Amtsblatt Nummer 14 vom 20. Juli 2015
Magistratsdirektion, Präsidium
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 26. Juni 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juni 1962, mit der die Satzung der Magistratskrankenfürsorge, zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 10. Jänner 2005 kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2/2005, wie folgt abgeändert wird
Gemäß § 87 Abs. 4 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 wird verordnet:
I.
§ 26 wird geändert und lautet wie folgt:
Kuratorium
1) In das Kuratorium der MKF entsenden
a) die Landeshauptstadt Linz: Ein vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu bestimmendes Mitglied des Gemeinderates oder des Stadtsenates und drei Bedienstete als Mitglieder sowie einen Amtsarzt/eine Amtsärztin als beratendes Mitglied,
b) die Personalvertretung: vier Mitglieder
Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist außerdem ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
2) Die Funktionsdauer des /der entsendeten Gemeinderates/Gemeinderätin bzw. Mitglied des Stadtsenates deckt sich mit der Funktionsdauer des Gemeinderates. Die Funktionsdauer der entsendeten PersonalvertreterInnen deckt sich mit der Funktionsdauer der Personalvertretung.
3) Als Vorsitzender/Vorsitzende fungiert das vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin entsandte Gemeinderatsmitglied oder das Mitglied des Stadtsenates.
4) Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (StellvertreterInnen) beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
II.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Magistratsdirektion, Präsidium
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2015 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss der Rechtsgeschäfte, die in Umsetzung der „Rahmenvereinbarung betreffend die Übertragung der Krankenanstaltenbetriebe Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz, Landes - Frauen- und Kinderklinik sowie Landes - Nervenklinik Wagner-Jauregg in die Kepler Universitätsklinikum GmbH“ erforderlich sind.
Nach § 46 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz (StL) 1992, LGBl. Nr. 7/1992i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1
Delegation
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss konkreter Rechtsgeschäfte, die in Umsetzung der „Rahmenvereinbarung betreffend die Übertragung der Krankenanstaltenbetriebe Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz, Landes - Frauen- und Kinderklinik sowie Landes - Nervenklinik Wagner-Jauregg in die Kepler Universitätsklinikum GmbH“ erforderlich und in dieser Rahmenvereinbarung (vom Gemeinderat beschlossen am 2. Juli 2015) genannt und beschrieben sind, wird im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit auf den Stadtsenat übertragen.
Es sind dies folgende Rechtsgeschäfte:
- Vertrag zwischen der Stadt Linz und der Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH über die Rückgliederung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz an die Stadt gemäß § 95 GmbHG (Rückgliederungsvertrag).
- Vertrag zwischen der Stadt Linz und der Kepler Universitätsklinikum GmbH über die Einbringung von rückgegliedertem Vermögen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz durch die Stadt Linz in die Kepler Universitätsklinikum GmbH (Einbringungsvertrag).
- Vertrag zwischen der Stadt Linz und der Kepler Universitätsklinikum GmbH über die Finanzierung des Trägerselbstbehaltes der Kepler Universitätsklinikum GmbH (Finanzierungsvereinbarung)
- Vertrag zwischen der Stadt Linz und der Kepler Universitätsklinikum GmbH betreffend Wertrechte für langfristige Personalrückstellungen (Wertrechtevereinbarung Personalrückstellungen)
- Vertrag zwischen der Stadt Linz und dem Land Oberösterreich betreffend Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit langfristigen Personalverpflichtungen (Ausgleichszahlungsvereinbarung Personalverpflichtungen)
- Vertrag zwischen der Stadt Linz und der Kepler Universitätsklinikum GmbH über die unentgeltliche Zurverfügungstellung von städtischer Liegenschaft zum Fruchtgenuss der Kepler Universitätsklinikum GmbH (Fruchtgenussvertrag)
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Personal und Zentrale Services
Abt. Personalservice und MKF
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2015, mit der Bedienstete der Stadt Linz von der AKh Linz GmbH an die Kepler Universitätsklinikum GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden (Gemeindebediensteten-Zuweisungsverordnung 2015 Kepler Universitätsklinikum GmbH - GZV 2015 KUK)
Auf Grund von § 3 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 12 Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015 – Oö. B-ZG, LGBl. Nr. 54/2015, wird verordnet:
§ 1
Zuweisung
(1) Alle Bediensteten der Stadt Linz, die zum Stand 30. Dezember 2015 der AKh Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH (AKh Linz GmbH) nach dem Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz zugewiesen sind und im AKh Linz oder in der Landes-Nervenklinik oder Landes Frauen- und Kinder Klink beschäftigt sind, werden mit Wirkung ab 31. Dezember 2015 der Kepler Universitätsklinikum GmbH (KUK) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Bedienstete im Sinne des Abs. 1, die zum Stichtag 30. Dezember 2015 nicht zu 100 % ihres Beschäftigungsausmaßes der AKh Linz GmbH zugewiesen sind, werden nur in dem Prozentausmaß ihres Beschäftigungsausmaßes der KUK zugewiesen, in welchem diese Bediensteten zum Stichtag 30.12.2015 der AKh Linz GmbH zugewiesen sind.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2015 in Kraft.
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Magistratsdirektion, Präsidium
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2015, mit der die Tourismusabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24/1991 vom 30. Dezember 1991, zuletzt geändert durch GR-Beschluss vom 18. April 2013, kundgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln, geändert wird.
Aufgrund der Bestimmungen des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991, LGBl.Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 117/2012, wird wie folgt verordnet:
Artikel I
1) § 3 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Die Tourismusabgabe beträgt für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 2,00 Euro je Nächtigung.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Bau- und Bezirksverwaltung
Verordnungs-Kundmachung
Betreffend Bebauungsplanänderung 07-017-01-01; „östlich Zeppenfeldstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. April 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 2. Juni 2015, Zl. RO-R-503107/6-2015-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung 07-017-01-01 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Wimhölzelstraße
- Osten: Wimhölzelstraße 22
- Süden: Lonstorferweg
- Westen: Zeppenfeldstraße
- Katastralgemeinde Lustenau
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 07-017-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.