Amtsblatt Nummer 8 vom 16. April 2012
Präsidium, Personal und Organisation
Ungültigkeitserklärung
Der Dienstausweis Nr. 9728 vom 22. November 2007 lautend auf Frau Jutta Greifeneder ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.
Anlagen- und Bauamt
Verordnung
zum Schutz vor Waldbränden
betreffend Waldbrandschutz 2012; vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrandgefahr; Verbot des Feueranzündens und Rauchverbot
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung:
§ 1
Das Feuerentzünden und Rauchen in den Waldgebieten Schiltenberg, Marine-Wald, Wambach und im gesamten Bereich der Traun- und Donauauen und in deren Gefährdungsbereichen ist verboten.
Unter Gefährdungsbereich versteht man all jene Orte, an denen wegen der Boden- oder Windverhältnisse das Übergreifen eines Feuers in einen benachbarten Wald begünstigt wird.
§ 2
Die Waldeigentümer dürfen diese Verbote ersichtlich machen.
§ 3
Die Waldeigentümer dürfen im Rahmen der bekämpfungstechnischen Behandlung von Holz nach Forstschutzverordnung in der geltenden Fassung Rinde und Äste, die mit Forstschädlingen befallen sind, im Wald verbrennen. Das Feuer muss dauernd beaufsichtigt und sorgfältig gelöscht werden.
§ 4
Wer Bestimmungen dieser Verordnung übertritt, wird mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft (§ 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975).
§ 5
Diese Verordnung wird an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz kundgemacht. Sie gilt ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 31. Oktober 2012.
Für den Bürgermeister
Der Leiter des Anlagen- und Bauamtes:
Dr. Robert Huber, MPM eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 34-12-01-00; „Magdalenastraße - Wolfauerstraße“; Neuerfassung (Stammplan) sowie Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne NO 100/2 und NO 115/IV
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 8. März 2012 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 16. März 2012, Geschäftszeichen: RO-R-501576/6-2012-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 34-12-01-00 sowie die Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne NO 100/2 und NO 115/IV werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Wolfauerstraße
- Osten: Commendastraße
- Süden: Dornacher Straße
- Westen: Magdalenastraße
- Katastralgemeinde Katzbach
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 34-12-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie die Bebauungspläne NO 100/2 und NO 115/IV im gekennzeichneten Bereich aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 34-15-01-00; „Magdalenastraße – Ortsplatz Magdalena“ mit Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NO 111/2; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Plan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebietes:
- Norden: Marienberg 15
- Osten: westlich Hasbergersteig 5 bis Wolfauerstraße 17
- Süden: Wolfauerstraße
- Westen: westlich Magdalenastraße
- Katastralgemeinde Katzbach
Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center in der Zeit vom 24. April 2012 bis 22. Mai 2012 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Ansprechpartner:
Herr Ing. Perchthaler, Zimmer 4085, Telefon +43 732 7070 3150; Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146; im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 4. Stock
KundInnendienstzeiten:
Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung
Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abgeben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.