Amtsblatt Nummer 10 vom 21. Mai 2013

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 22. März 2013, mit der die Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 25. September 2000 betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000  für Gemeindeunternehmungen  geändert wird.

Gemäß § 3 Abs. 3 des Oö. Stellenbesetzungsgesetzes 2000, LGBL. Nr. 46/2000, iVm § 34 Abs. 2 und 32 Abs. 6 StL 1992 wird verordnet:

Artikel I

die Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 25. September 2000 betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000  für Gemeindeunternehmungen, ABl. Nr. 18/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z. 4 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Privatwirtschaft“ die Wortfolge „und vergleichbarer öffentlicher Unternehmungen“ eingefügt.

2. In  § 3 Z. 1 wird nach dem letzten Satz folgende Festlegung aufgenommen:
Weiters ist zu vereinbaren, dass im Fall der Abberufung von der Leitungsfunktion
a) aus einem verschuldeten wichtigen Grund im Sinn des § 27 Angestelltengesetz 1921, BGBl. Nr. 292, eine sofortige Auflösung des Vertrages möglich ist, ohne dass aus der vorzeitigen Auflösung Verpflichtungen für das Unternehmen erwachsen,

b) aus anderen wichtigen Gründen eine Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres durch das Unternehmen möglich ist.  

3. Die ersten beiden Absätze des § 3 Z 4 erhalten die Nummerierung 4.1. und der letzte Absatz des § 3 Z 4 die Nummerierung 4.4.; weiters werden folgende Unterpunkte 4.2. und 4.3. dazwischen eingefügt:
„4.2. Bei der Festlegung des Gesamtjahresbezuges ist auf

a) die Größe der Unternehmung,
b) die Ertragslage der Unternehmung,
c) die Marktstellung der Unternehmung,
d) die maßgebliche Wettbewerbsintensität,
e) die Gesellschaftsform der Unternehmung,
f) die Branchenentwicklung im maßgeblichen Bereich sowie
g) die Nachfragesituation im maßgeblichen Managermarkt Bedacht zu nehmen.

4.3. Dabei dürfen die Jahreshöchstbezüge die Höhe der nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes dem Bürgermeister der Statutarstadt Linz zustehenden Bezüge nicht überschreiten.

Eine Überschreitung dieses Bezugslimits ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen sich die vereinbarten Jahreshöchstbezüge von Leitungsorganen ausschließlich durch  die jährliche Wertsicherung über das Bezugslimit hinaus entwickelt haben.
 
Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Leitungsorgane wieder bestellt werden.“

4.  Dem § 3 Z 14 wird folgende lit. c angefügt:
„c) Findet auf den Anstellungsvertrag das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010, Anwendung, ist die Vereinbarung einer Abfertigungsregelung unzulässig.“

5. Dem § 3 Z 19 wird folgender Satz angefügt:
„Ein allenfalls für die Unternehmung geltender Corporate Governance Kodex ist zu überbinden.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Bürgermeister   D o b u s c h   e.h.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 09-15-01-00, „Landwiedstraße - Gruentalerstraße“, Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Gruentalerstraße
Osten: westlich Ramsauerstraße 50-58
Süden: Grenze zum Grünland
Westen: Landwiedstraße
Katastralgemeinde Waldegg

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 3. Juli 2013 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 24-22-01-00, „Wimmerstraße - Gutenbergstraße“, Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. April 2013 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 8. Jänner 2013, Zl. RO-Ö-502208/3-2013-RM/Rö, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 24-22-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Wimmerstraße
Osten: Gutenbergstraße
Süden: Pacherstraße, Rintstraße
Westen: Wimmerstraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 24-22-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 34-30-01-00, „Leitenbauerstraße“, öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Leitenbauerstraße 27
Osten: Oberbairinger Straße
Süden: Magdalenastraße
Westen: Hasbergersteig
Katastralgemeinde Katzbach

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 28. Mai 2013 bis 25. Juni 2013 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner:
Herr Ing. Perchthaler, Zimmer 4085, Telefon 7070-3150, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146, im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 4. Stock.

KundInnendienstzeiten:
Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 05-20-01-02, „Stockhofstraße - Coulinstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. April 2013 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 15. Dezember 2012, Zl. RO-Ö-501966/1-2012-RM/Rö, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 05-20-01-02 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Karl-Wiser-Straße
Osten: Coulinstraße
Süden: Gärtnerstraße
Westen: Stockhofstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 05-20-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 25-70-01-03, „Traundorfer Straße - Schwaigaustraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. April 2013 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 11. Februar 2013, Zl. RO-Ö-502284/1-2013-RM/Rö, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 25-70-01-03 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Traundorfer Straße
Osten: Traundorfer Straße
Süden: Schwaigaustraße
Westen: östlich Stieglitzweg
Katastralgemeinden Posch und Pichling

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 25-70-01-03 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung NW 115/13, „Hölderlinstraße – Leonfeldner Straße

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. April 2013 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 8. Februar 2013, Zl. RO-Ö-502241/3-2012-RM, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung NW 115/13 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Hölderlinstraße
Osten: Leonfeldner Straße
Süden: Leonfeldner Straße 23a
Westen: östlich Karlhofstraße

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung NW 115/13 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

Chatbot ELLI

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