Amtsblatt Nummer 22 vom 17. November 2014
Präsidium, Personal und Organisation
Verlautbarung
betreffend Bestellung der Disziplinarkommission und der Disziplinarsenate
Herr Bürgermeister Klaus Luger hat gem. §§ 107 Abs. 3 und 109 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 iVm §§ 34 Abs. 2 und 32 Abs. 7 StL 1992 sowie der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat vom 12. November 2009 als zuständiges Mitglied des Stadtsenates genehmigt:
Disziplinarkommission
Für die restliche Funktionsperiode vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2016
Vorsitzender
Dr. Robert Huber
Stellvertreterinnen
1. Dr.in Karin Wegscheider
2. Dr.in Silvia Luger
Mitglieder
1. MMag. Andreas Atzgerstorfer (Ersatzmitglied: Ing. Mag. Peter Ilchmann)
2. Mag.a Renate Bauer-Riedler (Ersatzmitglied: Mag.a Sabine Traunfellner-Zidek)
Von der PV vorgeschlagenes Mitglied bzw. Ersatzmitglieder
1. Ursula Böck (Ersatzmitglied: Renate Frisch)
2. Ing.in Regina Steinbauer (Ersatzmitglied: Renate Frisch)
Bei Verhinderung eines (einer) Vorsitzenden hat zunächst der (die) erstgereihte Vorsitzende – Stellvertreter(in) und im Fall deren (dessen) Verhinderung der (die) ziffernmäßig nächstfolgende Vorsitzende – Stellvertreter(in) in den Senat einzutreten.
Bei Verhinderung eines Mitgliedes hat zunächst das jeweilige Ersatzmitglied und im Falle dessen (deren) Verhinderung das ziffernmäßig nächstfolgende Mitglied bzw. dessen (deren) Ersatzmitglied in den Senat einzutreten.
Disziplinarsenate
Senat I (A – L)
Vorsitzender: Dr. Robert Huber
1. Stellvertreterin: Dr.in Karin Wegscheider
2. Stellvertreterin: Dr.in Silvia Luger
Mitglieder: Mag.a Renate Bauer-Riedler (Ersatzmitglied: Mag.a Sabine Traunfellner-Zidek)
Ursula Böck (Ersatzmitglied: Renate Frisch)
Senat II (M – Z)
Vorsitzende: Dr.in Karin Wegscheider
1. Stellvertreter: Dr. Robert Huber
2. Stellvertreterin: Dr.in Silvia Luger
Mitglieder: MMag. Andreas Atzgerstorfer (Ersatzmitglied: Ing. Mag. Peter Ilchmann)
Ing.in Regina Steinbauer (Ersatzmitglied: Renate Frisch)
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Präsidium, Personal und Organisation/
Personalservice und MKF
Abänderung der Nebengebührenverordnung 1999; Neuregelung der Bestimmungen betreffend Infektions- und Gefahrenabgeltung für das Personal der Sanitätshilfsdienste und der Pflegehilfe sowie textliche Abänderung bei der Nachtdienstzulage für Spitalsärzte/-ärztinnen bzw. der Dienstvergütung für Fachärzte/-ärztinnen und Stationsärzte/-ärztinnen
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2014, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 1999 (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 14. Februar 2013, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 5/2013, wie folgt abgeändert wird.
Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:
- Im Besonderen Teil, Teil B, I., Pkt. 6. wird die jeweils unter lit. a), b) und c) ausgewiesene Bezeichnung „Primar/Primaria“ durch „LeiterInnen von Abteilungen und Instituten“ ersetzt.
- Im Besonderen Teil, Teil B, I., Pkt. 11. wird die unter lit. a) ausgewiesene Bezeichnung „Primarii/Primariae“ durch „LeiterInnen von Abteilungen und Instituten“ ersetzt.
- Die im Besonderen Teil, Teil B, III., Pkt. 4. bestehende Regelung betreffend die Gefahrenabgeltung wird wie folgt abgeändert:
„Dem im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz tätigen Personal der Sanitätshilfsdienste und der Pflegehilfe wird bei einem (überwiegenden) Einsatz in jenen Abteilungen, Stationen oder sonstigen Arbeitsbereichen, in denen für das Personal des Krankenpflegefachdienstes eine Abgeltung für die jeweiligen Gesundheitsgefährdungen vorgesehen ist, eine dazu analog bemessene Gefahrenabgeltung gewährt.“ -
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Den von der Neuregelung nach Pkt. III. dieser Verordnung betroffenen Bediensteten wird für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 bis zum Inkrafttreten der ggstdl. Verordnung eine Abschlagszahlung auf Basis der oa. Nebengebührenneufestsetzung gewährt.“
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Präsidium, Personal und Organisation/
Personalservice und MKF
Abänderung der Nebengebührenverordnung 2004; Neuregelung der Bestimmungen betreffend Infektions- und Gefahrenabgeltung für das Personal der Sanitätshilfsdienste und der Pflegehilfe sowie textliche Abänderung bei der Nachtdienstzulage für Spitalsärzte/-ärztinnen bzw. der Dienstvergütung für Fachärzte/-ärztinnen und Stationsärzte/-ärztinnen
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2014, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 2004 (NGV 2004), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 14. Februar 2013, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 5/2013, wie folgt abgeändert wird.
Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:
- Im Besonderen Teil, Teil B, I., Pkt. 6. wird die jeweils unter lit. a), b) und c) ausgewiesene Bezeichnung „Primar/Primaria“ durch „LeiterInnen von Abteilungen und Instituten“ ersetzt.
- Im Besonderen Teil, Teil B, I., Pkt. 11. wird die unter lit. a) ausgewiesene Bezeichnung „Primarii/Primariae“ durch „LeiterInnen von Abteilungen und Instituten“ ersetzt.
- Die im Besonderen Teil, Teil B, III., Pkt. 3. bestehende Regelung betreffend die Gefahrenabgeltung wird wie folgt abgeändert:
„Dem im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz tätigen Personal der Sanitätshilfsdienste und der Pflegehilfe wird bei einem (überwiegenden) Einsatz in jenen Abteilungen, Stationen oder sonstigen Arbeitsbereichen, in denen für das Personal des Krankenpflegefachdienstes eine Abgeltung für die jeweiligen Gesundheitsgefährdungen vorgesehen ist, eine dazu analog bemessene Gefahrenabgeltung gewährt.“
-
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Den von der Neuregelung nach Pkt. III. dieser Verordnung betroffenen Bediensteten wird für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 bis zum Inkrafttreten der ggstdl. Verordnung eine Abschlagszahlung auf Basis der oa. Nebengebührenneufestsetzung gewährt.“
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung 04-042-01-01; „Linzer Straße 10-16“ und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 423
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2014 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. August 2014, Zl. RO-
Ö-502929/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung 04-042-01-01 und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 423 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wie folgt begrenzt:
- Norden: Linzer Straße 18
- Osten: Pulvermühlstraße 19-23
- Süden: Grenze zum Grünland
- Westen: Linzer Straße
- Katastralgemeinde Katzbach
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 04-042-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne und der Bebauungsplan Nr. 423 im gekennzeichneten Bereich aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungspläne Nr. 15 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 sowie zum örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2; „Wiener Straße 523 - Hofermarkt“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. September 2014 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 25. September 2014, Zl. RO-R-309797/3, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Änderungspläne Nr. 15 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Grünland (Reitsportanlage)
- Osten: Grünland (Reitsportanlage)
- Süden: Wiener Straße
- Westen: Wiener Straße 521
- Katastralgemeinde Ebelsberg
Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und das Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2 im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 15 aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an
der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 21 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4; „Freistädter Straße 401“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. September 2014 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25. September 2014, Zl. RO-R-
310132/4-2014, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 21 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Grenze zum Grünland
- Osten: Grenze zum Gemischten Baugebiet
- Süden: Freistädter Straße
- Westen: Freistädter Straße 399
- Katastralgemeinde Katzbach
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 21 aufgehoben
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 22 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4; „Wiener Straße 179 - Hofermarkt“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. September 2014 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 25. September 2014, Zl. RO-R-310200/3, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 22 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- Norden: südlich Rosenbauerstraße
- Osten: Strachgasse
- Süden: Wiener Straße 181
- Westen: Wiener Straße
- Katastralgemeinde St. Peter
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 22 aufgehoben
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.