Amtsblatt Nummer 20 vom 14. Oktober 2013

Präsidium, Personal und Organisation/
Personalservice und MKF

Zulagenverordnung für die in der Besoldung „neu“ (FL-Schema) eingestuften Spitalsärzte/-ärztinnen im AKh Linz; Abänderung

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Oktober 2013,  mit der die Zulagenverordnung vom 24. Oktober 2012 für die in der Besoldung „neu“ (FL-Schema) eingestuften Spitalsärzte/-ärztinnen im AKh Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/2012, abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

„I.
Die bisherige Textierung in Punkt II. lautet neu wie folgt:

Den Fachärzten/-ärztinnen (ausgenommen Primarii/Primariae und Konsiliarärzten/-ärztinnen) wird ab 1. Februar 2014 eine Gehaltszulage im jeweils monatlich nachstehenden prozentuellen Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den angeführten Funktionslaufbahnen gewährt:

bei Einstufung in FL 10 Stufe 1 60,519 % auf FL 9 Stufe 1
bei Einstufung in FL 10 Stufe 2 58,435 % auf FL 9 Stufe 2
bei Einstufung in FL 10 Stufe 3 56,434 % auf FL 9 Stufe 3
bei Einstufung in FL 10 Stufe 4 54,513 % auf FL 9 Stufe 4
bei Einstufung in FL 10 Stufe 5 52,800 % auf FL 9 Stufe 5
bei Einstufung in FL 10 Stufe 6 51,161 % auf FL 9 Stufe 6
bei Einstufung in FL 10 Stufe 7 49,649 % auf FL 9 Stufe 7
bei Einstufung in FL 10 Stufe 8 48,197 % auf FL 9 Stufe 8
bei Einstufung in FL 10 Stufe 9 46,841 % auf FL 9 Stufe 9
bei Einstufung in FL 10 Stufe 10 45,510 % auf FL 9 Stufe 10
bei Einstufung in FL 10 Stufe 11 44,321 % auf FL 9 Stufe 11
bei Einstufung in FL 10 Stufe 12 43,160 % auf FL 9 Stufe 12
bei Einstufung in FL 10 Stufe 13 42,049 % auf FL 9 Stufe 13
bei Einstufung in FL 10 Stufe 14 41,032 % auf FL 9 Stufe 14
bei Einstufung in FL 10 Stufe 15 40,035 % auf FL 9 Stufe 15

 

bei Einstufung in FL 9 Stufe 1  52,638 % auf FL 8 Stufe 1
bei Einstufung in FL 9 Stufe 2 50,752 % auf FL 8 Stufe 2
bei Einstufung in FL 9 Stufe 3 49,011 % auf FL 8 Stufe 3
bei Einstufung in FL 9 Stufe 4 47,358 % auf FL 8 Stufe 4
bei Einstufung in FL 9 Stufe 5 45,814 % auf FL 8 Stufe 5
bei Einstufung in FL 9 Stufe 6 44,390 % auf FL 8 Stufe 6
bei Einstufung in FL 9 Stufe 7 43,020 % auf FL 8 Stufe 7
bei Einstufung in FL 9 Stufe 8 41,752 % auf FL 8 Stufe 8
bei Einstufung in FL 9 Stufe 9 40,546 % auf FL 8 Stufe 9
bei Einstufung in FL 9 Stufe 10 39,418 % auf FL 8 Stufe 10
bei Einstufung in FL 9 Stufe 11 38,359 % auf FL 8 Stufe 11
bei Einstufung in FL 9 Stufe 12 37,324 % auf FL 8 Stufe 12
bei Einstufung in FL 9 Stufe 13 36,381 % auf FL 8 Stufe 13
bei Einstufung in FL 9 Stufe 14 35,440 % auf FL 8 Stufe 14
bei Einstufung in FL 9 Stufe 15 34,582 % auf FL 8 Stufe 15

Die Summe an allenfalls gewährten Gehaltszulagen darf im Einzelfall die Differenz von 100% zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe und Funktionslaufbahn, in der sich der (die) Bedienstete befindet, zum Gehalt der jeweils nächsthöheren Funktionslaufbahn, bezogen auf die entsprechende Gehaltsstufe, nicht übersteigen.

II.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.“

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Vizebürgermeister: Klaus Luger e.h.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 08-07-01-00; „Ziegeleistraße - Froschberg“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 19. September 2013 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. April 2013, Zl. RO-Ö-502318/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 08-07-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Ziegeleistraße
  • Osten: Straßenzug „Froschberg“
  • Süden: Göllerichstraße
  • Westen: Johann-Strauß-Straße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 08-07-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 08-22-01-00; „Göllerichstraße - Schultestraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 19. September 2013 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 12. September 2012, Zl. RO-Ö-502144/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 08-22-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Göllerichstraße
  • Osten: Schultestraße
  • Süden: Kudlichstraße
  • Westen: Johann-Strauß-Straße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 08-22-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 34-30-01-00; „Leitenbauerstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 19. September 2013 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 23  Mai 2013, Zl. RO-Ö-502352/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan N 34-30-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Leitenbauerstraße 27
  • Osten: Oberbairinger Straße
  • Süden: Magdalenastraße
  • Westen: Hasbergersteig
  • Katastralgemeinde Katzbach

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 34-30-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben. 

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan M 08-22-01-00; „Göllerichstraße - Schultestraße“, KG Waldegg; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauches

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 19. September 2013 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan zum Bebauungsplan M 08-22-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauches genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

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