Amtsblatt Nummer 3 vom 6. Februar 2012

Feuerwehr der Stadt Linz

Kundmachung

betreffend Tarifordnung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz (Anpassung gemäß § 8 für 2012)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 25. November 2010 beschlossen:

Tarifordnung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz

§ 1

Entgeltpflicht, Gegenstand der Tarife

  1. Für die im Absatz 2 genannten Leistungen der Feuerwehr der Stadt Linz ist ein Entgelt zu entrichten.
  2. Gegenstand des Entgeltes sind:
    1. Alle Dienst- und Sachleistungen, die von wem immer innerhalb oder außerhalb des Stadtgebietes in Anspruch genommen werden; es sei denn,
      aa) dass sie im Zuge von Einsätzen erbracht werden, zu denen die Feuerwehr auf Grund öffentlich rechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist und nach diesen Rechtsvorschriften ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist,
      ab) dass Personal und Geräte nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung), außer die Anforderung der Feuerwehr erfolgte mutwillig,
      ac) bei falschem Alarm, wenn dieser unbeabsichtigt war ("Blinder Alarm"), jedoch nicht bei Brandmelderalarmierung.
    2. Alle Einsätze der Feuerwehr der Stadt Linz, auf die § 6 Abs. 2 des Oö. Feuerwehrgesetzes, LGBl.Nr. 111/1996 i.d.g.F., oder der § 8 Abs. 4 und 5 des Oö. Katastrophenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 32/2007 i.d.g.F., Anwendung finden.
    3. Alle Nachbeschauen der Feuerwehr der Stadt Linz, auf die § 14 Oö. Feuerpolizeigesetz 1994, § 76 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und die §§ 1 und 3 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 Anwendung finden.
  3. Hilfeleistungen für Dienststellen des Magistrates sind entgeltfrei. Die Entgelte sind jedoch zu ermitteln und in den betreffenden Berichten festzuhalten.

    § 2

    Grundlagen für die Entgeltbemessung

    Grundlage für die Bemessung der Entgelte ist, soweit sich aus den §§ 4 und 6 nichts anderes ergibt,

    1. Die Anzahl der Arbeitsstunden des von der Feuerwehr eingesetzten Personals in dem Um-fang, wie es vom Kommando der Feuerwehr für erforderlich gehalten wird, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens (Mannschaftstarif). Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet.
    2. Als Zuschlag zum Mannschaftstarif wird ein Zehrgeld eingehoben, welches von der Dauer des Einsatzes abhängig und im § 3 dieser Tarifordnung festgelegt ist.
    3. Bei Fahrzeugen die Zeit vom Verlassen der Zeugstätte bis zur Rückkehr in die Zeugstätte (Stundentarif), sofern die Fahrzeuge motorisch eingesetzt werden (Einbaupumpen, Seilwinden, Stromaggregate, Leitergetriebe, usw.).
    4. Wenn Fahrzeuge jedoch ausdrücklich zum Transport von Mannschaft oder Geräten verwendet werden, die reine Fahrzeit.
    5. Beträgt die aufgewendete Zeit nach § 2 Abs. 3 und 4 weniger als eine halbe Stunde, ist der Stundentarif im halben Ausmaß zu berechnen. Im Übrigen gelten angefangene Stunden als volle Stunden.
    6. Bei Geräten, Motoren und Maschinen, die im § 3 Abs. 3 aufgezählt sind, die Zeit während der dieselben in Verwendung gestanden sind (Stundentarif).
    7. Sofern zur Behebung von Mängeln an Fahrzeugen und Geräten während des Einsatzes ein Zeitaufwand anfällt, ist er bei Berechnung der Stunden außer Betracht zu lassen.
    8. Bei Verbrauchsmaterialen (Ölbindemitteln, Löschpulver, Schaumbildemittel, Pölzholz, usw.) die Kosten der Wiederbeschaffung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Tagespreise.

    § 3

    Höhe der Tarife
    (angepasst gemäß § 8 für 2012)

    Mit Ausnahme des Pauschaltarifes gemäß § 3 Z. 5 lit. j) werden sämtliche Tarife auf ganze Zehntelbeträge kaufmännisch gerundet.

    1. Mannschaftstarif:
    Der Mannschaftstarif beträgt je eingesetztem  Bediensteten und Stunde € 33,70
    Zuschlag zum Mannschaftstarif (Zehrgeld):  
    a) Bei einer Einsatzdauer von mehr als 4 Stunden  je Bedienstetem € 20,60
    b) Bei Einsätzen, die über 8 Stunden hinausgehen,  pro weitere angefangene 4 Stunden € 20,60
    c) Für Brandsicherheitswachdienste bei Bällen und  sonstigen Tischveranstaltungen bei einer Wachedauer von mehr als 4 Stunden je Bedienstetem € 64,00
    2. Fahrzeugtarife:
    a) Spezialfahrzeuge:
     Drehleiter, Gelenkbühne und Kranfahrzeug pro Stunde
    € 336,00
    b) Sonderfahrzeuge:
    Tanklöschfahrzeug, Rüstfahrzeug, Rüstlöschfahrzeug, Universallöschfahrzeug, Sattelzugfahrzeug samt Auflieger,
    Containerfahrzeug-Kran samt Container, Sonderfahrzeug-Kran, Bergelandfahrzeug, Gefährliche-Stoffe-Fahrzeug, Gabelstapler inkl. der darauf verpackten Geräte und Armaturen, mit Ausnahme der unter Pkt. 3 und 4 genannten Geräte und Materialien pro Stunde
    € 189,00
    c) Alle übrigen, nicht unter 2a) und b) genannten Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Generatoranhänger inkl. der darauf verpackten Geräte und Armaturen, mit Ausnahme der unter Pkt. 3) und 4) genannten Geräte und Materialien pro Stunde € 143,00
    d) Anhänger und Abschleppwagerl sind im Fahrzeugpreis inbegriffen (ausgenommen Generatoranhänger)  
    3. Maschinen, Motoren, Pumpen und Schläuche:
    Tragkraftspritzen, Unterwasserpumpen, Wasser-Staubsauger, Schwimmpumpen, Motorsägen jeder Art, Motor-Trennschleifer, Kompressoren und Aggregate, Außenbordmotoren, Leichtschaumgeneratoren, Ventilatoren, Notstromaggregate tragbar pro Stunde € 72,80
    Druck- und Saugschläuche (sofern diese unabhängig von einem Fahrzeug eingesetzt werden und demnach nicht im Fahrzeugpreis inbegriffen sind) pro Stück und Stunde € 5,80
    Die angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet.
    Deckenstützen pro Einsatz und 1. Tag
    für jeden weiteren angefangenen Tag 10 % davon
    € 46,70
    Feuerlöscher (bei Entleerung):
    CO2-Löscher pro Einsatz)
    P-6-Pulverlöscher pro Einsatz)
    P-12-Pulverlöscher pro Einsatz)
    P-250-Pulverlöscher pro Einsatz)
    P-3000-Pulverlöschanlage)
    Verrechnung nach
    Verbrauch siehe
    Preisliste der
    Verbrauchsgüter
    (Tagespreise)
    Für die bloße Bereitstellung von Handfeuerlöschern wird kein Entgelt eingehoben.
    Ölwehrgeräte:
    Ölsperren (à 25 m) pro Einsatz
    Die Reinigung wird gem. § 5 zusätzlich verrechnet. Wird eine Anlage durch den Einsatz unbrauchbar, ist der volle Neuwert  zu ersetzen.
    € 238,80
    Schlängelanlage je Element pro Einsatz und 1. Tag
    für jeden weiteren angefangenen Tag 10 % davon
    € 46,70
    Turbopumpen mit Schläuchen pro angefangene Stunde € 72,80
    Turbogebläse mit Schläuchen pro angefangene Stunde € 72,80
    Membranpumpen mit Ölschläuchen pro angefangene Stunde € 24,00
    4. Rettungs-, Hilfs- und Sondergeräte:
    Atemschutzgeräte schwer (Pressluft oder Sauerstoff) pro angefangene Stunde € 72,80
    Sauerstoffbehandlungsgeräte pro angefangene Stunde € 72,80
    Tauchgeräte pro angefangene Stunde € 72,80
    Atemmasken mit Filter pro angefangene Stunde € 24,00
    Wiederbelebungsgeräte pro angefangene Stunde € 24,00
    Gasspürgeräte (ohne Prüfröhrchen) pro angefangene Stunde  € 24,00
    Strahlenmessgeräte pro angefangene Stunde  € 24,00
    Explosimeter pro angefangene Stunde € 24,00
    Zillen ohne Motor pro angefangene Stunde € 24,00
    Hydraulik-Hebegeräte pro angefangene Stunde € 24,00
    Greifzüge, Zughübe pro angefangene Stunde € 24,00
    Autogenschneidgeräte pro angefangene Stunde € 24,00
    Steinbohrgeräte-E pro angefangene Stunde € 24,00
    E-Trennschleifer pro angefangene Stunde € 24,00
    Hydraulische Rettungsgeräte pro angefangene Stunde € 72,80
    Flutlichtscheinwerfer ohne Generatoren pro angefangene Stunde € 46,70
    Tauchanzüge trocken oder nass pro Einsatz € 46,70
    Abseilgeräte pro angefangene Stunde € 46,70
    Sprungbälge oder -retter pro angefangene Stunde € 46,70
    Schiebleitern oder vierteilige Steckleitern (sofern diese unabhängig von einem Löschfahrzeug eingesetzt werden) pro angefangene Stunde € 46,70
    5. Pauschaltarife:
    Nur bei Standardeinsätzen (Einsätze, die keinen erheblichen Aufwand an Personal und Gerätschaften erfordern).
    a) Öffnen (bzw. Schließen) von Wohnungen, sofern es sich nicht um Brand oder KHD-Einsätze handelt, unabhängig von eingesetztem Fahrzeug und Bediensteten
    Türe nur ins Schloss gefallen
    an Werktagen Mo. - Fr.  07.01 - 20.00 Uhr € 96,20
    an Werktagen Mo. - Fr.  20.01 - 24.00 Uhr  und Sa., So., Feiertag 07.01 - 20.00 Uhr € 121,00
    an Werktagen Mo. - Fr.  00.01 – 07.00 Uhr  und Sa., So., Feiertag 20.01 – 07.00 Uhr € 134,40
    Aufpreis für Öffnung versperrter Türen € 24,80
    b) Abschleppen bzw. Beiseitestellen eines PKW´s über Auftrag der Polizei oder BzVA € 99,60
    c) Transport von Kleintieren € 40,00
    d) Brandsicherheitswache (ausgenommen Pkt. 5e) zuzüglich allfälliger Zehrgelder € 99,60
    e) Brandsicherheitswache bei Bällen und sonstigen Tischveranstaltungen zuzüglich allfälliger Zehrgelder € 235,60
    f) Steigleitungsprüfung
    Trockensteigleitung € 149,90
     Nasssteigleitung € 181,00
    g) Fehl- oder Täuschungsalarm bei Brandmeldeanlagen
    Stufe I (TLF) € 192,80
    Stufe II (KDOF,TLF,DL) € 514,10
    Stufe III (KDOF,TLF,DL,RLF) € 514,10
    Stufe IV (KDOF,TLF,DL,RLF,ULF) € 514,10
    h) Fahrbahnreinigung:
    Beseitigung geringfügiger Mengen an Treibstoff, Öl und sonstigen Verunreinigungen nach Verkehrsunfällen oder im unmittelbaren Bereich von abgestellten Fahrzeugen bzw. Verhinderung weiteren Ausfließens von Treibstoffen oder Öl durch einfache Maßnahmen (Arbeitsleistung, unabhängig vom verwendeten Material)
    € 68,90
    i) Entsorgungsbeitrag für verunreinigte Bindemittel (pro Einsatz) € 15,40
    j) Bedienungsentgelt für Brandmeldenotrufzentrale pro Monat und je Teilnehmer (analog Feuerwehr-Tarifordnung 2010 des Oö. Landesfeuerwehrverbandes für entgeltliche Einsatzleistungen durch Freiwillige
     Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren, Tarif C Pos. 13.01: Anschluss für Brandmelder)
     € 51,00

    § 4

    Zuschlag bei Einsätzen außerhalb des Stadtgebietes

    Beim Einsatz außerhalb des Stadtgebietes von Linz wird ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der nach dieser Tarifordnung zu entrichtenden Entgelte bemessen (Gemeinderatsbeschluss vom 16. September 1976).

    § 5

    Reinigungs- und Instandsetzungstarif

    Die Reinigung und Wiederinstandsetzung der Geräte und Ausrüstungen nach besonderen Einsätzen (z.B. mit Schadstoffen), die über das normale Maß hinausgeht, wird nach der dafür erforderlichen Zeit und dem erforderlichen Ma-terialaufwand gesondert verrechnet.

    Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich als unmöglich, ist der Wiederbeschaffungswert zu vergüten.

    § 6

    Sonstige Tarife

    Für Dienst- und Sachleistungen, für die in den §§ 3 - 5 eine Bemessungsgrundlage nicht vorgesehen ist, hat die Feuerwehr der Stadt Linz einen angemessenen Tarif zu erheben.

    § 7

    Mahnung und Verzugszinsen

    Die Mahnung ist in Form eines Mahnschreibens zu vollziehen, womit der Zahlungspflichtige unter Hinweis auf den abgelaufenen Zahlungstermin aufgefordert wird, die Schuld binnen 2 Wochen – von der Zustellung an gerechnet – zu bezahlen; widrigenfalls ab Fälligkeitstermin Ver-zugszinsen von 3 % über dem jeweils von der Österreichischen Nationalbank festgesetzten Basiszinssatz berechnet werden.

    Für die Mahnung ist kein Kostenersatz zu verrechnen. Von einer gesonderten Einhebung der Verzugszinsen ist Abstand zu nehmen, wenn der Betrag von € 1,45 nicht erreicht wird (Bagatellegrenze).

    § 8

    Anpassung

    Der Mannschaftstarif gemäß § 3 Z. 1 der Tarifordnung wird ab 2012 jährlich jeweils auf den vom Gebäudemanagement aufgrund der vom Präsidium, Personal und Organisation bekannt gegebenen Lohnkostensteigerung für den öffentlichen Dienst festgelegten Lohnstundensatz für Hilfs- und Facharbeiter für Leistungen der Stadt Linz an Dritte angehoben.

    Die Erhöhung des Zuschlages zum Mannschaftstarif (Zehrgeld) gemäß § 1 Z. 1 lit. a) – c) erfolgt entsprechend der prozentuellen Erhöhung, die sich aus der jährlichen Anpassung des Mannschaftstarifes errechnet.

    Die Tarifposten gemäß § 3 Z. 2 bis 6 (ausgenommen § 3 Z. 5 lit. j)) werden ab 2012 jährlich gemäß der Steigerung des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index jeweils auf Basis des Oktoberwertes verglichen mit dem entsprechenden Vorjahreswert erhöht.

    Der Pauschaltarif des Tarifpostens § 3 Z. 5 lit. j) Bedienungsentgelt für Brandmeldenotrufzentra-le pro Monat und je Teilnehmer wird ab 2012 jeweils an den aktuellen Tarif gemäß der Tariford-nung des Oö. Landesfeuerwehrverbandes für entgeltliche (kostenpflichtige) Einsatzleistungen bzw. Beistellungen von Geräten durch Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren im Bundesland Oberösterreich angepasst.

    Die Bezeichnung und Zuordnung der im § 3 - Höhe der Tarife - jeweils angeführten Fahrzeuge, Maschinen, Motoren, Pumpen, Schläuche, Ölwehrgeräte, Rettungs-, Hilfs- und Sondergeräte ist nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes bei den Anpassungen der Tarifordnung zu aktualisieren.

    Die Berechnung erfolgt jeweils zu Jahresende nach den oben angeführten Kriterien durch die Feuerwehr der Stadt Linz. Die Erhöhungen ab 2012 treten an dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft, die Anpassung des § 3 Z. 5 lit. j) jeweils zum darauf folgenden Quartal.

    § 9

    Inkrafttreten

    Die Tarifordnung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

    Gleichzeitig verliert die Gebührenordnung vom 22. Jänner 2004, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 02/2004 der Landeshauptstadt Linz, ihre Gültigkeit.

    Für den Bürgermeister:
    Stadtrat Detlef Wimmer eh.

    Anlagen- und Bauamt

    Verordnungs-Kundmachung

    betreffend Bebauungsplan S 11-01-01-00; „südlich Muldenstraße – westlich Spallerhofstraße“; Neuerfassung (Stammplan); mit Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes SW 101/2

    Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 16. Dezember 2011, Geschäftszeichen: RO-R-501150/6-2011-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

    Verordnung

    § 1

    Der Bebauungsplan S 11-01-01-00 und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes SW 101/2 werden erlassen.

    § 2

    Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

    • Norden: Muldenstraße
    • Osten: Spallerhofstraße
    • Süden: Glimpfingerstraße
    • Westen: Mühlkreisautobahn
    • Katastralgemeinde Waldegg

    Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

    § 3

    Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 11-01-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie der Bebauungsplan SW 101/2 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich aufgehoben.

    § 4

    Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

    Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

     

    Anlagen- und Bauamt

    Verordnungs-Kundmachung

    betreffend Änderungsplan Nr. 133 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Änderungsplan Nr. 33 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Gesamtteil und Teilkonzept Mitte; „Zaunmüllerstraße – Poschacherstraße – Fa. Scholz“

    Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 16. Dezember 2011, Geschäftszeichen: RO-R-303769/12-2011-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

    Verordnung

    § 1

    Der Änderungsplan Nr. 133 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie der Änderungsplan Nr. 33 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Gesamtteil und Teilkonzept Mitte, werden erlassen.

    § 2

    Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

    • Norden: südlich Poschacherstraße
    • Osten: Poschacherstraße 32
    • Süden: A 7 - Mühlkreisautobahn
    • Westen: Zaunmüllerstraße
    • Katastralgemeinde Lustenau

    Die Änderungspläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

    § 3

    Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 und das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 133 und Nr. 33 sowie das Neuplanungsgebiet Nr. 9 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 aufgehoben.

    § 4

    Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

    Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

    Feuerwehr
    im Enter_Tainer!

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    Die Linzer Berufsfeuerwehr gastiert bis 29. März mit einem spannenden Programm im Enter_Tainer vor dem Alten Rathaus. 

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