Amtsblatt Nummer 7 vom 2. April 2012

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 20-01-01-00; Europastraße - Kokoschkastraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 8. März 2012 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22. November 2011, Geschäftszeichen: RO-501718/1-2011-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 20-01-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Europastraße
  • Osten: Kokoschkastraße
  • Süden: Ellbognerstraße
  • Westen: Widmungsgrenze zum Grünland
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 20-01-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne und das Neuplanungsgebiet Nr. 727 aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 05-20-01-01; „Gärtnerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 8. März 2012 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 23. November 2011, Geschäftszeichen: RO-501739/1-2011-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 05-20-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Gärtnerstraße
  • Osten: westlich Coulinstraße
  • Süden: nördlich Tegetthoffstraße
  • Westen: östlich Stockhofstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 05-20-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 25-04-01-02; „Wambacher Straße 187-206“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 8. März 2012 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22. November 2011, Geschäftszeichen: RO-501717/3-2011-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 25-04-01-02 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Wambacher Straße 187
  • Osten: Bachbett des Wambaches
  • Süden: Wambacher Straße 206
  • Westen: Wambacher Straße und westlich davon
  • Katastralgemeinde Wambach

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 25-04-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung ST 120/4; „Fasanweg - Drosselweg“ sowie Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne ST 120 und ST 120/1

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Jänner 2012 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 15. Februar 2012, Geschäftszeichen: RO-R-501634/5-2012-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung ST 120/4 sowie die Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne ST 120 und ST 120/1 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Fasanweg
  • Osten: Oidener Straße, Drosselweg
  • Süden: Rathfeldstraße
  • Westen: östlich Dachsweg
  • Katastralgemeinde Pichling

Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung ST 120/4 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne sowie die Bebauungspläne ST 120 und ST 120/1 in den gekennzeichneten Bereichen aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung W 116/10; „Vergeinerstraße“ mit gänzlicher Aufhebung der Bebauungspläne W 106, W 110/5 und 381C sowie Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes 522

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 8. März 2012 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. Dezember 2011, Geschäftszeichen: RO-501749/2-2011-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung W 116/10 sowie die gänzliche Aufhebung der Bebauungspläne W 106, W 110/5 und 381C sowie die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes 522 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Jägermayrstiege, Fritz-Lach-Weg, Mariahilfgasse
  • Osten: westlich Kapuzinerstraße
  • Süden: nördlich Roseggerstraße
  • Westen: westlich Freinbergstraße
  • Katastralgemeinden Waldegg und Linz

Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne, die Bebauungspläne W 106, W 110/5 und 381C zur Gänze sowie der Bebauungsplan 522 im gekennzeichneten Bereich aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 139 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Pichlinger Straße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Jänner 2012 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 15. Februar 2012, Geschäftszeichen: RO-R-305484/8-2012-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 139 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Westbahntraße
  • Osten: Oidener Straße
  • Süden: Pichlinger Straße, Drosselweg
  • Westen: Wiener Straße
  • Katastralgemeinde Pichling

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 139 aufgehoben. 

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 20-01-01-00; „Europastraße - Kokoschkastraße“, KG Kleinmünchen; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 8. März 2012 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 werden die im Straßenplan zum Bebauungsplan S 20-01-01-00 der Stadtplanung Linz vom 19. September 2011, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister: 
Vizebürgermeister: Klaus Luger eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan ST 120/4; „Fasanweg - Drosselweg“, KG Pichling; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 8. März 2012 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan zum Bebauungsplan ST 120/4 der Stadtplanung Linz vom 2. November 2011, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister: 
Vizebürgermeister: Klaus Luger eh.

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