Amtsblatt Nummer 24 vom 21. Dezember 2015

Abgaben und Steuern

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Dezember 2015, betreffend die Änderung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24/2012.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 5 lit. f Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der geltenden Fassung, sowie § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 112/2015, wird verordnet:

Art. I

Die Verordnung vom 11. Mai 1989, zuletzt in der Fassung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Nr. 24/2012, wird wie folgt geändert:

§ 6 Strafbestimmungen, Verwendung der Parkgebühr wird zu § 6 Strafbestimmungen

§ 6 wird zu § 6 Abs. 1 und lautet:
„1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, i.d.g.F., mit einer Geldstrafe bis zu € 220,- zu bestrafen.“

§ 6 Abs. 2 lautet:
„2) Bei den nach § 6 Abs.1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung der Lenkerin bzw. des Lenkers aus in ihrer bzw. seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder
2. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre, die Organe gemäß §§ 5a und 8 Oö. Parkgebührengesetz technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 und 37a VStG geleistet wurde.“

§ 6 Abs.3 lautet:
„3) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs.1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane im Sinn des Abs. 1 ermächtigen, unter den Voraussetzungen § 37a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen.“

Art. II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Personal und Zentrale Services

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Dezember 2015, mit der Bedienstete der Stadt Linz der Immobilien Linz GmbH & Co KG (ILG KG) zur Dienstleistung zugewiesen werden (Gemeindebediensteten-Zuweisungsverordnung 2015 Immobilien Linz GmbH & Co KG - GZV 2015 ILG)

Auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Z. 3 Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz – Oö. GZG, LGBl. Nr. 119/2005 idgF, sowie §§ 46 Abs. 1 Z. 3, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 5 Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992), LGBl. Nr. 7/1992 idgF wird verordnet:

§ 1

Zuweisung

Alle Bediensteten der Stadt Linz, die zum Stand 31. Dezember 2015 im Geschäftsbereich Gebäudemanagement und Tiefbau in den Abteilungen

  • Projektentwicklung
  • Projektabwicklung
  • Haus- und Elektrotechnik

beschäftigt sind, werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 der Immobilien Linz GmbH & Co KG (ILG KG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

§ 2

Übertragung der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Zuweisung weiterer Bediensteter an die Immobilien Linz GmbH (ILG) oder an die Immobilien Linz GmbH & Co KG (ILG KG) sowie die Zuweisung der an diese Gesellschaften zugewiesenen Bediensteten an einen anderen Beschäftiger wird dem Stadtsenat übertragen.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Bau- und Bezirksverwaltung

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans 02-035-01-00, „Hölderlinstraße – Leonfeldner Straße“, Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Hölderlinstraße
Osten: Leonfeldner Straße
Süden: Schwarzstraße
Westen: Karlhofstraße
Katastralgemeinde Urfahr

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 2. Februar 2016 dem Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich, elektronisch (bbv@mag.linz.at) oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans 01-042-01-00, „Körnerstraße - Gruberstraße“, Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Körnerstraße
Osten: Gruberstraße
Süden: Weißenwolfstraße
Westen: Huemerstraße
Katastralgemeinde Linz

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 2. Februar 2016 dem Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich, elektronisch (bbv@mag.linz.at) oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

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