Amtsblatt Nummer 11 vom 2. Juni 2014
Feuerwehr der Stadt Linz
Die Kundmachung betreffend „Tarifordnung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz“ vom 22. April 2014, Amtsblatt Nr. 8/2014 wird wie folgt berichtigt:
Kundmachung
Betreffend Anpassung der Gebührenordnung der Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz (Anpassung 2014).
Gem. § 8 der Gebührenordnung der Feuerwehr der Stadt Linz vom 7. März 2013, Amtsblatt Nr. 6/2013, werden die in § 3 angeführten Gebühren wie folgt indexangepasst:
§ 3
Höhe der Gebühren
(angepasst gemäß § 8 für 2014)
Mit Ausnahme der Pauschalgebühren gemäß § 3 Z. 5 lit. j) werden sämtliche Gebühren auf ganze Zehntelbeträge kaufmännisch gerundet.
1. Mannschaftsgebühr
Die Mannschaftsgebühren betragen je eingesetztem Bediensteten und Stunde | € 34,66 |
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Zuschlag zu Mannschaftsgebühren (Zehrgeld): | |
a) Bei einer Einsatzdauer von mehr als 4 Stunden je Bedienstetem | € 21,30 |
b) Bei Einsätzen, die über 8 Stunden hinausgehen, pro weitere angefangene 4 Stunden |
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c) Für Brandsicherheitswachdienste bei Bällen und sonstigen Tischveranstaltungen bei einer Wachedauer |
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2. Fahrzeuggebühren:
a) Spezialfahrzeuge: | € 350,30 |
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b) Sonderfahrzeuge: Tanklöschfahrzeug, Rüstfahrzeug, Rüstlöschfahrzeug, Universallöschfahrzeug, Sattelzugfahrzeug samt Auflieger, Containerfahrzeug-Kran samt Container, Sonderfahrzeug-Kran, Berglandfahrzeug, Gefährliche-Stoffe-Fahrzeug, Gabelstapler inkl. der darauf verpackten Geräte und Armaturen, mit Ausnahme der unter Pkt. 3 und 4 genannten Geräte und Materialien pro Stunde | € 197,10 |
c) Alle übrigen, nicht unter 2a) und b) genannten Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Generatoranhänger inkl. der darauf verpackten Geräte und Armaturen, mit Ausnahme der unter Pkt. 3) und 4) genannten Geräte und Materialien pro Stunde | € 149,10 |
d) Anhänger und Abschleppwagerl sind im Fahrzeugpreis inbegriffen (ausgenommen Generatoranhänger) |
3. Maschinen, Motoren, Pumpen und Schläuche:
Tragkraftspritzen, Unterwasserpumpen, Wasser-Staubsauger, Schwimmpumpen, Motorsägen jeder Art, Motor-Trennschleifer, Kompressoren und Aggregate, Außenbordmotoren, Leichtschaumgeneratoren, Ventilatoren, Notstromaggregate tragbar pro Stunde | € 75,90 |
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Druck- und Saugschläuche (sofern diese un abhängig von einem Fahrzeug eingesetzt werden und demnach nicht im Fahrzeugpreis inbegriffen sind) pro Stück und Stunde | € 6,10 |
Die angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. | |
Deckenstützen pro Einsatz und 1. Tag für jeden weiteren angefangenen Tag 10 % davon | € 48,70 |
Feuerlöscher (bei Entleerung): CO2-Löscher pro Einsatz P-6-Pulverlöscher pro Einsatz P-12-Pulverlöscher pro Einsatz P-250-Pulverlöscher pro Einsatz P-3000-Pulverlöschanlage | Verrechnung nach Verbrauch siehe Preisliste der Verbrauchsgüter (Tagespreise) |
Für die bloße Bereitstellung von Handfeuerlöschern wird kein Entgelt eingehoben. | |
Ölwehrgeräte: | |
Ölsperren (à 25 m) pro Einsatz Die Reinigung wird gem. § 5 zusätzlich verrechnet. Wird eine Anlage durch den Einsatz unbrauchbar, ist der volle Neuwert zu ersetzen. | € 249,00 |
Schlängelanlage je Element pro Einsatz und 1. Tag für jeden weiteren angefangenen Tag 10 % davon | € 48,70 |
Turbopumpen mit Schläuchen pro angefangene Stunde | € 75,90 |
Turbogebläse mit Schläuchen pro angefangene Stunde | € 75,90 |
Membranpumpen mit Ölschläuchen pro angefangene Stunde | € 25,10 |
4. Rettungs-, Hilfs- und Sondergeräte:
Atemschutzgeräte schwer (Pressluft oder Sauerstoff) pro angefangene Stunde | € 75,90 |
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Sauerstoffbehandlungsgeräte pro angefangene Stunde | € 75,90 |
Tauchgeräte pro angefangene Stunde | € 75,90 |
Atemmasken mit Filter pro angefangene Stunde | € 25,10 |
Wiederbelebungsgeräte pro angefangene Stunde | € 25,10 |
Gasspürgeräte (ohne Prüfröhrchen) pro angefangene Stunde | € 25,10 |
Strahlenmessgeräte pro angefangene Stunde | € 25,10 |
Explosimeter pro angefangene Stunde | € 25,10 |
Zillen ohne Motor pro angefangene Stunde | € 25,10 |
Hydraulik-Hebegeräte pro angefangene Stunde | € 25,10 |
Greifzüge, Zughübe pro angefangene Stunde | € 25,10 |
Autogenschneidgeräte pro angefangene Stunde | € 25,10 |
Steinbohrgeräte-E pro angefangene Stunde | € 25,10 |
E-Trennschleifer pro angefangene Stunde | € 25,10 |
Hydraulische Rettungsgeräte pro angefangene Stunde | € 75,90 |
Flutlichtscheinwerfer ohne Generatoren pro angefangene Stunde | € 48,70 |
Tauchanzüge trocken oder nass pro Einsatz | € 48,70 |
Abseilgeräte pro angefangene Stunde | € 48,70 |
Sprungbälge oder -retter pro angefangene Stunde | € 48,70 |
Schiebleitern oder vierteilige Steckleitern (sofern diese unabhängig von einem Löschfahrzeug eingesetzt werden) pro angefangene Stunde | € 48,70 |
5. Pauschaltgebühren:
Nur bei Standardeinsätzen (Einsätze, die keinen erheblichen Aufwand an Personal und Gerätschaften erfordern). | |
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a) Öffnen (bzw. Schließen) von Wohnungen, sofern es sich nicht um Brand- oder KHD-Einsätze handelt, unabhängig von eingesetztem Fahrzeug und Bediensteten | |
Türe nur ins Schloss gefallen | € 100,30 |
Türe nur ins Schloss gefallen | € 126,20 |
Türe nur ins Schloss gefallen | € 140,20 |
Aufpreis für Öffnung versperrter Türen | € 25,90 |
b) Abschleppen bzw. Beiseitestellen eines PKW´s über Auftrag der Polizei oder BzVA | € 103,90 |
c) Transport von Kleintieren | € 41,70 |
d) Brandsicherheitswache (ausgenommen Pkt. 5e) zuzüglich allfälliger Zehrgelder | € 103,90 |
e) Brandsicherheitswache bei Bällen und sonstigen Tischveranstaltungen zuzüglich allfälliger Zehrgelder | € 245,60 |
f) Steigleitungsprüfung Trockensteigleitung | € 156,30 |
f) Steigleitungsprüfung Nasssteigleitung | € 188,80 |
g) Fehl- oder Täuschungsalarm bei Brandmeldeanlagen Stufe I (TLF) | € 201,00 |
g) Fehl- oder Täuschungsalarm bei Brandmeldeanlagen Stufe II (KDOF,TLF,DL) Stufe III (KDOF,TLF,DL,RLF) Stufe IV (KDOF,TLF,DL,RLF,ULF) | € 535,90 |
h) Fahrbahnreinigung: Beseitigung geringfügiger Mengen an Treibstoff, Öl und sonstigen Verunreinigungen nach Verkehrsunfällen oder im unmittelbaren Bereich von abgestellten Fahrzeugen bzw. Verhinderung weiteren Ausfließens von Treibstoffen oder Öl durch einfache Maßnahmen (Arbeitsleistung, unabhängig vom verwendeten Material) | € 71,80 |
i) Entsorgungsbeitrag für verunreinigte Bindemittel (pro Einsatz) | € 16,10 |
j) Bedienungsgebühr für Brandmeldenotrufzentrale pro Monat und je Teilnehmer (analog Feuerwehr-Tarifordnung 2010 des Oö. Landesfeuerwehrverbandes für entgeltliche Einsatzleistungen durch Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren, Tarif C Pos. 13.01: Anschluss für Brandmelder) | € 51,00 |
Die neuen Sätze der Gebührenordnung für das Jahr 2014 treten mit dem der Kundmachung im Amtsblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisher geltenden Gebührensätze (lt. Verordnung des Gemeinderates vom 7. März 2013, Amtsblatt Nr. 6/2013) ihre Gültigkeit.
Für den Bürgermeister:
Der Stadtrat: Detlef Wimmer e.h.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungspläne Nr. 1 zum Flächenwid-mungsplan Linz Nr. 4 und zum örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2; „Krankenhausstraße-Medizinuniversität“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. April 2014 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. April 2014, Zl. RO-R-309451/4, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Änderungspläne Nr. 1 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Weißenwolffstraße
- Osten: Garnisonstraße
- Süden: Krankenhausstraße, Europaplatz
- Westen: Oö. Gebietskrankenkasse
- Katastralgemeinden Linz und Lustenau
Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und das Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2 im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 1 aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4, „Makartstraße 28-34“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. April 2014 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. April 2014, Zl. RO-R-309452/2, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Makartstraße 28
- Osten: Makartstraße
- Süden: Makartstraße 34
- Westen: Makartstraße 28-34
- Katastralgemeinde Lustenau
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 4 aufgehoben
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.