Amtsblatt Nummer 17 vom 7. September 2015

Personal und Zentrale Services/
Personalservice und MKF

Abänderung der Nebengebührenverordnung 1999;
Neuregelungen auf Grund des „Ärztepaketes 2015“

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 11. August 2015, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 1999 (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 4. März 2015, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 6/2015, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

  1. Im Besonderen Teil, Teil A, II., wird der Punkt 2 gestrichen, die bisherigen Punkte 3 und 4 werden neu zu den Punkten 2 und 3.

  2. Im Besonderen Teil, Teil A, III., Z. 4 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 9)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt.7)“ geändert.

  3. Im Besonderen Teil, Teil A, III., Z. 5 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 10)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 8)“ geändert.

  4. Im Besonderen Teil, Teil A, IV., Z. 2 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 7 und Pkt. 8)“ auf „ (sh. Teil B, I, Pkt. 6)“ geändert.

  5. Im Besonderen Teil, Teil A, VI., Z. 6 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 1 und Pkt. 6)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 1 und Pkt. 5)“ geändert.

  6. Im Besonderen Teil, Teil A, VI., wird als Z. 25 neu eingefügt: „Erschwernisabgeltung für Spitalsärzte/-ärztinnen (sh. Teil B, I, Pkt. 10)“

  7. Im Besonderen Teil, Teil A, VII., Z. 3 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 4)“ auf „ (sh. Teil B, I, Pkt. 3)“ geändert.

  8. Im Besonderen Teil, Teil A, VII., Z. 4 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 5)“ auf „ (sh. Teil B, I, Pkt. 4)“ geändert.

  9. Im Besonderen Teil, Teil A, VII., Z. 5 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 10)“ auf „ (sh. Teil B, I, Pkt. 8)“ geändert.

  10. Im Besonderen Teil, Teil A, VIII., Z. 11 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 3)“ auf „ (sh. Teil B, I, Pkt. 2)“ geändert.

  11. Im Besonderen Teil, Teil A, IX., Z. 11 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 11)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 9)“ geändert.

  12. Die im Besonderen Teil, Teil B, I., derzeit bestehenden Regelung in Punkt 1 betreffend die „Ärztedienstzulage“ wird wie folgt geändert:

    „1. Ärztedienstzulage

    Jedem Spitalsarzt/jeder Spitalsärztin gebührt als Abgeltung für die Erschwernisse des ärztlichen Dienstes eine Ärztedienstzulage. Diese beträgt monatlich für

    a) Turnusärzte/-ärztinnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 10,19 % v. V/2  
    b) Turnusärzte/ärztinnen in Ausbildung zum Facharzt/-ärztin und Ärzte/ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (auch StationsärztInnen)  12,74 % v. V/2
    c) Fachärzte/-ärztinnen und Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Krankenhaustätigkeit  15,30 % v. V/2

  13. Der im Besonderen Teil, Teil B, I., derzeit bestehende Punkt 2 entfällt.

  14. Die im Besonderen Teil, Teil B, I., derzeit bestehenden Punkte 3, 4 und 5 werden neu zu den Punkten 2, 3 und 4.

  15. Die im Besonderen Teil, Teil B, I., Punkt 6 bestehende Regelung betreffend die „Nachtdienstzulage“ wird neu zu Punkt 5 und textlich wie nachstehend ausgeführt abgeändert:

    „Auf Grund der Einzelstundenabrechnung wird die Nachtdienstzulage wie folgt festgesetzt:

    Für einen Nachtdienst oder zwei Nachtdienste im Monat  € 300,00
    Für den dritten Dienst im Monat  € 175,00
    Für den vierten Dienst im Monat  € 200,00
    Für den fünften Dienst im Monat  € 300,00
    Ab dem sechsten Dienst im Monat  € 350,00

    Als Nachtdienst gilt ein Dienst, bei dem zumindest 12 zusammenhängende Stunden in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr des nächsten Tages Dienst geleistet werden.

    Mit der Zuerkennung der Nachtdienstzulage sind jeweils zwei Stunden des Nachtdienstes (21 bis 23 Uhr) pauschal abgegolten Diese Höhe der pauschalen Beträge ist unabhängig von der Arztgruppe.“

  16. Die im Besonderen Teil, Teil B, I., Punkt 7 bestehende Regelung betreffend die „Sonn- und Feiertagsgebühr“ wird zu Punkt 6 und textlich wie nachstehend ausgeführt abgeändert:


    „Auf Grund der Einzelstundenabrechnung wird die Vergütung für Sonn- und Feiertagsdienste mit € 75,00 pro Dienst festgesetzt. Dieser Betrag ist unabhängig von der Arztgruppe.

    Als Sonn- und Feiertagsdienst gilt ein Dienst mit durchgehendem Einsatz, bei dem zumindest 8 Stunden zwischen 6 und 22 Uhr liegen, wobei die Zeit, die mit der Zuerkennung der Nachtdienstzulage bzw. Nachtdienstabgeltung sowie der Bereitschaftsentschädigung pauschal abgegolten ist, nicht zu berücksichtigen ist.“

  17. Die im Besonderen Teil, Teil B, I., Punkt 8 bestehende Regelung entfällt.

  18. Die im Besonderen Teil, Teil B, I., Punkt 9 bestehende Regelung betreffend die „Bereitschaftsentschädigung“ wird zu Punkt 7 und textlich wie nachstehend ausgeführt abgeändert:

    „Auf Grund der Einzelstundenabrechnung wird die Vergütung für Rufbereitschaften wie folgt  festgesetzt:

    Rufbereitschaft Montag bis Freitag € 100,00 pro Dienst
    Rufbereitschaft für Samstage, Sonn- und Feiertage  € 150,00 pro Dienst

    Für Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen gibt es zwei Rufbereitschafts-Abgeltungen, die für Rufbereitschaft für Montag bis Freitag sowie die Rufbereitschaft für Samstage, Sonn- und Feiertage, gesamthaft sind dies also € 250,00.

    Diese Beträge sind unabhängig von der Arztgruppe.“

  19. Die bisher im Besonderen Teil, Teil B, I., angeführten Punkte 10 und 11 werden neu zu den Punkten 8 und 9.

  20. Im Besonderen Teil, Teil B, I., wird als Punkt 10 neu eingefügt:

    „10. Erschwernisabgeltung

    Diejenigen Ärzte und Ärztinnen, die regelmäßig mindestens zwei Nachtdienste pro Monat leisten, erhalten zusätzlich zum jew. Basisgehalt (unabhängig von der gewährten achtdienstpauschale) eine Erschwernisabgeltung in Höhe von monatlich

    Facharzt/-ärztin  € 250,00
    Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Krankenhaustätigkeit  € 250,00
    Stationsarzt/-ärztin    € 150,00
    Assistenzarzt/-ärztin   € 150,00
    Turnusarzt/-ärztin   €   50,00

    Damit wird anerkannt, dass jene Fächer, die verpflichten sind, Nachtdienste zu leisten, auch erschwerte Arbeitsbedingungen vorfinden. Jene Ärzte und Ärztinnen, die Rufbereitschaften, aber keine Nachtdienste machen, erhalten die Erschwernisabgeltung, wenn sie mindestens fünf Rufbereitschaften im Monat leisten.

    Betrachtungszeitraum für die Zuerkennung ist ein Jahr. Es müssen mindestens 20 Nachtdienste (bzw. 45 Rufbereitschaftsdienste) pro Jahr geleistet werden. Auch wenn für Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen zwei Abgeltungssätze gebühren, werden Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen im Hinblick auf die Zuerkennung der Erschwernisabgeltung nur als eine Rufbereitschaft berücksichtigt.

    Wenn Ärzte und Ärztinnen sowohl Nachtdienste als auch Rufbereitschaften absolvieren, erfolgt eine proportionale Anrechnung (ein Nachtdienst entspricht 2,25 Rufbereitschaften). Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten die Erschwernisabgeltung ebenso wie Vollzeitbeschäftigte dann, wenn sie 20 Nachtdienste oder 45 Rufbereitschaften übernehmen je nach Funktion. Die Erschwernisabgeltung gebührt in voller Höhe und wird nicht aliquotiert. Die Erschwernisabgeltung wird auch zuerkannt, wenn Ärzte und Ärztinnen innerhalb eines Jahres in verschiedene Spitäler rotieren und daher in Summe im Jahr auf die geforderte Anzahl von Diensten kommen.

    Die Mindestzahlen werden auf den Zeitraum der Beschäftigung heruntergebrochen (z.B. 10 Nachtdienste bzw. 22,5 Rufbereitschaftsdienste, wenn jemand sechs Monate des Jahres beschäftigt war). Wird diese Grenze erreicht, steht die Erschwernisabgeltung für die Monate der Beschäftigung zu.
     
    Erreicht der Arzt  bzw. die Ärztin die notwendige Anzahl von Nacht- und/oder Rufbereitschaftsdiensten aus Gründen, die in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegen, nicht, so erhält er bzw. sie diese Erschwernisabgeltung dennoch, wenn das Nichterreichen der notwendigen Anzahl aus Sicht des Dienstgebers auf berücksichtigungswürdige Gründe zurückzuführen ist. Als ein berücksichtigungswürdiger Grund gilt jedenfalls der Eintritt des Verbots der Ableistung von Diensten auf Grund Schwangerschaft.

    Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Erschwernisabgeltung wird jährlich wiederkehrend evaluiert.“

  21. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 bis zum Inkrafttreten der ggstdl. Verordnung wird den betreffenden Bediensteten eine Abschlagszahlung auf Basis der oa. Neuregelungen gewährt.“

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Personal und Zentrale Services/
Personalservice und MKF

Abänderung der Nebengebührenverordnung 2004;
Neuregelungen auf Grund des „Ärztepaktes 2015“

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 11. August 2015, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 2004 (NGV 2004), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 4. März 2015, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 6/2015,  wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

  1. Im Besonderen Teil, Teil A, II., werden die Punkte 1 und 2 gestrichen, die bisherigen Punkte 3 und 4 werden neu zu den Punkten 1 und 2.

  2. Im Besonderen Teil, Teil A, III., Z. 4 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 9)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 6)“geändert.

  3. Im Besonderen Teil, Teil A, III., Z. 5 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 10 lit. b)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 7 lit. b)“ geändert.

  4. Im Besonderen Teil, Teil A, IV., Z.  2 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 7 und Pkt. 8)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 5)“ geändert.

  5. Im Besonderen Teil, Teil A, V., Z. 9 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 3)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 1)“ geändert.

  6. Im Besonderen Teil, Teil A, VI., Z. 2 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 6)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 4)“ geändert.

  7. Im Besonderen Teil, Teil A, VI., Z. 9 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 4)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 2)“ geändert.

  8. Im Besonderen Teil, Teil A, VI., Z. 10 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 5)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 3)“ geändert.

  9. Im Besonderen Teil, Teil A, VI., Z. 11 wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 10 lit. a)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 7 lit. a)“ geändert.

  10. Im Besonderen Teil, Teil A, VI., Z. 11 a wird der dort enthaltene Verweis von „(sh. Teil B, I, Pkt. 11)“ auf „(sh. Teil B, I, Pkt. 8)“ geändert.

  11. Im Besonderen Teil, Teil B, I., entfallen die Punkte 1 und 2, die derzeit bestehenden Punkte 3, 4 und 5 werden neu zu den Punkten 1, 2 und 3.

  12. Die im Besonderen Teil, Teil B, I., Punkt 6 bestehende Regelung betreffend die „Nachdienstabgeltung“ wird zu Punkt 4 und textlich wie nachstehend ausgeführt abgeändert:

    „Auf Grund der Einzelstundenabrechnung wird die Abgeltung für Nachtdienste wie folgt festgesetzt:

    Für einen Nachtdienst oder zwei Nachtdienste im Monat  € 300,00
    Für den dritten Dienst im Monat  € 175,00
    Für den vierten Dienst im Monat  € 200,00
    Für den fünften Dienst im Monat  € 300,00
    Ab dem sechsten Dienst im Monat  € 350,00

    Als Nachtdienst gilt ein Dienst, bei dem zumindest 12 zusammenhängende Stunden in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr des nächsten Tages Dienst geleistet werden.

    Mit der Zuerkennung der Nachtdienstabgeltung sind jeweils zwei Stunden des Nachtdienstes (21 bis 23 Uhr) pauschal abgegolten Diese Höhe der pauschalen Beträge ist unabhängig von der Arztgruppe.“

  13. Die im Besonderen Teil, Teil B, I., Punkt 7 bestehende Regelung betreffend die „Sonn- und Feiertagsgebühr“ wird neu zu Punkt 5 und textlich wie nachstehend ausgeführt abgeändert:

    „Auf Grund der Einzelstundenabrechnung wird die Vergütung für Sonn- und Feiertagsdienste mit € 75,00 pro Dienst festgesetzt. Dieser Betrag ist unabhängig von der Arztgruppe.

    Als Sonn- und Feiertagsdienst gilt ein Dienst mit durchgehendem Einsatz, bei dem zumindest 8 Stunden zwischen 6 und 22 Uhr liegen, wobei die Zeit, die mit der Zuerkennung der Nachtdienstzulage bzw. Nachtdienstabgeltung sowie der Bereitschaftsentschädigung pauschal abgegolten ist, nicht zu berücksichtigen ist.“

  14. Die im Besonderen Teil, Teil B, I., Punkt 8 bestehende Regelung entfällt.

  15. Die im Besonderen Teil, Teil B, I., Punkt 9 bestehende Regelung betreffend „Bereitschaftsentschädigung“ (Rufbereitschaften) wird zu Punkt 6 und textlich wie nachstehend ausgeführt abgeändert:


    „Auf Grund der Einzelstundenabrechnung wird die Vergütung für Rufbereitschaften wie folgt festgesetzt:

    Rufbereitschaft Montag bis Freitag € 100,00 pro Dienst
    Rufbereitschaft für Samstage, Sonn- und Feiertage  € 150,00 pro Dienst

    Für Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen gibt es zwei Rufbereitschafts-Abgeltungen, die für Rufbereitschaft Montag bis Freitag sowie die Rufbereitschaft für Samstage, Sonn- und Feiertage, gesamthaft sind dies also € 250,00.

    Diese Beträge sind unabhängig von der Arztgruppe.“

  16. Die bisher im Besonderen Teil, Teil B, I., angeführten Punkte 10 und 11 werden neu zu den Punkten 7 und 8.

  17. Im Besonderen Teil, Teil B, I., wird als Punkt 9 neu eingefügt:

    „9. Erschwernisabgeltung

    Diejenigen Ärzte und Ärztinnen, die regelmäßig mindestens zwei Nachtdienste pro Monat leisten, erhalten zusätzlich zum jew. Basisgehalt (unabhängig von der gewährten Nachtdienstpauschale) eine Erschwernisabgeltung in Höhe von monatlich

    Facharzt/-ärztin  € 250,00
    Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Krankenhaustätigkeit  € 250,00
    Stationsarzt/-ärztin    € 150,00
    Assistenzarzt/-ärztin   € 150,00
    Turnusarzt/-ärztin   €   50,00

    Damit wird anerkannt, dass jene Fächer, die verpflichtet sind, Nachtdienste zu leisten, auch erschwerte Arbeitsbedingungen vorfinden. Jene Ärzte und Ärztinnen, die Rufbereitschaften, aber keine Nachtdienste machen, erhalten die Erschwernisabgeltung, wenn sie mindestens fünf Rufbereitschaften im Monat leisten.

    Betrachtungszeitraum für die Zuerkennung ist ein Jahr. Es müssen mindestens 20 Nachtdienste (bzw. 45 Rufbereitschaftsdienste) pro Jahr geleistet werden. Auch wenn für Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen zwei Abgeltungssätze gebühren, werden Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen im Hinblick auf die Zuerkennung der Erschwernisabgeltung nur als eine Rufbereitschaft berücksichtigt.

    Wenn Ärzte und Ärztinnen sowohl Nachtdienste als auch Rufbereitschaften absolvieren, erfolgt eine proportionale Anrechnung (ein Nachtdienst entspricht 2,25 Rufbereitschaften). Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten die Erschwernisabgeltung ebenso wie Vollzeitbeschäftigte dann, wenn sie 20 Nachtdienste oder 45 Rufbereitschaften übernehmen je nach Funktion. Die Erschwernisabgeltung gebührt in voller Höhe und wird nicht aliquotiert. Die Erschwernisabgeltung wird auch zuerkannt, wenn Ärzte und Ärztinnen innerhalb eines Jahres in verschiedene Spitäler rotieren und daher in Summe im Jahr auf die geforderte Anzahl von Diensten kommen.
     
    Die Mindestzahlen werden auf den Zeitraum der Beschäftigung heruntergebrochen (z.B. 10 Nachtdienste bzw. 22,5 Rufbereitschaftsdienste, wenn jemand sechs Monate des Jahres beschäftigt war). Wird diese Grenze erreicht, steht die Erschwernisabgeltung für die Monate der Beschäftigung zu.

    Erreicht der Arzt  bzw. die Ärztin die notwendige Anzahl von Nacht- und/oder Rufbereitschaftsdiensten aus Gründen, die in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegen, nicht, so erhält er bzw. sie diese Erschwernisabgeltung dennoch, wenn das Nichterreichen der notwendigen Anzahl aus Sicht des Dienstgebers auf berücksichtigungswürdige Gründe zurückzuführen ist. Als ein berücksichtigungswürdiger Grund gilt jedenfalls der Eintritt des Verbots der Ableistung von Diensten auf Grund Schwangerschaft.

    Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Erschwernisabgeltung wird jährlich wiederkehrend evaluiert.“

  18. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 bis zum Inkrafttreten der ggstdl. Verordnung wird den betreffenden Bediensteten eine Abschlagszahlung auf Basis der oa. Neuregelungen gewährt.“

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Bau- und Bezirksverwaltung

Kundmachung

betreffend  Aufstellung des Bebauungsplans 01-120-01-00; „Figulystraße - Beethovenstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

  • Norden: Beethovenstraße
  • Osten: Weingartshofstraße
  • Süden: Waldeggstraße
  • Westen: Figulystraße
  • Katastralgemeinde Linz

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 20. Oktober 2015 im Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 02-086-01-01; „Mühlkreisbahnstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 2. Juli 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 31. Juli 2015, Zl. RO-R-503086/6-2015-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 02-086-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Kaarstraße
  • Osten: Mühlkreisbahnstraße
  • Süden: Rudolfstraße
  • Westen: Rudolfstraße 30, Kaarstraße 23
  • Katastralgemeinde Urfahr

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt1 des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center2, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 02-086-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes1, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung
 

Verordnungs-Kundmachung

betreffend  Bebauungsplanänderung 13-031-01-01; „Dauphinestraße - Pestalozzistraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. April 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 14. August 2015, Zl. RO-R-503010/9-2015-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 13-031-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
  • Osten: Pestalozzistraße, Denkstraße
  • Süden: Dauphinestraße
  • Westen: Dauphinestraße
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt1 des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center2, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 13-031-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes1, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend  Änderungsplan Nr. 46 zum Flächenwidmungsplan; Linz Nr. 4 „Im Südpark“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 2. Juli 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 11. August 2015, Zl. RO-R-311358/5-2015-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 46 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: ehemaliger Hochwasserschutzdamm
  • Osten: Mitterwasserweg
  • Süden: Passaustraße
  • Westen: Umspannwerk Passaustraße 12
  • Katastralgemeinde Posch

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt1 des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center2, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 46 aufgehoben. 

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes1, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Kaus Luger e.h.

1 Anlagen- und Bauamt: seit 1. Juli 2015 Bau- und Bezirksverwaltung
2 Anlagen- und Bauservice-Center: seit 1. Juli 2015 Infocenter Bau und Gewerbe

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