Amtsblatt Nummer 24 vom 16. Dezember 2013

Wirtschaftsservice der Stadt Linz

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2013, mit der die Gebühren auf den Linzer Märkten neu festgelegt werden (Linzer Marktgebührenordnung/Linzer MGO 2013).
Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992 i.d.g.F., in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz i.d.g.F. wird verordnet:

Art. I
§ 1
Anwendungsbereich
Die Linzer MGO 2014 gilt für alle Märkte im Sinne des § 2 Linzer Marktordnung 1999.

§ 2
Gebührenpflicht
Für die Benützung der von der Stadt betriebenen Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten.

§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes bzw. der Markteinrichtung.

§ 4
Zahlungspflichtiger
Zahlungspflichtig ist jene/r Person bzw. Betrieb, der/dem ein Marktplatz, eine Marktkoje, eine Markteinrichtung oder eine sonstige Marktfläche zugewiesen wird.

§ 5
Berechnung der Gebühr

  1. Die Gebühren sind nach Art. II dieser Verordnung zu berechnen.
  2. Eine angefangene Flächeneinheit ist auf einen vollen m²-Betrag aufzurunden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn Zeiträume für die Berechnung der Gebühren maßgebend sind.
  3. Bei Kojen und Lagerräumen sind die Außenmaße, einschließlich Dachvorsprünge, der Berechnung zu Grunde zu legen.
  4. Manipulationsflächen sind in die Gebührenfläche einzubeziehen und mit der Gebührenkategorie der Hauptfläche vorzuschreiben.

§ 6
Einhebung und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren sind als Tages- bzw. Monatsgebühr oder für die jeweilige Dauer des Marktes einzuheben.

  1. Detail- und Wochenmärkte:
     a) Tagesgebühren sind von der Marktaufsicht während der Marktzeiten gegen Zahlungsbestätigung einzuheben.
     b) Monatsgebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben und mit Ultimo des Vormonats fällig.
  2. Periodische Märkte:
     Die Gebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben. Sie sind so rechtzeitig zu entrichten, dass sie spätestens eine Woche vor Beginn des Marktes bei der Marktbehörde eingelangt sind. Bei längeren Aufbauzeiten kann die Marktbehörde eine davon abweichende Fälligkeit mit Bescheid festsetzen.

Art. II
A) Gebühren für Detail- und Wochenmärkte

I. Gebühren für nichtständige Standplätze (Benützungsdauer unter einem Jahr) im Freigelände (Mindestgröße 2 m²)

  allgemein  allgemein  mit Marketingbeitrag 1)
 bei tageweiser Bezahlung pro m² und Tag (bis max. 1 Monat)
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat
 1,42 €
16,02 €
1,45 €
16,34 €
Aufstellen von Warenkörben, Tischen, Sitzgelegenheiten, Schanigärten udgl.
bei tageweiser Bezahlung pro m² und Tag (bis max. 1 Monat)
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat
1,23 €
13,22 €
1,25 €
13,48 €
Flohmarkt pro m² und Tag    3,05 €  

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

II.Gebühren für ständige Standplätze (Benützung mindestens ein Jahr) im Freigelände (monatliche Zahlweise im Vorhinein, Mindestgröße 2 m²)

  allgemein  allgemein  mit Marketingbeitrag 1) 
 pro m² und Monat  14,70 €  15,00 €

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

III. Gebühren für Markteinrichtungen

1. Kojen

  Grünmarkt
Urfahr 
 Markthalle
Altstadt

Südbahnhofmarkt
inkl. Marketingbeitrag

 pro m² und Monat  13,28 €  10,07 €  14,40 €

2. Lagerräume

  allgemein   allgemein  mit Marketingbeitrag 1) 
 pro m² und Monat  4,40 €  4,49 €

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

3. Markttische (Leihtische)

   allgemein   allgemein  mit Marketingbeitrag 
 a) Holztische pro Tag  2,32 €  2,37 €
b) Betontische pro Tag   1,11 €  1,14 €

4. Fischbehälter (einschließlich Wasserverbrauch)

   allgemein   allgemein  mit Marketingbeitrag 1) 
 pro Tag   18,48 €  18,88 €

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

B) Gebühren für periodische Märkte
I. Standplatzgebühren je Markt

1. Urfahranermarkt mit Vergnügungspark

 pro m²   9,30 €

2. Allerseelenmärkte

 pro m²   4,60 €

3. Christbaummärkte

 pro m²   4,60 €

4.  Christkindlmarkt Hauptplatz und Weihnachtsmarkt Volksgarten

 Warenmarkt pro m²  11,45 €
Konsumationsbetriebe ohne  26,45 €
bzw. mit Alkoholausschank pro m²     bzw. 44,00 €

5. Firmungsmärkte

 pro m²   4,60 €

6.  Silvestermärkte

 pro m²   9,30 €

II.  Sonstige Gebühren

1. Für das Abstellen von Wohn- und Packwagen und Sonstigem im Marktgelände

pro m² und Markt   2,65 €

2. Für das Überschreiten der Aufbau- und Abbaufristen am Urfahranermarkt

 pro m² und Markt    1,35 €

C) Allgemeines

  1. Die Tarifsätze umfassen die Vergütung für die Benützung der Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen. Kosten für Beleuchtung, Beheizung, Wasserverbrauch und dergleichen werden nach tatsächlichem Verbrauch gesondert verrechnet.
  2. Kraftfahrzeuge, die beim jeweils zugewiesenen Standplatz abgestellt werden und auf denen sich Waren befinden, die zum Verkauf bestimmt sind, sind Bestandteile der in Anspruch genommenen Marktfläche und daher in die Bemessung der Marktgebühr miteinzubeziehen.
  3. Die Marktbehörde kann, abhängig von der Lage des Standplatzes und der Art des Angebotes, die sich ergebenden Gebühren um bis zu einem Drittel ermäßigen oder erhöhen.
  4. Die Gebühren gemäß A) III 1. und 2. sowie B) werden mit Umsatzsteuerausweis nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben.

Art. III

  1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1976i.d.F. der Verordnung vom 8. November 2012 über die Einhebung der Marktgebühren (Marktgebührenordnung) außer Kraft.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 20-12-01-00, „südlich Europastraße“, Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 11. November 2013, Zl. RO-R-502229/3-2013-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 20-12-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Europastraße
  • Osten: westlich von Europastraße 35
  • Süden: Widmungsgrenze Grünland
  • Westen: Stadtgrenze Leonding
  • Katastralgemeinden Kleinmünchen und Waldegg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 20-12-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 05-16-01-01, „Karl-Wiser-Straße-Kroatengasse“, öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Bebauungsplanänderung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

  • Norden: Karl-Wiser-Straße
  • Osten: Kroatengasse
  • Süden: Tegetthoffstraße
  • Westen: Tegetthoffstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center in der Zeit  vom 17. Dezember 2013 bis 14. Jänner 2014 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner:
Frau Ing.in Fischbacher, M.A. MPA, Zimmer 4077, Telefon +43 732 7070 3155
Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146
im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 4. Stock

KundInnendienstzeiten:
Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung N 32-21-01-01, „Büchlholzweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. November 2013 folgende nach dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25. September 2013, Zl. RO-Ö-502535/4, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung N 32-21-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Grenze zum Grünland
  • Osten: Grenze zum Grünland
  • Süden: Büchlholzweg
  • Westen: Depinystraße
  • Katastralgemeinde Pöstlingberg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung  werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung SW 116/11, „Haager Straße - Meggauerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. November 2013 folgende nach dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 31. Juli 2013, Zl. RO-Ö-502463/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung SW 116/11wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Haager Straße 44-62
  • Osten: Haager Straße
  • Süden: Meggauerstraße
  • Westen: Hoheneckerstraße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung SW 116/11 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Chatbot ELLI

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