Amtsblatt Nummer 15 vom 4. August 2014

Präsidium, Personal und Organisation

Ungültigkeitserklärung

Der Dienstausweis Nr. 6126 vom 19. Februar 1981 lautend auf Herrn Michael Sageder ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 31-08-01-00;  „Riesenederfeld“;  Neuerfassung (Stammplan) und Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplanes NW 104/3

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 2014 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10. April 2014, Zl. RO-Ö-502720/3-2014, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan N 31-08-01-00 und die Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplanes NW 104/3 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Riesenederfeld
  • Osten: Widmungsgrenze zum Grünland
  • Süden: Widmungsgrenze zum Grünland
  • Westen: Widmungsgrenze zum Grünland
  • Katastralgemeinde Urfahr

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 31-08-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne und der Bebauungsplan NW 104/3 im gekennzeichneten Bereich aufgehoben. 

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan W 116/I - gänzliche Aufhebung; „Römerstraße 98 - Jägermayrhof“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 2014 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 2014, Zl. RO-Ö-502797/1-2014, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes W 116/I beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung (Aufhebung) wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: nördlich Römerstraße 98
  • Osten: Römerstraße
  • Süden: Freinbergstraße 2
  • Westen: westlich Römerstraße 98
  • Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans 16-016-01-00; „Moosfelderstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

  • Norden: Am Aubach
  • Osten: Moosfelderstraße
  • Süden: Moosfelderstraße
  • Westen: Am Aubach
  • Katastralgemeinde Ufer

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 16. September 2014 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 10-022-01-01; „Keferfeldstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 2014 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 2014, Zl. RO-Ö-502772/1-2014, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 10-022-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Wallseerstraße
  • Osten: westlich Hebenstreitstraße
  • Süden: Keferfeldstraße 19
  • Westen: Keferfeldstraße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 10-022-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 22-16-01-01 „Binderlandweg“; zur Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne S 22-16-01-00 und S 109/II/3

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 2014 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 2014, Zl. RO-Ö-502800/1-2014, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung S 22-16-01-01, Binderlandweg, zur Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne S 22-16-01-00 und S 109/II/3 beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Binderlandweg 5a
  • Osten: Grenze zum Grünland
  • Süden: Binderlandweg 17
  • Westen: Binderlandweg
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 25-77-01-01; „Pichlinger Straße - Wiener Straße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 2014 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. März 2014, Zl. RO-Ö-502711/2-2014, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 25-77-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Dachsweg 48
  • Osten: Marderweg 58
  • Süden: Pichlinger Straße
  • Westen: Wiener Straße
  • Katastralgemeinde Pichling

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 25-77-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung SW 112/4; „Stadlerstraße - Avenariusweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 2014 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 24. März 2014, Zl. RO-Ö-502762/1-2014, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung SW 112/4 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Avenariusweg
  • Osten: Mühlkreisautobahn
  • Süden: Stadlerstraße
  • Westen: Am Bindermichl
  • Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung SW 112/4 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben. 

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991; „Im Südpark“, Grundstück Nr. 1266/23, KG Posch; Auflassung als Verkehrsfläche - Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 2014 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Plan „BDI13014“ der Stadtplanung Linz vom 13. Februar 2014, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan W 116/I „Römerstraße 98“, KG Waldegg; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 2014 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan zum Bebauungsplan-Aufhebungsplan W 116/I der Stadtplanung Linz vom 13. März 2014, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße1-5,
4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Chatbot ELLI

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