Amtsblatt Nummer 23 vom 3. Dezember 2012
Stadtkämmerei
Kundmachung
Der Entwurf des Voranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2013 ist fertig gestellt und liegt im Neuen Rathaus, Linz, Hauptstraße 1-5, 5. Stock, Zimmer 5043 in der Zeit vom 3. Dezember 2012 bis 11. Dezember 2012 zur öffentlichen Einsicht auf und ist im Internet unter der Adresse http://www.linz.at/entwurf-voranschlag2013.asp zu finden.
Im Sinne des § 53 Abs. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 steht es jedem Einwohner der Stadt frei, zum Voranschlagsentwurf schriftliche Erinnerungen einzubringen, die bei der Beratung durch den Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 08-07-01-00; „Ziegeleistraße – Froschberg“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
- Norden: Ziegeleistraße
- Osten: Straßenzug „Froschberg“
- Süden: Göllerichstraße
- Westen: Johann-Strauß-Straße
- Katastralgemeinde Waldegg
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 15. Jänner 2013 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 35-28-01-00; „Dornacher Straße – Altenberger Straße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
- Norden: Dornacher Straße
- Osten: Altenberger Straße
- Süden: Freistädter Straße
- Westen: Niedermayrweg, Spitzweg
- Katastralgemeinde Katzbach
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 15. Jänner 2013 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 13-34-01-00; „südlich Bulgariplatz“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
- Norden: Bulgariplatz
- Osten: Wiener Straße
- Süden: Landwehrstraße
- Westen: Wankmüllerhofstraße
- Katastralgemeinde Waldegg
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 15. Jänner 2013 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung nach § 20 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994; zur Anpassung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages
Der Stadtsenat vertreten durch das nach der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied hat den Einheitssatz für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages angepasst.
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994.
Aufgrund § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 i.d.F. der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. April 2006 zur Übertragung der Zuständigkeit der Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz wird verordnet:
§ 1
Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Verkehrsflächenbeitrag) wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, in der Stadt Linz mit € 68,00 pro Quadratmeter festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz kundgemacht am 7. Dezember 2011 betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags (ABl. Nr. 24/2011) außer Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.