Amtsblatt Nummer 9 vom 7. Mai 2012

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBL. Nr. 84/2009 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2009/19, wird verordnet:

Für die laut Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 26. Jänner 2012 straßenpolizeilich am 1. März 2012 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.

Beschilderungsplan (PDF | 898 KB)

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

über Bekämpfungsmaßnahmen im Gebiet der natürlichen Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera Le Conte)

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 14 Abs. 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004) , LGBlNr. 33/2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2012, zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera Le Conte):

§ 1

Etabliertes Gebiet

Der Verwaltungsbezirk Stadt Linz wird zum etablierten Gebiet erklärt.

§ 2

Bekämpfungsmaßnahmen

  1. Im Verwaltungsbezirk Stadt Linz ist beim Anbau von Mais die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird. Davon ausgenommen ist die Ausbringung von Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion.
  2. Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren.
  3. Erde von Feldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone verbracht werden.
  4. Die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte sind vor dem Verbringen aus dem Verwaltungsbezirk Stadt Linz in unbefallene Gebiete von Erde und Rückständen zu reinigen.
  5. Bei der Beurteilung der Fruchtfolge gemäß Abs. 1 ist die im Jahr 2011 angebaute Frucht bereits mit zu berücksichtigen.

§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 11. April 2011 außer Kraft.

Für den Bürgermeister:
Die Leiterin des Bezirksverwaltungsamtes:
Dr.in Martina Steininger eh.

Präsidium, Personal und Organisation

Kundmachung

Der Gemeinderat hat beschlossen:

Artikel I  Änderung der Vertragsbedienstetenordnung 2005

Die Vertragsbedienstetenordnung 2005 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:

  • "§ 23c Pflege-Karenzurlaub
  • § 25b Rückerstattung von zuviel verbrauchtem Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses
  • § 33a Amtssignatur“

2. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Bestimmung eingefügt:

„Anmerkung: Die VbO 2005 gilt in der nunmehr geänderten Fassung für sämtliche Vertragsbediensteten, die vor dem 3. Juli 2009 eingetreten sind.“

3. § 15 Abs. 8 lautet:

„(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, während der weibliche Vertragsbedienstete nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne der VbO.“

4. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

„§ 23c Pflege-Karenzurlaub
Für den Karenzurlaub zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die einschlägigen Vorschriften für die BeamtInnen der Stadt Linz sinngemäß.“

5. Nach § 25a  wird folgender § 25b eingefügt:

„§ 25b Rückerstattung von zuviel verbrauchtem Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Dem/der Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem er/sie aus dem aktiven Dienststand ausscheidet, ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht.

(2) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist der dadurch zu viel empfangene Monatsbezug und die dadurch zu viel empfangene Kinderbeihilfe vom/von der Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Wurde die Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens sechs Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich gemeldet oder erfolgt die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfällt die Rückerstattung. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden.“

6. Nach § 33  wird folgender § 33a eingefügt:

„§ 33a Amtssignatur

Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch Ausfertigung eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Schriftstücks erfüllt.“

7. § 36 lautet:

„§ 36 Schlussbestimmung
(1) Diese Vorschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 15 Abs. 8 in der Fassung vom 31. Mai 2012  ist auf jene Vertragsbediensteten, die sichbereits vor dem 1. Juni 2012 im Beschäftigungsverbot befinden, bis zum Ende des Beschäftigungsverbots weiterhin anzuwenden.“

Artikel II  Änderung der Vertragsbedienstetenordnung 2009

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:

  • "§ 16c Pflege-Karenzurlaub
  • § 18b Rückerstattung von zuviel verbrauchtem Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses
  • § 25a Amtssignatur“

2. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Bestimmung eingefügt:

„Anmerkung: Die VbO 2009 gilt in der nunmehr geänderten Fassung für sämtliche Vertragsbediensteten, die ab 3. Juli 2009 eingetreten sind.“

3. § 9 Abs. 8 lautet:

„(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, während der weibliche Vertragsbedienstete nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne der VbO.“

4. § 12 Abs. 3 lautet:

„Für die Anspruchsvoraussetzungen, die Anrechnung, den Verbrauch und Verfall des Erholungsurlaubes sowie für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes gelten die einschlägigen Vorschriften für die BeamtInnen der Stadt Linz sinngemäß.“

5. Nach § 16b  wird folgender § 16c eingefügt:

„§ 16c Pflege-Karenzurlaub
Für den Karenzurlaub zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die einschlägigen Vorschriften für die BeamtInnen der Stadt Linz sinngemäß.“

6. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

„§ 18b Rückerstattung von zuviel verbrauchtem Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Dem/der Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem er/sie aus dem aktiven Dienststand ausscheidet, ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht.

(2) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist der dadurch zu viel empfangene Monatsbezug und die dadurch zu viel empfangene Kinderbeihilfe vom/von der Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Wurde die Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens sechs Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich gemeldet oder erfolgt die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfällt die Rückerstattung. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden.“

7. Nach § 25  wird folgender § 25a eingefügt:

„§ 25a Amtssignatur

Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch Ausfertigung eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Schriftstücks erfüllt.“

8. § 28 lautet:

„§ 28 Schlussbestimmung

(1) Diese Vorschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 9 Abs. 8 in der Fassung vom 31. Mai 2012  ist auf jene Vertragsbediensteten, die sich bereits vor dem 1. Juni 2012 im Beschäftigungsverbot befinden, bis zum Ende des Beschäftigungsverbots weiterhin anzuwenden.“

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 33-19-01-00; „Schwedensiedlung“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Jänner 2012 folgende mit Bescheid des Amtes der . Landesregierung am 23. März 2012, Geschäftszeichen: RO-R-501610/8-2012-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan N 33-19-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Göteborgweg 28 und 29
  • Osten: Leonfeldner Straße
  • Süden: Leonfeldner Straße 227
  • Westen: westlich Stockholmweg
  • Katastralgemeinden Pöstlingberg und Katzbach

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 33-19-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 05-08-02-01; Auerspergstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 12. April 2012 folgende nach dem Schreiben des Amtes der . Landesregierung vom 23. November 2011, Geschäftszeichen: RO-501744/1-2011-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 05-08-02-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: nördliche Auerspergstraße
  • Osten: Volksgartenstraße
  • Süden: nördliche Karl-Wiser-Straße
  • Westen: Stockhofstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 05-08-02-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 15-08-01-01; „Prinz-Eugen-Straße 12“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 8. März 2012 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 11. April 2012, Geschäftszeichen: RO-R-501501/6-2012-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 15-08-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Prinz-Eugen-Straße
  • Osten: Glögglweg
  • Süden: Glögglweg 4 + 4a, Plankstraße 3
  • Westen: Plankstraße
  • Katastralgemeinde Lustenau

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 15-08-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Chatbot ELLI

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