Amtsblatt Nummer 19 vom 1. Oktober 2012
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 13. September 2012 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss von Darlehen, sonstigen Finanzgeschäften einschließlich Veranlagungen im Sinne der Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung LGBl. Nr. 21/2012 durch die Stadt Linz auf den Stadtsenat.
Nach § 46 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz (StL) 1992, LGBl. Nr. 7/1992 i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1
Delegation
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Eingehen von konkreten Darlehen, derivativen Finanzgeschäften und Veranlagungen im Sinne der Abschnitte 1, 2 und 3 der Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung LGBl. Nr. 21/2012 durch die Stadt Linz gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 9 StL 1992 wird auf das Kollegialorgan Stadtsenat übertragen, wobei die auszufinanzierenden Volumina nach wie vor der Beschlussfassung im Gemeinderat vorbehalten sind.
§ 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Juli 2011 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss von Fremdfinanzierungen sowie von Umschuldungen durch die Stadt Linz auf den Stadtsenat außer Kraft.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 06-13-01-00; „Im Weizenfeld“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
- Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
- Osten: östlich Kapuzinerstraße 40a
- Süden: Kapuzinerstraße
- Westen: Widmungsgrenze zum Grünland
- Katastralgemeinde Linz und Waldegg
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 13. November 2012 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 20-12-01-00; „südlich Europastraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
- Norden: Europastraße
- Osten: westlich von Europastraße 35-57
- Süden: Grenze zum Grünland
- Westen: Grenze zum Grünland
- Katastralgemeinde Kleinmünchen
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 13. November 2012 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung W 107/12; „Händelstraße-Reisetbauerstraße“; KG Waldegg
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. September 2012 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 16. Mai 2012 , Zl. RO-Ö-501963/1-2012-RM/Rö, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung W 107/12 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Händelstraße
- Osten: Reisetbauerstraße
- Süden: Pfitznerstraße
- Westen: Piringerhofstraße
- Katastralgemeinde Waldegg
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 107/12 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 3 zum Flächenwidmungsplan; Linz-Teil Urfahr Nr. 3 „Kreuzweg 42 - Turm XX“; KG Urfahr und Pöstlingberg
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. September 2012 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
Nach § 45 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 wird verordnet:
§ 1
Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Änderungen und Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Grdst. Nr. .355/2, KG Urfahr
- Osten: Grdst. Nr. .355/2, KG Urfahr
- Süden: Grdst. Nr. .355/2, KG Urfahr
- Westen: Grenze des Grdst. Nr. 977/2, KG Pöstlingberg
- Katastralgemeinden Urfahr und Pöstlingberg
§ 4
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.
§ 5
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.