Amtsblatt Nummer 22 vom 19. November 2012

Präsidium, Personal und Organisation

Ungültigkeiterklärung

Der Dienstausweis Nr. 9609 vom 1. Juli 2007 lautend auf Herrn Dr. Peter Leisch ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.

Einwohner- und Standesamt/
Abteilung Einwohnerangelegenheiten

Verlautbarung

Gemäß § 75 Abs. 4 der Oö. Kommunalwahlordnung 1997 i.d.g.F. wird bekannt gegeben, dass Herr BGR Mag. Klaus Fürlinger auf sein Gemeinderatsmandat mit Wirkung vom 9. Oktober 2012 verzichtet hat.

Nachdem die nächstgereihten Ersatzmitglieder, Frau StRin Susanne Wegscheider und Frau Mag.a Dr.in Elisabeth Manhal, eine Verzichtserklärung abgegeben haben, wurde gemäß § 75 leg.cit.

Herr LAbg. Mag. Bernhard Baier, geboren am 14. Februar 1975, wohnhaft in 4020 Linz, Waltherstraße 4

als listennächstes Ersatzmitglied auf das frei gewordene Gemeinderatsmandat berufen.
Der Genannte hat die Berufung nicht abgelehnt. Seine Angelobung erfolgte in der Sitzung des Gemeinderates am 18. Oktober 2012.

Der Stadtwahlleiter:
Wolfgang Oberaigner e.h.

Präsidium, Personal und Organisation/
Personalservice und MKF

Abänderung der Nebengebührenverordnung 1999;
Neuregelung der Nachtdienstzulage für Spitalsärzte/-ärztinnen sowie Dienstvergütung für Fachärzte/-ärztinnen und Stationsärzte/-ärztinnen

Verordnung

des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2012, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 1999 (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 22. Dezember 2011, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 1/2012, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

„I.
Im Besonderen Teil, Teil A, IX., wird als Pkt. 11 neu eingefügt:

11. Dienstvergütung für Fachärzte/-ärztinnen und Stationsärzte/-ärztinnen

(sh. Teil B, I., Pkt. 11)

II.
Die im Besonderen Teil, Teil  B, I., Pkt. 6 bestehende Regelung betreffend die Nachtdienstzulagen für Spitalsärzte/-ärztinnen wird wie folgt abgeändert:

6. Nachtdienstzulage

a) Die Nachtdienstzulage beträgt pro geleistetem Nachtdienst für   1. Juli 2012 1. Mai 2012 
Primar/Primaria  17,297 % v.V/2  18,418 %  v.V/2
Facharzt/-ärztin  13,472  14,593
Assistenz/Stationsarzt bzw. -ärztin  8,810  9,543
Turnusarzt/-ärztin  7,961  8,651

b) Die Nachtdienstzulage beträgt pro geleistetem Nachtdienst vor einem Sonn-/Feiertag für  1. Juli 2012  1. Mai 2014
Primar/Primaria  18,418 % v.V/2  20,661 % v.V/2
Facharzt/-ärztin  14,593  16,836
Assistenz/Stationsarzt bzw. -ärztin  9,543  11.010
Turnusarzt/-ärztin  8,651  10,032

c) Die oa. Sätze erhöhen sich für das auf den Abteilungen Anästhesie, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätige ärztliche Personal sowie für den kieferchirurgischen Beidienst bzw. an Aufnahmetagen für die ÄrztInnen der Abteilungen Chirurgie, Dermatologie, Innere Medizin, Lungenheilkunde, Neurologie/Psychiatrie, Radiologie und Urologie wie folgt:

Erhöhte Nachtdienstzulage auf Basis Pkt. 6 a) für 

 1. Juli 2012 1. Mai 2014 
Primar/Primaria  19,649 % v.V/2  20,923 % v.V/2
Facharzt/-ärztin  15,304  16,578
Assistenz/Stationsarzt bzw. -ärztin  10,008  10,831
Turnusarzt/-ärztin  9,044  9,828

beziehungsweise

Erhöhte Nachtdienstzulage auf Basis Pkt. 6 b) für  

 1. Juli 2012  1. Mai 2014
Primar/Primaria  20,942 % v.V/2  23,514 % v.V/2
Facharzt/-ärztin  16,555  19,081
Assistenz/Stationsarzt bzw. -ärztin  10,831  12,483
Turnusarzt/-ärztin  9,828  11,397

III.
Im Besonderen Teil, Teil B, I., wird als Pkt. 11 neu eingefügt:

11. Dienstvergütung für Fachärzte/-ärztinnen und Stationsärzte/-ärztinnen

  1. Den Fachärzten/-ärztinnen (ausgenommen Primarii/Primariae und Konsiliarfachärzten/-ärztinnen) wird ab 1. Dezember 2012 eine Dienstvergütung im Betrage von monatlich 6,469 v.H. v.V/2 gewährt.
  2. Den Stationsärzten/-ärztinnen wird ab 1. Dezember 2012 eine Dienstvergütung in Höhe von monatlich 3,234 v.H. v.V/2 gewährt. Ab 1. Februar 2014 erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 6,469 v.H. v.V/2.

IV.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 bis zum Inkrafttreten der ggstdl. Verordnung wird den betreffenden Bediensteten eine Abschlagszahlung auf Basis der oa. Neuregelung der Nachtdienstzulage gewährt.“

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat: Johann Mayr e.h.

 

Präsidium, Personal und Organisation/
Personalservice und MKF

Abänderung der Nebengebührenverordnung 2004;
Neuregelung der Nachtdienstzulage für Spitalsärzte/-ärztinnen sowie Dienstvergütung für Fachärzte/-ärztinnen und Stationsärzte/-ärztinnen

Verordnung

des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2012, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 2004 (NGV 2004), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates vom 22. Dezember 2011, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 1/2012, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

„I.
Im Besonderen Teil, Teil A, IX., wird als Pkt. 11 neu eingefügt:

11. Dienstvergütung für Fachärzte/-ärztinnen und Stationsärzte/-ärztinnen

(sh. Teil B, I., Pkt. 11)

II.
Die im Besonderen Teil, Teil B, I., Pkt. 6 bestehende Regelung betreffend die Nachtdienstzulagen für Spitalsärzte/-ärztinnen wird wie folgt abgeändert:

6. Nachtdienstzulage

a) Die Nachtdienstzulage beträgt pro geleistetem Nachtdienst für   

 1. Juli 2012 1. Mai 2014 
Primar/Primaria  17,297 %  18,418 %
Facharzt/-ärztin  13,472  14,593
Assistenz/Stationsarzt bzw. -ärztin  8,810  9,543
Turnusarzt/-ärztin  7,961  8,651

 b) Die Nachtdienstzulage beträgt pro geleistetem Nachtdienst vor einem Sonn-/Feiertag für   1. Juli 2012  1. Mai 2014
Primar/Primaria  18,418 %  20,661 %
Facharzt/-ärztin  14,593  16,836
Assistenz/Stationsarzt bzw. -ärztin  9,543  11,010
Turnusarzt/-ärztin  8,651  10,032

c) Die oa. Sätze erhöhen sich für das auf den Abteilungen Anästhesie, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätige ärztliche Personal sowie für den kieferchirurgischen Beidienst bzw. an Aufnahmetagen für die ÄrztInnen der Abteilungen Chirurgie, Dermatologie, Innere Medizin, Lungenheilkunde, Neurologie/Psychiatrie, Radiologie und Urologie wie folgt:

Erhöhte Nachtdienstzulage auf Basis Pkt. 6 a) für  

1. Juli 2012 1. Mai 2014 
Primar/Primaria  19,649 %  20,923 %
Facharzt/-ärztin  15,304  16,578
Assistenz/Stationsarzt bzw. -ärztin  10,008  10,831
Turnusarzt/-ärztin  9,044  9,828

beziehungsweise

Erhöhte Nachtdienstzulage auf Basis Pkt. 6 b) für  

 1. Juli 2012 1. Mai 2014 
Primar/Primaria  20,942 %  23,514 %
Facharzt/-ärztin  16,555  19,081
Assistenz/Stationsarzt bzw. -ärztin  10,831  12,483
Turnusarzt/-ärztin  9,828  11,397

III.
Im Besonderen Teil, Teil B, I., wird als Pkt. 11 neu eingefügt:

11. Dienstvergütung für Fachärzte/-ärztinnen und Stationsärzte/-ärztinnen

  1. Den Fachärzten/-ärztinnen (ausgenommen Primarii/Primariae und Konsiliarfachärzten/-ärztinnen) wird ab 1. Dezember 2012 eine Dienstvergütung im Betrage von monatlich 6,469 % gewährt.
  2. Den Stationsärzten/-ärztinnen wird ab 1. Dezember 2012 eine Dienstvergütung in Höhe von monatlich 3,234 % gewährt. Ab 1. Februar 2014 erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 6,469 %.

IV.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 bis zum Inkrafttreten der ggstdl. Verordnung wird den betreffenden Bediensteten eine Abschlagszahlung auf Basis der oa. Neuregelung der Nachtdienstzulage gewährt.“

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat: Johann Mayr e.h.


Präsidium, Personal und Organisation/
Personalservice und MKF

Zulagenverordnung für die in der Besoldung „neu“ (FL-Schema) eingestuften Spitalsärzte/-ärztinnen im AKh Linz

Verordnung

des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2012, mit der die Zulagen für die in der Besoldung „neu“ (FL-Schema) eingestuften Spitalsärzte/-ärztinnen im AKh Linz festgelegt werden.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

„I.
Den Turnusärzten/-ärztinnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin wird ab 1. Jänner 2013 nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach anrechenbaren Ausbildungszeit von 24 Monaten eine Gehaltszulage auf den jeweiligen Gehalt der Funktionslaufbahn 12, bezogen auf die entsprechende Gehaltsstufe, gewährt.

II.
Den Fachärzten/-ärztinnen (ausgenommen Primarii/Primariae und Konsiliarärzte/-ärztinnen) wird ab 1. Februar 2014 eine Gehaltszulage in Höhe von monatlich 7,391 % des Betrages von derzeit € 2.318,90 *) gewährt.

*) Dieser Betrag erhöht sich im Fall einer Neufestsetzung der Beträge nach § 191 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 i.d.g.F. im gleichen Ausmaß wie sich der Gehalt des Beamten/der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht.

III.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.“

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat: Johann Mayr e.h.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 08-22-01-00; „Göllerichstraße - Schultestraße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebietes:

  • Nordosten: Göllerichstraße
  • Südosten: Schultestraße
  • Südwesten: Kudlichstraße
  • Nordwesten: Johann-Strauß-Straße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center in der Zeit vom 4. Dezember 2012 bis 2. Jänner 2013 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner:
Herr Mag. Holzgreve, Zimmer 4077, Telefon +43 732 7070 3178,
Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146
im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 4. Stock

KundInnendienstzeiten:
Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 34-15-01-00; „Magdalenastraße - Ortsplatz Magdalena“; Neuerfassung (Stammplan) und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NO 111/2; KG Katzbach

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2012 folgende nach dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25. April 2012, Zl. RO-501883/3, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan N 34-15-01-00 und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NO 111/2 werden erlassen.
 
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Magdalenastraße
  • Osten: Kislingerweg
  • Süden: Wolfauerstraße
  • Westen: Magdalenastraße
  • Katastralgemeinde Katzbach

Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 34-15-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne und der Bebauungsplan NO 111/2 im gekennzeichneten Bereich aufgehoben. 

§ 4

Der Plan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 02-28-01-00; „Harrachstraße - Dinghoferstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

  • Norden: Harrachstraße
  • Osten: Dinghoferstraße
  • Süden: Mozartstraße
  • Westen: Fadingerstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 2. Jänner 2013 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 Bebauungsplan S 25-70-01-02; „Traundorfer Straße - Stieglitzweg“ KG Posch; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2012 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Bebauungsplan S 25-70-01-02, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
 
§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße, zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Der Vizebürgermeister: Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 Bebauungsplan M 08-22-01-00; „Göllerichstraße - Schultestraße“, KG Waldegg; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 4. Dezember 2012 bis 2. Jänner 2013 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Mag. Holzgreve, Stadtplanung Linz, Zimmer 4077, Telefon +43 732 7070 3178 und Frau Dr.in Wurzinger, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4016, Telefon +43 732 7070 3205 zur Verfügung.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 11 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Neuplanungsgebiet Nr. 2 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 „Eisenbahnbrücke“; 1. Verlängerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2012 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet Nr. 11 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2/ Neuplanungsgebiet Nr. 2 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 um ein Jahr, das ist bis 21. Dezember 2013, verlängert.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Änderungen und Festlegungen beabsichtigt.
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: nördliche Grenze der Straßen- und Schienebrücke neu, südliche Grenze des  Donauparkstadions sowie des Betriebsgeländes des Verlagshauses Veritas
  • Osten: Untere Donaulände, Hafenstraße
  • Süden: Donaupark, Rechte Brückenstraße, Kleingartenanlage
  • Westen: Linke Brückenstraße
  • Katastralgemeinden Linz, Lustenau und Urfahr

§ 4

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Anschlusspflicht an gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlagen; Neufassung der Fernwärmeverordnung - Reduzierung des Fernwärmevorranggebietes

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2012 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

Rechtsgrundlage:
§ 9 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

§ 1

Nach § 9 Abs. 2 Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 sind im gesamten Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3-8 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 auch Neubauten von Gebäuden, die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume enthalten, an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage anzuschließen. Diese Bereiche sind im Verordnungsplan mit einer grünen Umgrenzungslinie dargestellt. Ausgenommen von dieser Anschlusspflicht sind die im Verordnungsplan mit einer magentafärbigen und blauen Umgrenzungslinie dargestellten Bereiche der voestalpine und des Chemieparks.

§ 2

Gebäude, die Wohn- und Aufenthaltsräume im Sinne des § 1 enthalten, sind insbesondere:

  1. Wohngebäude mit 1-2 Vollgeschoßen (Kleinhausbauten)
  2. landwirtschaftliche Wohnbauten
  3. Bauten für größere Menschenansammlungen
  4. Geschäftsbauten
  5. Betriebsbauten mit Aufenthaltsräumen, wenn wegen der Zweckwidmung eine Beheizung
    erforderlich ist, sowie
  6. Bürobauten

§ 3

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juni 2009, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 16 vom 24. August 2009, aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Der in § 1 angeführte Verordnungsplan wird nach § 65 Abs. 5 StL 1992 nach seiner Kundmachung 14 Tage lang im Anlagen- und Bauamt, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend die Festsetzung der Tarife für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz ab 1. Jänner 2013

20 %Mit Beschluss vom 29. April 1982 hat der Gemeinderat festgelegt, die einzelnen Tarifposten der Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes mit dem Verbraucherpreisindex VPI 1976 zu koppeln, womit eine jährliche Neufestsetzung der jeweiligen Entgelte nach objektiven Kriterien erreicht wird.
Diese Tarifordnung wurde mit Beschluss des Gemeinderates von 18. Mai 2000 geändert und die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes nach Evaluierung der einzelnen Tarifposten beschlossen. Mitbeschlossen wurde dabei weiters eine Dynamisierung (Indexklausel) der Tarifposten.
Dabei wurden sich aufgrund der festgelegten objektiven Kriterien etwaige ergebende Tariferhöhungen gleichsam mitbeschlossen, sodass eine neuerliche Befassung des Gemeinderates bei der dynamisierten Anpassung der Tarife nicht notwendig ist.
Nachdem sich der Normgehalt der Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes durch eine bloße Tarifanpassung nicht ändert, müssen die wertangepassten dynamisierten Tarife nur kundgemacht, nicht aber neuerlich beschlossen werden.

Die durch Tiefbau Linz angestellte Berechnung ergab eine Anpassung (Erhöhung) der Tarife. Die angepassten Tarife gelten ab 1. Jänner 2013.

  1. Die Tarife lauten wie folgt:

Tarife für 

netto
in Euro 

20 % USt
Betrag 
brutto
in Euro 

TP 1)
Geschäftsportale, Vitrinen, u. a.
pro angefangenem m² und Jahr 

 

 93,71

 

18,74

 

 112,45

TP 2)
Leuchtschilder, Schaukästen, Portalschilder, Steck- und Hinweisschilder
pro angefangenem m² Ansichtsfläche und Jahr 

 

 26,24

 

 5,25

 

 31,49

TP 3)
Dreieck- und A-Ständer sowie sonstige Werbetafeln vergleichbarer Größe
pro Stück und 14 Tage 

 

 14,06

 

2,81

 

16,87 

TP 4)
Reklametafeln, Spruchbänder und sonstige Reklamegegenstände
pro angefangenem m² Ansichtsfläche und Monat 

 

 9,37

 

1,87

 

11,24 

TP 5)
Vorlegefenster, Schächte oder Stufen, Warenaufzugsschächte, Bunker unter dem Gehsteig usw.
pro Stück und Jahr 

 

 18,74

 

3,75 

 

22,49 

TP 6)
Fundamentverbreitungen, Stützpfeiler neu aufzuführender Vorbauten aufgrund einer behördlichen Vorschreibung
pro Stück und Jahr 

 

18,74

 

3,75 

 

22,49 

TP 7)
Einbau unterirdischer Erdanker      
     
a) bei vorübergehender Belastung
pro Stück und Jahr 

 51,53

10,31  61,84 
b) bei dauernder Belastung
einmaliges Entgelt pro Stück 
 2.061,79 412,36  2.474,15 
TP 8)   
a) Ständige Vordächer
pro angefangene 2 m² und Jahr

 

 18,74

 

3,75 

 

22,49 

b) vorübergehende, dem Sonnenschutz dienende Vordächer (Markisen) mit Werbung jeglicher Art
pro angefangene 2 m² und Jahr 

 

9,37

 

1,87

 

11,24 

c) vorübergehende, dem Sonnenschutz dienende Vordächer (Markisen) ohne Werbung
pro Stück und Jahr 

 

 9,37

 

1,87 

 

11,24 

TP 9)
Sonstige Vorbauten, soweit diese nicht in den Tarifposten 1 bis 8 erfasst sind, insbes. Gehsteigüberbauungen, Balkone oder Veranden
pro Stück, Geschoß und Jahr 

 

9,37

 

1,87 

 

11,24 

TP 10)
Automaten, Personenwaagen und Ähnliches
pro Stück und Jahr  

 

93,71

 

18,74 

 

112,45 

TP 11)   
a) Tische und Stühle bei Gast- und Schankbetrieben (Schanigarten) im Innenstadtbereich, d.i. Fußgängerzonen und Landstraße einschließlich Blumau und Hauptstraße
pro m² und Saison 

 

 

 23,43

 

 

4,69 

 

 

28,12 

b) im Bereich der gebührenpflichtigen Parkzonen
pro m² und Saison

 18,74

3,75  22,49 
c) und im übrigen Stadtgebiet
pro m² und Saison
 14,06 2,81  16,87 
TP 12)
Tankstellenanlage
pro m² und Jahr

 

 18,74

 

3,75 

 

22,49 

TP 13)   
a) Leitungen außerhalb der öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze zu privaten Zwecken als Freileitungen für Stark- und Schwachstrom oder als Kabel verlegt, sowie Rohrleitungen, ausgenommen private Heizleitungen
pro lfm und Jahr  

 

 

0,93

 

 

0,19 

 

 

1,12 

b) private Heizleitungen
pro lfm und Jahr

 9,37

1,87  11,24 
TP 14)
stabile Rollbahngeleise und Industriegleisanlagen
pro lfm und Jahr

 

2,80

 

0,56 

 

3,36 

TP 15)
Baustelleneinrichtungen je nach der im Amtsblatt Nr. 24/1963 geregelten Gehsteigzoneneinteilung
     
1. bei einer Aufstellungsdauer bis zu einem Monat       
a) Zone I
pro m² und Monat

 3,74

0,75  4,49 
b) Zone II
pro m² und Monat
 1,86 0,37  2,23 
2. bei einer Aufstellungsdauer über einem Monat ab dem die Monatsfrist übersteigenden Zeitraum      
a) Zone I
pro m² und Monat 

 7,49

1,50  8,99 
b) Zone II
pro m² und Monat
 3,74 0,75  4,49 
TP 16)
Container je nach der im Amtsblatt Nr. 24/1963 geregelten Gehsteigzoneneinteilung  
     
1. bei einer Aufstellungsdauer bis zu einem Monat        
a) Zone I
pro Container und Monat

 37,48

7,50  44,98 
b) Zone II
pro Container und Monat
 18,74 3,75  22,49 
2. bei einer Aufstellungsdauer über einem Monat ab dem die Monatsfrist übersteigenden Zeitraum       
a) Zone I
pro Container und Monat 
 74,98 15,00  89,98 
b) Zone II
pro Container und Monat
 37,48 7,50  44,98 
TP 17)   
a) Zeitungsständer bei Aufstellung an Sonn- und Feiertagen
pro Stand und Monat  

 

1,86

 

 0,37

 

2,23

b) bei täglicher Aufstellung in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr
pro Stand und Monat
 11,24 2,25  13,49 
c) in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr
pro Stand und Monat 
 20,61 4,12  24,73 
TP 18)   
a) Ständige Verkaufshütten, Würstelstände, Kioske usw. im Innenstadtbereich, d.i. Fußgängerzonen und Landstraße einschließlich Blumau und Hauptstraße
pro m² und Monat 

 

46,42

 

9,28 

 

55,70 

b) im Bereich der gebührenpflichtigen Parkzonen
pro m² und Monat
 23,86 4,77  28,63 
c) im übrigen Stadtgebiet
pro m² und Monat
 14,06 2,81  16,87 
TP 19)
Vorübergehende Warenstände außerhalb der in der Marktordnung festgelegten Märkte
pro m² und Tag (24 Stunden) 

 

2,80

 

0,56 

 

3,36 

TP 20)
Warenkörbe
pro angefangenem m² und Monat 

 

7,49

 

1,50 

 

8,99 

TP 21)
Gärtnerische oder feldmäßige Nutzung
pro m² und Jahr  

 

0,45

 

0,09

 

0,54

TP 22)
Verteilung von Flugblättern
pro 500 Stück 

 

18,74

 

3,75 

 

22,49 

TP 23)
Abstellen von Kraftfahrzeugen und sonstige gewerbliche Nutzung
pro m² und Jahr 

 

28,10

 

5,62 

 

33,72 

TP 24)
Sonstige Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes, sofern die vorstehenden Tarifposten oder besondere Vereinbarungen keine andere Regelung treffen,
pro Jahr  

 

9,37

 

1,87 

 

11,24 

  1. In das öffentliche Gut der Stadt Linz ragende Geschäftsportale, die unter Denkmalschutz stehen, oder deren Erhaltung aus Gründen der Stadtbildpflege im städtischen Interesse liegt, sind über Antrag des Portalinhabers von dem in TP 1 (Geschäftsportale) vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 20. Februar 1986). 
     
  2. Die Grasnutzung auf Grundstücken, die im Zuge einer nach den Bestimmungen der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 oder der Oö. Bauordnung vorgenommenen Grundteilung dem öffentlichen Gut der Stadt Linz zugeschrieben wurden und von einem Benützer im überwiegenden Interesse der Stadt Linz gepflegt werden, ist von jeglichem Entgelt nach dieser Tarifordnung befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 1988).  
     
  3. In das öffentliche Gut der Stadt Linz ragende Stufen und Vorlegeschächte sind, wenn ein begründetes Ansuchen eingereicht und durch das zuständige Fachamt festgestellt wird, dass die jeweilige Sondernutzung aus Gründen der Stadtbildpflege u.ä. im öffentlichen Interesse gelegen ist, von dem in TP 5 (Vorlegefenster, Schächte, Stufen) vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 15. Februar 1990). 
     
  4. Veranstaltungen auf öffentlichem Gut der Stadt Linz, die nachweislich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke dienen, sind über Antrag des Veranstalters von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 16. Februar 1995) 
     
  5. Pflanzungen von Kletter- bzw. Rankgewächsen zum Zwecke von Wandbegrünungen und Pflanzen und Blumen in Trögen bzw. Töpfen etc., die jeweils zur Verschönerung des Stadtbildes dienen, sind, soweit hiefür öffentliches Gut der Stadt Linz in Anspruch genommen wird, über Antrag des Nutzungswerbers von dem in TP 24 (sonstige Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes) vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 27. Juni 1996). 
     
  6. Politische Parteien und wahlwerbende Gruppen sind im Zusammenhang mit der Wahlwerbung für Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern sowie zum Bundespräsidenten und zum Bürgermeister insoweit von den diesbezüglichen Entgelten befreit, als diese Parteien bzw. Gruppen mit der Stadt Linz für die betreffende Wahl ein Wahlwerbungsübereinkommen abgeschlossen haben. In diesem Wahlwerbungsübereinkommen soll die Dauer der Aufstellung der Dreieck- und A-Ständer bzw. Werbetafeln vergleichbarer Größe mit maximal 8 Wochen limitiert werden. Diese Regelung gilt für die obgenannten Nutzer auch ohne Wahlwerbungsübereinkommen außerhalb der Wahlzeiten mit der Maßgabe, dass die Dreieck- und A-Ständer bzw. Werbetafeln vergleichbarer Größe jeweils innerhalb eines Kalenderjahres im Ausmaß einer Gesamtaufstellungsdauer von max. 5 Wochen von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit sind. 
     
  7. Die Bewerbung von Stadtteilveranstaltungen im jeweils konkreten Stadtteil mittels Werbetafeln ist für einen Zeitraum von höchstens einer Woche vor der jeweiligen Veranstaltung und für max. 10 Dreieck- bzw. A-Ständern oder Werbetafeln vergleichbarer Größe entgeltfrei, sofern es sich um Kulturveranstaltungen, Veranstaltungen zur Bürgerinformation oder um Bürgerinitiativen handelt. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für die Aufstellung von Informationsständen von Kirchen, Schulen, Interessenvertretungen und ähnlichen Einrichtungen. 
     
  8. Die Anbringung von Schaukästen auf öff. Gut der Stadt Linz durch zugelassene politische Parteien und gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. Sportvereine, ist von dem im TP 2 vorgesehenen Entgelt befreit. 
     
  9. Von zugelassenen politischen Parteien durchgeführte Veranstaltungen auf öffentlichem Gut der Stadt Linz sind von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit. 
     
  10. Die Verteilung von Flugblättern auf öffentlichem Gut der Stadt Linz durch zugelassene politische Parteien und gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. Sportvereine, ist von dem im TP 22 vor-gesehenen Entgelt befreit. 
     
  11. Baustelleneinrichtungen sind von den in TP 15 vorgesehenen Entgelten befreit, wenn sich diese auf Grundflächen befinden, welche in einer nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung vorgenommenen Grundteilung dem öff. Gut der Stadt Linz zugeschrieben wurden, jedoch deren physische Übergabe an die Stadt Linz noch nicht erfolgte. 
     
  12. Die Anbringung von Verkehrszeichen gemäß § 53 (1) Punkt 13d der Straßenverkehrsordnung, d.s. Wegweiser zu Lokal- und Bereichszielen, die bedeutende Ziele innerhalb eines Ortsgebietes oder Gebiets- oder Landschaftsziele anzeigen (grüne, weiß umrandete Tafel mit weißer Inschrift) und für Wegweiser, die in den Vorschriften und Richtlinien für den Straßenbau (RVS) geregelt sind, das sind Wegweiser zur Ankündigung von Gewerbe- und Industriebetrieben (grüne, gelb umrandete Tafel mit gelber Inschrift) sowie von kulturell bedeutenden Sehenswürdigkeiten (braune, weiß umrandete Tafel mit weißer Inschrift), ist, da diese Hinweisschilder der Verkehrsleitung dienen, von jeglichem Entgelt nach dieser Tarifordnung befreit. 
     
  13. Die Werbung für Zirkusveranstaltungen in Linz ist im Ausmaß von maximal 100 Stück an Dreieck- und A-Ständern bzw. Werbetafeln von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit, sofern diese Maßnahmen innerhalb 14 Tagen vor Beginn und während des Zirkusbetriebes gesetzt werden. 
     
  14. Dachvorsprünge bis 1 m Ausladung und nachträglich angebrachte Fassadendämmelemente zur energietechnischen Sanierung von Objekten sind von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit. 
     
  15. Die Berechnung der Tarife erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Benützungsdauer. 
     
  16. Die Tarife sind im Vorhinein fällig. Die Einzahlung hat unteilbar nach Vorschreibung zu erfolgen. 
     
  17. Insoweit für den Gebrauch von öffentlichem Gut der Stadt Linz und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchsabgabe gemäß dem Oberösterreichischen Gebrauchsabgabengesetz, LGBl. Nr. 9/1967, in der geltenden Fassung, oder einer an dessen Stelle tretenden Regelung zu entrichten ist, findet diese Tarifordnung keine Anwendung.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

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