Amtsblatt Nummer 23 vom 1. Dezember 2014

Stadtkämmerei

Kundmachung

Der Entwurf des Voranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2015 ist fertig gestellt und liegt im Neuen Rathaus, Linz, Hauptstraße 1-5, 5. Stock, Zimmer 5043 und im Internet unter der Adresse http://www.linz.at/entwurf-voranschlag2015.asp in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 9. Dezember 2014 zur öffentlichen Einsicht auf.

Im Sinne des § 53 Abs. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 steht es jeder Einwohnerin/jedem Einwohner der Stadt frei, zum Voranschlagsentwurf schriftliche Erinnerungen einzubringen, die bei der Beratung durch den Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend die Festsetzung der Tarife für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz ab 1. Jänner 2015

Mit Beschluss vom 29. April 1982 hat der Gemeinderat festgelegt, die einzelnen Tarifposten der Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes an den Verbraucherpreisindex VPI 1976 zu koppeln, womit eine jährliche Neufestsetzung der jeweiligen Entgelte nach objektiven Kriterien erreicht wird.
Diese Tarifordnung wurde mit Beschluss des Gemeinderates von 18. Mai 2000 geändert und die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes nach Evaluierung der einzelnen Tarifposten beschlossen. Mitbeschlossen wurde dabei weiters eine Dynamisierung (Indexklausel) der Tarifposten.

Dabei wurden – sich etwaig ergebende Tariferhöhungen – aufgrund der festgelegten objektiven Kriterien gleichsam mitbeschlossen, sodass eine neuerliche Befassung des Gemeinderates bei der dynamisierten Anpassung der Tarife nicht notwendig ist.
Nachdem sich der Normgehalt der Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes durch eine bloße Tarifanpassung nicht ändert, müssen die wertangepassten dynamisierten Tarife nur kundgemacht, nicht aber neuerlich beschlossen werden.

Die durch den Tiefbau Linz angestellte Berechnung ergab eine Anpassung (Erhöhung) der Tarife. Die angepassten Tarife gelten ab 1. Jänner 2015.

  1. Die Tarife lauten wie folgt:

    Anlagen- und Bauamt

      netto
    in Euro 
    20 % USt
    Betrag 
    brutto
    in Euro 
    TP 1)
    Geschäftsportale, Vitrinen, u. a.
    pro angefangenem m² und Jahr 
    98,54 19,71 118,25
    TP 2)
    Leuchtschilder, Schaukästen, Portalschilder, Steck- und Hinweisschilder
    pro angefangenem m² Ansichtsfläche und Jahr 
    27,59 5,52 33,11
    TP 3)
    Dreieck- und A-Ständer sowie sonstige Werbetafeln vergleichbarer Größe
    pro Stück und 14 Tage
    14,78 2,96 17,74
    TP 4)
    Reklametafeln, Spruchbänder und sonstige Reklamegegenstände
    pro angefangenem m² Ansichtsfläche und Monat 
    9,85 1,97 11,82
    TP 5)
    Vorlegefenster, Schächte oder Stufen, Warenaufzugsschächte, Bunker unter dem Gehsteig usw.
    pro Stück und Jahr
    19,71 3,94 23,65
    TP 6)
    Fundamentverbreitungen, Stützpfeiler neu aufzuführender Vorbauten aufgrund einer behördlichen Vorschreibung
    pro Stück und Jahr 
    19,71 3,94 23,65
    TP 7)
    Einbau unterirdischer Erdanker
    a) bei vorübergehender Belastung
    pro Stück und Jahr 
    54,18 10,84 65,02
    b) bei dauernder Belastung
    einmaliges Entgelt pro Stück
    2.167,97 433,59 2.601,56
    TP 8)
    a)
    Ständige Vordächer
    pro angefangene 2 m² und Jahr 
    19,71 3,94 23,65
    b) vorübergehende, dem Sonnenschutz dienende Vordächer (Markisen) mit Werbung jeglicher Art
    pro angefangene 2 m² und Jahr
    9,85 1,97 11,82
    c) vorübergehende, dem Sonnenschutz dienende Vordächer (Markisen) ohne Werbung
    pro Stück und Jahr 
    9,85 1,97 11,82
    TP 9)
    Sonstige Vorbauten, soweit diese nicht in den Tarifposten 1 bis 8 erfasst sind, insbes. Gehsteigüberbauungen, Balkone oder Veranden
    pro Stück, Geschoß und Jahr 
    9,85 1,97 11,82
    TP 10)
    Automaten, Personenwaagen und Ähnliches
    pro Stück und Jahr
    98,54 19,71 118,25
    TP 11)
    a)
    Tische und Stühle bei Gast- und Schankbetrieben (Schanigarten) im Innenstadtbereich, d.i. Fußgängerzonen und Landstraße einschließlich Blumau und Hauptstraße
    pro m² und Saison
    24,64 4,93 29,57
    b) im Bereich der gebührenpflichtigen Parkzonen
    pro m² und Saison 
    19,71 3,94 23,65
    c) und im übrigen Stadtgebiet
    pro m² und Saison 
    14,78 2,96 17,74
    TP 12)
    Tankstellenanlage
    pro m² und Jahr 
    19,71 3,94 23,65
    TP 13)
    a)
    Leitungen außerhalb der öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze zu privaten Zwecken als Freileitungen für Stark-und Schwachstrom oder als Kabel verlegt, sowie Rohrleitungen, ausgenommen private Heizleitungen
    pro lfm und Jahr 
    0,98 0,20 1,18
    b) private Heizleitungen
    pro lfm und Jahr 
    9,85 1,97 11,82
    TP 14)
    stabile Rollbahngeleise und Industriegleisanlagen
    pro lfm und Jahr
    2,94 0,59 3,53
    TP 15)
    Baustelleneinrichtungen je nach der im Amtsblatt Nr. 24/1963 geregelten Gehsteigzoneneinteilung   
         
    1. bei einer Aufstellungsdauer bis zu einem Monat         
    a) Zone I pro m² und Monat  3,93 0,79 4,72
    b) Zone II pro m² und Monat 1,96 0,39 2,35

    2. bei einer Aufstellungsdauer über einem Monat ab dem die Monatsfrist übersteigenden Zeitraum

         
    a) Zone I pro m² und Monat  7,88 1,58 9,46
    b) Zone II pro m² und Monat 3,93 0,79 4,72
    TP 16)
    Container je nach der im Amtsblatt Nr. 24/1963 geregelten Gehsteigzoneneinteilung   
         
    1. bei einer Aufstellungsdauer bis zu einem Monat         
    a) Zone I pro Container und Monat 39,41 7,88 47,29
    b) Zone II pro Container und Monat  19,71 3,94 23,65
    2. bei einer Aufstellungsdauer über einem Monat ab dem die Monatsfrist übersteigenden Zeitraum       
    a) Zone I pro Container und Monat 78,84 15,77 94,61
    b) Zone II pro Container und Monat  39,41 7,88 47,29
    TP 17)
    a)
    Zeitungsständer bei Aufstellung an Sonn- und Feiertagen
    pro Stand und Monat 
    1,96 0,39 2,35
    b) bei täglicher Aufstellung in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr
    pro Stand und Monat 
    11,82 2,36 14,18
    c) in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr
    pro Stand und Monat 
    21,67 4,33 26,00
    TP 18)
    a)
    Ständige Verkaufshütten, Würstelstände, Kioske usw. im Innenstadtbereich, d.i. Fußgängerzonen und Landstraße einschließlich Blumau und Hauptstraße
    pro m² und Monat
    48,81 9,76 58,57
    b) im Bereich der gebührenpflichtigen Parkzonen
    pro m² und Monat 
    25,09 5,02 30,11
    c) im übrigen Stadtgebiet
    pro m² und Monat 
    14,78 2,96 17,74
    TP 19)
    Vorübergehende Warenstände außerhalb der in der Marktordnung festgelegten Märkte
    pro m² und Tag (24 Stunden)
    2,94 0,59 3,53
    TP 20)
    Warenkörbe
    pro angefangenem m² und Monat 
    7,88 1,58 9,46
    TP 21)
    Gärtnerische oder feldmäßige Nutzung
    pro m² und Jahr
    0,47 0,09 0,56
    TP 22)
    Verteilung von Flugblättern pro 500 Stück
    19,71 3,94 23,65
    TP 23)
    Abstellen von Kraftfahrzeugen und sonstige gewerbliche Nutzung
    pro m² und Jahr
    29,55 5,91 35,46
    TP 24)
    Sonstige Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes, sofern die vorstehenden Tarifposten oder besondere Vereinbarungen keine andere Regelung treffen,
    pro Jahr 
    9,85 1,97 11,82

  2. In das öffentliche Gut der Stadt Linz ragende Geschäftsportale, die unter Denkmalschutz stehen, oder deren Erhaltung aus Gründen der Stadtbildpflege im städtischen Interesse liegt, sind über Antrag des Portalinhabers von dem in TP 1 (Geschäftsportale) vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 20. Februar 1986).
  3. Die Grasnutzung auf Grundstücken, die im Zuge einer nach den Bestimmungen der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 oder der Oö. Bauordnung vorgenommenen Grundteilung dem öffentlichen Gut der Stadt Linz zugeschrieben wurden und von einem Benützer im überwiegenden Interesse der Stadt Linz gepflegt werden, ist von jeglichem Entgelt nach dieser Tarifordnung befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 1988).
  4. In das öffentliche Gut der Stadt Linz ragende Stufen und Vorlegeschächte sind, wenn ein begründetes Ansuchen eingereicht und durch das zuständige Fachamt festgestellt wird, dass die jeweilige Sondernutzung aus Gründen der Stadtbildpflege u.ä. im öffentlichen Interesse gelegen ist, von dem in TP 5 (Vorlegefenster, Schächte, Stufen) vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 15. Februar 1990).
  5. Veranstaltungen auf öffentlichem Gut der Stadt Linz, die nachweislich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke dienen, sind über Antrag des Veranstalters von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 16. Februar 1995)
  6. Pflanzungen von Kletter- bzw. Rankgewächsen zum Zwecke von Wandbegrünungen und Pflanzen und Blumen in Trögen bzw. Töpfen etc., die jeweils zur Verschönerung des Stadtbildes dienen, sind, soweit hierfür öffentliches Gut der Stadt Linz in Anspruch genommen wird, über Antrag des Nutzungswerbers von dem in TP 24 (sonstige Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes) vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 27. Juni 1996).
  7. Politische Parteien und wahlwerbende Gruppen sind im Zusammenhang mit der Wahlwerbung für Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern sowie zum Bundespräsidenten und zum Bürgermeister insoweit von den diesbezüglichen Entgelten befreit, als diese Parteien bzw. Gruppen mit der Stadt Linz für die betreffende Wahl ein Wahlwerbungsübereinkommen abgeschlossen haben. In diesem Wahlwerbungsübereinkommen soll die Dauer der Aufstellung der Dreieck- und A-Ständer bzw. Werbetafeln vergleichbarer Größe mit maximal 8 Wochen limitiert werden. Diese Regelung gilt für die oben genannten Nutzer auch ohne Wahlwerbungsübereinkommen außerhalb der Wahlzeiten mit der Maßgabe, dass die Dreieck- und A-Ständer bzw. Werbetafeln vergleichbarer Größe jeweils innerhalb eines Kalenderjahres im Ausmaß einer Gesamtaufstellungsdauer von max. 5 Wochen von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit sind.
  8. Die Bewerbung von Stadtteilveranstaltungen im jeweils konkreten Stadtteil mittels Werbetafeln ist für einen Zeitraum von höchstens einer Woche vor der jeweiligen Veranstaltung und für max. 10 Dreieck- bzw. A-Ständern oder Werbetafeln vergleichbarer Größe entgeltfrei, sofern es sich um Kulturveranstaltungen, Veranstaltungen zur Bürgerinformation oder um Bürgerinitiativen handelt. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für die Aufstellung von Informationsständen von Kirchen, Schulen, Interessenvertretungen und ähnlichen Einrichtungen.
  9. Die Anbringung von Schaukästen auf öffentlichem Gut der Stadt Linz durch zugelassene politische Parteien und gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. Sportvereine, ist von dem im TP 2 vorgesehenen Entgelt befreit.
  10. Von zugelassenen politischen Parteien durchgeführte Veranstaltungen auf öffentlichem Gut der Stadt Linz sind von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit.
  11. Die Verteilung von Flugblättern auf öffentlichem Gut der Stadt Linz durch zugelassene politische Parteien und gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. Sportvereine, ist von dem im TP 22 vorgesehenen Entgelt befreit.
  12. Baustelleneinrichtungen sind von den in TP 15 vorgesehenen Entgelten befreit, wenn sich diese auf Grundflächen befinden, welche in einer nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung vorgenommenen Grundteilung dem öffentlichen Gut der Stadt Linz zugeschrieben wurden, jedoch deren physische Übergabe an die Stadt Linz noch nicht erfolgte.
  13. Die Anbringung von Verkehrszeichen gemäß § 53 Absatz 1 Ziffer 13d der Straßenverkehrsordnung, d.s. Wegweiser zu Lokal- und Bereichszielen, die bedeutende Ziele innerhalb eines Ortsgebietes oder Gebiets- oder Landschaftsziele anzeigen (grüne, weiß umrandete Tafel mit weißer Inschrift) und für Wegweiser, die in den Vorschriften und Richtlinien für den Straßenbau (RVS) geregelt sind, das sind Wegweiser zur Ankündigung von Gewerbe- und Industriebetrieben (grüne, gelb umrandete Tafel mit gelber Inschrift) sowie von kulturell bedeutenden Sehenswür-digkeiten (braune, weiß umrandete Tafel mit weißer Inschrift), ist, da diese Hinweisschilder der Verkehrsleitung dienen, von jeglichem Entgelt nach dieser Tarifordnung befreit.
  14. Die Werbung für Zirkusveranstaltungen in Linz ist im Ausmaß von maximal 100 Stück an Dreieck- und A - Ständern bzw. Werbetafeln von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit, sofern diese Maßnahmen innerhalb 14 Tagen vor Beginn und während des Zirkusbetriebes gesetzt werden.
  15. Dachvorsprünge bis 1 m Ausladung und nachträglich angebrachte Fassadendämmelemente zur energietechnischen Sanierung von Objekten sind von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit.
  16. Die Berechnung der Tarife erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Benützungsdauer.
  17. Die Tarife sind im Vorhinein fällig. Die Einzahlung hat unteilbar nach Vorschreibung zu erfolgen.
  18. Insoweit für den Gebrauch von öffentlichem Gut der Stadt Linz und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchsabgabe gemäß dem Oberösterreichischen Gebrauchsabgabengesetz, LGBl. Nr. 9/1967, in der geltenden Fassung, oder einer an dessen Stelle tretenden Regelung zu entrichten ist, findet diese Tarifordnung keine Anwendung.

Der Bürgermeister:Klaus Luger e.h.

Chatbot ELLI

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