Amtsblatt Nummer 15 vom 6. August 2012
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 84/2009 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2009/19, wird verordnet:
Für die lt. beiliegendem Bodenmarkierungs- und Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 31. Mai 2012 straßenpolizeilich am 11. Juli 2012 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Vizebürgermeisterin Christiana Dolezal i.V. Stadtrat Johann Mayr eh.
Präsidium, Personal und Organisation
Ungültigkeitserklärung
Der Dienstausweis Nr. 9579 vom 1. November 1977, lautend auf Herrn Mag. Karl Wögerbauer, ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 24-22-01-00, „Wimmerstraße - Gutenbergstraße“, Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
- Norden: Wimmerstraße
- Osten: Gutenbergstraße
- Süden: Pacherstraße, Rintstraße
- Westen: Wimmerstraße
- Katastralgemeinde Kleinmünchen
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 18. September 2012 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Baumt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung S 25-70-01-02, „Traundorfer Straße - Stieglitzweg“ sowie Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes S 25-70-01-00
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2012 folgende nach dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10. April 2012, Geschäftszeichen: RO-501021/1-2012-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung S 25-70-01-02 sowie die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes S 25-70-01-00 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Traundorfer Straße
- Osten: Sperberweg 7, Traundorfer Straße 268
- Süden: Schwaigaustraße
- Westen: Traundorfer Straße 256
- Katastralgemeinde Pichling
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 25-70-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie der Bebauungsplan S 25-70-01-00 im gekennzeichneten Bereich aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.