Amtsblatt Nummer 5 vom 11. März 2013

Präsidium, Personal und Organisation

Ungültigkeitserklärung

Der Dienstausweis Nr. 9761 vom 1. März 2008, lautend auf Frau DIin Barbara Veitl, ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

betreffend Abänderung der Nebengebührenverordnung 1999; Neuregelung der Bestimmungen zum Fahrtkostenzuschuss und der Treueabgeltung

Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 2013, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 1999 (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 24. Oktober 2012, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/2012, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

I.

Im § 14 des Allg. Teiles wird die bisherige Textierung in der Z. 2 des Abs. 5 wie folgt ergänzt:

Der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss bleibt aber dann bestehen, wenn sich in Folge der Wohnsitzverlegung die Entfernung zum Dienstort verkürzt und der daraus resultierende Zuschuss den bisher bezogenen Fahrtkostenzuschussbetrag nicht übersteigt.

II.

§ 16 Abs. 10 letzter Satz des Allg. Teiles lautet neu:

Die Abs. 1 und 2 zweiter Satz sowie die Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

III.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr e.h.

 

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

betreffend Abänderung der Nebengebührenverordnung 2004; Neuregelung der Bestimmungen zum Fahrtkostenzuschuss; und Abänderung der Verordnung vom 24. Oktober 2012

Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 2013, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 2004 (NGV 2004), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 24. Oktober 2012, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/2012, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

I.

Im Besonderen Teil, Teil A, V., Pkt. 1, wird die bisherige Textierung in der Z. 2 des Abs. 5 wie folgt ergänzt:

Der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss bleibt aber dann bestehen, wenn sich in Folge der Wohnsitzverlegung die Entfernung zum Dienstort verkürzt und der daraus resultierende Zuschuss den bisher bezogenen Fahrtkostenzuschussbetrag nicht übersteigt.

II.

Punkt I. der Verordnung vom 24. Oktober 2012, mit der die NGV 2004 zuletzt geändert wurde, lautet neu:

Im Besonderen Teil, Teil A, VI., wird als Pkt. 11a. neu eingefügt:

11a. Dienstvergütung für Fachärzte/-ärztinnen und Stationsärzte/-ärztinnen
(sh. Teil B, I., Pkt. 11)

III.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr e.h.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 03-12-01-00; „Kaplanhofstraße - Gruberstraße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

  • Norden: Kaplanhofstraße
  • Osten: Gruberstraße
  • Süden: Körnerstraße
  • Westen: Huemerstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 12. März bis 9. April 2013 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner:
Herr Ing. Piffl, Zimmer 4076, Telefon +43 732 7070 3154; Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146, im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz, 4. Stock; KundInnendienstzeiten: Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 06-13-01-00; „Im Weizenfeld“; sowie Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne W 104/6, 503 und 522; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Plan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: nördlich Kapuzinerstraße und „Im Weizenfeld“
Osten: Hopfengasse, Sandgasse
Süden: Auf der Gugl
Westen: westlich Kapuzinerstraße, Auf der Gugl
Katastralgemeinden Linz und Waldegg

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 12. März bis 9. April 2013 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner:
Herr Ing. Perchthaler, Zimmer 4085, Telefon +43 732 7070 3150, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146, im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz, 4. Stock; KundInnendienstzeiten: Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.


Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans  M 05-06-01-00; „Schillerplatz - Landstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

  • Norden: Schillerplatz
  • Osten: Landstraße
  • Süden: Stelzhamerstraße
  • Westen: Ederstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 23. April 2013 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 14-19-01-00; „Richard-Wagner-Straße - Makartstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

  • Norden: Richard-Wagner-Straße
  • Osten: Makartstraße
  • Süden: Bulgariplatz
  • Westen: Wiener Straße
  • Katastralgemeinde Lustenau

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 23. April 2013 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

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