) Steigleitungsprüfung
Trockensteigleitung 
€ 159,10
f) Steigleitungsprüfung
Nasssteigleitung 
€ 192,10
g) Fehl- oder Täuschungsalarm bei Brandmeldeanlagen
Stufe I (TLF)
€ 204,00
g) Fehl- oder Täuschungsalarm bei Brandmeldeanlagen
Stufe II (KDOF,TLF,DL)
Stufe III (KDOF,TLF,DL,RLF)
Stufe IV (KDOF,TLF,DL,RLF,ULF)
€ 545,20
h) Fahrbahnreinigung:
Beseitigung geringfügiger Mengen an Treibstoff, Öl und sonstigen Verunreinigungen nach Verkehrsunfällen oder im unmittelbaren Bereich von abgestellten Fahrzeugen bzw. Verhinderung weiteren Ausfließens von Treibstoffen oder Öl durch einfache Maßnahmen (Arbeitsleistung, unabhängig vom verwendeten Material) 
€  73,10
i) Entsorgungsbeitrag für verunreinigte Bindemittel (pro Einsatz)   €  16,40
j) Bedienungsgebühr für Brandmeldenotrufzentrale pro Monat und je Teilnehmer (analog Feuerwehr-Tarifordnung 2010 des Oö. Landesfeuerwehrverbandes für entgeltliche Einsatzleistungen durch Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren, Tarif C Pos. 13.01: Anschluss für Brandmelder)  €  51,00


Die neuen Sätze der Gebührenordnung für das Jahr 2015 treten mit dem der Kundmachung im Amtsblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisher geltenden Gebührensätze (lt. Verordnung des Gemeinderates vom 7. März 2013, Amtsblatt Nr. 6/2013) ihre Gültigkeit.

Für den Bürgermeister:
Der Stadtrat: Detlef Wimmer e.h.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend  Bebauungsplan S 13-25-01-00; „Breitwiesergutstraße - Brucknerstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 5. März 2015 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. September 2014, Zl. RO-Ö-502907/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 13-25-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Breitwiesergutstraße
  • Osten: östlich Brucknerstraße
  • Süden: Reuchlinstraße
  • Westen: Hanuschstraße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 13-25-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend  Bebauungsplanänderung 09-007-01-01; „Römerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 5. März 2015 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22. Jänner 2015, Zl. RO-Ö-503026/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 09-007-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
  • Osten: Römerstraße 82
  • Süden: Römerstraße
  • Westen: Königsweg
  • Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 09-007-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend  Bebauungsplanänderung 13-064-01-01; „Magerweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 5. März 2015 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. November 2014, Zl. RO-Ö-503038/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 13-064-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Magerweg
  • Osten: Grundstück Nr. 675/10
  • Süden: Magerweg 16-22
  • Westen: Magerweg 2-6
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 13-064-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Chatbot ELLI

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