Amtsblatt Nummer 13 vom 6. Juli 2015
Stadtwahlbehörde
Kundmachung
Gem. § 11 Abs. 5 Oö. Kommunalwahlordnung 1996 i.d.g.F. wird zur Durchführung der Landtags-, Gemeinderats- und BürgermeisterInnenwahl 2015 in Linz kundgemacht:
1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat gem. § 13 Abs. 2 leg.cit. für die Berichtigungskommission
- Margit Mayrhofer
zur Vorsitzenden und
- OAR Franz Ebner
zu deren Stellvertreter bestellt.
2. Die Stadtwahlleiterin hat gem. § 13 Abs. 4 leg.cit. folgende BeisitzerInnen und ErsatzbeisitzerInnen in die Berichtigungskommission berufen:
SPÖ:
BeisitzerInnen:
- GR Lettner Thomas
- GR Benedik Markus
- GR Weixelbaumer Gerhard
- GRin Dipl.-Ing.in Martincevic Ana
ErsatzbeisitzerInnen:
- GR Weibel Helmut
- Klammer Johanna
- GR Schedlberger Karl
- Kaltenböck Helene
ÖVP:
BeisitzerInnen:
- BR Mag. Fürlinger Klaus
- LAbg. GRin Mag.a Dr.in Manhal Eisabeth
- LAbg. Mag.a Priglinger Johanna
ErsatzbeisitzerInnen:
- Mag. Hajart Martin
- Mag. Khinast Christoph
- GRin Dir.in OSR Polli Cornelia, BEd
FPÖ:
Beisitzer:
- GR Kranzl Markus
Ersatzbeisitzerin:
- GRin Klitsch Ute
GRÜNE:
Beisitzer:
- GR Mag. Svoboda Michael
Ersatzbeisitzerin:
- Pröll Martina
Die Stadtwahlleiterin:
Sabine Enzenebner e.h.
Stadtwahlbehörde
Kundmachung
Für die am Sonntag, den 27. September 2015, stattfindende Landtags-, Gemeinderats- und BürgermeisterInnenwahl wird gemäß § 46 Abs. 1 Oö. Kommunalwahlordnung 1996 i.d.g.F. verlautbart:
- Die generelle Wahlzeit wird von 7 bis 16 Uhr festgelegt.
- WählerInnen mit Wahlkarten dürfen ihr Wahlrecht in jedem Wahllokal ausüben.
- Gemäß § 44 Oö. Kommunalwahlordnung 1996 i.d.g.F. ist im Gebäude des Wahllokals sowie im Umkreis von 20 m am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die WählerInnen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von KandidatInnenlisten und dgl., jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen verboten.
Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
Außerhalb der Verbotszone sind Wahlwerbungen verboten, die innerhalb der Verbotszone gehört werden können.
Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro geahndet.
Für die Stadtwahlbehörde:
Die Stadtwahlleiterin:
Sabine Enzenebner e.h.
Bau- und Bezirksverwaltung
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans 16-031-01-00; „Neufelderstraße - Traundorfer Straße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
- Norden: Mühlbach
- Osten: Hechtweg
- Süden: Traundorfer Straße
- Westen: Traundorfer Straße 105
- Katastralgemeinden Posch und Ufer
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 18. August 2015 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.