Amtsblatt Nummer 19 vom 29. September 2014

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Errichtung der Bewohnerparkzone  F im Linzer Franckviertel

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz verordnet im eigenen Wirkungsbereich nachstehende Verkehrsmaßnahme:

I.

Die in der Anlage planlich neu dargestellte Zone F wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gem. § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.

Die Zonenbeschreibung lautet wie folgt:

Zone F:  

Goethestraße ab Franckstraße - Prinz-Eugen-Straße bis Höhe Mühlkreisautobahn, entlang Mühlkreisautobahn bis Wimhölzelstraße, Wimhölzelstraße bis Ing.-Stern-Straße, Ing.-Stern-Straße bis Zufahrtsstraße zu den Objekten Ing.-Stern-Straße 66-68, Zufahrtsstraße zu den Objekten Ing.-Stern-Straße 66-68 - Franckstraße, Franckstraße ab Fröbelstraße bis Höhe Mühlkreisautobahn, Höhe Mühlkreisautobahn entlang der ostseitigen Objekte Zamenhofstraße 39-41, Zamenhofstraße südseitig entlang der Objekte 41-48, Zamenhofstraße westseitig entlang der Objekte 48-20, entlang der Bahngleise bis Lastenstraße, Lastenstraße bis Franckstraße, Franckstraße bis Goethestraße

II.

Für die Anträge der BewohnerInnen der Zone F kommen jene Kurzparkzonen in Betracht, die in dieser Zone eingerichtet sind.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem, dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.

Rechtsgrundlagen in der gültigen Fassung:
§ 43 Abs. 2a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Die Vizebürgermeisterin: Karin Hörzing e.h.

Übersichtsplan Zone F (PDF | 919 KB)

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend  Bebauungsplan 01-009-01-00; „Untere Donaulände - Fabrikstraße“; Neuerfassung (Stammplan); mit Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne O 101/VIII und M 02-08-01-00

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 18. September 2014 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25. Mai 2014, Zl. RO-Ö-
502773/4, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan 01-009-01-00 und die Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne O 101/VIII und M 02-08-01-00 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Donau
  • Osten: Honauerstraße, Untere Donaulände 9
  • Süden: Fabrikstraße
  • Westen: Kaserngasse
  • Katastralgemeinde Linz

Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes 01-009-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie die Bebauungspläne O 101/VIII und M 02-08-01-00 in den gekennzeichneten Bereichen aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend  Bebauungsplan 10-024-01-00; „Kuefsteinerstraße - Gruentalerstraße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

  • Norden: Kuefsteinerstraße
  • Osten: westlich Ramsauerstraße
  • Süden: Calaminusweg
  • Westen: Gruentalerstraße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center in der Zeit vom 14. Oktober bis 11. November 2014 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

AnsprechpartnerIn:
Frau Ing.in Fischbacher, M.A. MPA, Zimmer 4077, Telefon +43 732 7070 3155
Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146

im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 4. Stock

KundInnendienstzeiten:
Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend  Bebauungsplan 13-007-01-00; „Willingerstraße - Wiener Straße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

  • Norden: Willingerstraße
  • Osten: Wiener Straße
  • Süden: Wiener Straße 276
  • Westen: Schumannstraße
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center in der Zeit vom 14. Oktober bis 11. November 2014 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner:
Herr Wurm, Zimmer 4070, Telefon +43 732 7070 3151
Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146
im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 4. Stock

KundInnendienstzeiten:
Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

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