Amtsblatt Nummer 24 vom 17. Dezember 2012

Wirtschaftsservice Linz

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. November 2012 mit der die Gebühren auf den Linzer Märkten neu festgelegt werden (Linzer Marktgebührenordnung/Linzer MGO 2013).

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992 idgF, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz i.d.g.F. wird verordnet:

Art. I
§ 1
Anwendungsbereich

Die Linzer MGO 2013 gilt für alle Märkte im Sinne des § 2 Linzer Marktordnung 1999.

§ 2
Gebührenpflicht

Für die Benützung der von der Stadt betriebenen Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten.

§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes bzw. der Markteinrichtung.

§ 4
Zahlungspflichtiger

Zahlungspflichtig ist jene/r Person bzw. Betrieb, der/dem ein Marktplatz, eine Marktkoje, eine Markteinrichtung oder eine sonstige Marktfläche zugewiesen wird.

§ 5
Berechnung der Gebühr

  1. Die Gebühren sind nach Art. II dieser Verordnung zu berechnen.
  2. Eine angefangene Flächeneinheit ist auf einen vollen m²-Betrag aufzurunden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn Zeiträume für die Berechnung der Gebühren maßgebend sind.
  3. Bei Kojen und Lagerräumen sind die Außenmaße, einschließlich Dachvorsprünge, der Berechnung zu Grunde zu legen.
  4. Manipulationsflächen und andere in Anspruch genommene Marktflächen sind in die Gebührenfläche einzubeziehen und mit der Gebührenkategorie der Hauptfläche vorzuschreiben.

§ 6
Einhebung und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühren sind als Tages- bzw. Monatsgebühr oder für die jeweilige Dauer des Marktes einzuheben.

  1. Detail- und Wochenmärkte:
    1. Tagesgebühren sind von der Marktaufsicht während der Marktzeiten gegen Zahlungsbestätigung einzuheben.
    2. Monatsgebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben und mit Ultimo des Vormonats fällig.
  2. Periodische Märkte:
    Die Gebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben. Sie sind so rechtzeitig zu entrichten, dass sie spätestens eine Woche vor Beginn des Marktes bei der Marktbehörde eingelangt sind. Bei längeren Aufbauzeiten kann die Marktbehörde eine davon abweichende Fälligkeit mit Bescheid festsetzen.

Art. II
A) Gebühren für Detail- und Wochenmärkte

I.  Gebühren für nicht ständige Standplätze (Benützungsdauer unter einem Jahr) im Freigelände (Mindestgröße 2 m²)

   Allgemein mit Marketingbeitrag 1)
bei tageweiser Bezahlung pro m² und Tag (bis max. 1 Monat)   1,40 €  1,43 €
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat    15,75 €  16,06 €
Aufstellen von Warenkörben, Tischen, Sitzgelegenheiten, Schanigärten u.dgl.
bei tageweiser Bezahlung pro m² und Tag (bis max. 1 Monat)
 1,21 €  1,24 €
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat    13,00 €  13,26 €
Flohmarkt pro m² und Tag            3,00 €  

II. Gebühren für ständige Standplätze (Benützung mindestens ein Jahr) im Freigelände (monatliche Zahlweise im Vorhinein, Mindestgröße 2 m²)

  Allgemein mit Marketingbeitrag 1)
a) pro m² und Monat   14,45 €  14,75 €
1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

III. Gebühren für Markteinrichtungen

1. Kojen

  Grünmarkt 
Urfahr
Markthalle
Altstadt
Südbahnhofmarkt
inkl. Marketingbeitrag
b) pro m² und Monat   13,06 €  9,90 €  14,16 €

2. Lagerräume

  Allgemein  mit Marketingbeitrag 1) 
pro m² und Monat   4,32 €  4,40 €

3. Markttische (Leihtische)

  Allgemein mit Marketingbeitrag 
a) Holztische pro Tag   2,28 €  2,35 €
b) Betontische pro Tag   1,09 €  1,12 €

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

4. Fischbehälter (einschließlich Wasserverbrauch)

  Allgemein mit Marketingbeitrag 1)
pro Tag    18,17 €  18,57 €

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

B) Gebühren für periodische Märkte

I. Standplatzgebühren je Markt

Markt Gebühr
1. Urfahranermarkt mit Vergnügungspark pro m²  9,15 €
2. Allerseelenmärkte pro m²  4,52 € 
3. Christbaummärkte pro m²  4,52 €
4. Christkindlmarkt Hauptplatz und Weihnachtsmarkt Volksgarten
Warenmarkt pro m² 11,26 €
Konsumationsbetriebe ohne 26,00 €
bzw. mit Alkoholausschank pro m² bzw. 40,00 €
5. Firmungsmärkte pro m² 4,52 €
6. Silvestermärkte pro m² 9,00 €

II. Sonstige Gebühren

Gebührenart Gebühr
1. Für das Abstellen von Wohn- und Packwagen und Sonstigem im Marktgelände
pro m² und Markt
2,60 €
2. Für das Überschreiten der Aufbau- und Abbaufristen am Urfahranermarkt
pro m² und Tag 
 1,20 €

C) Allgemeines

1. Die Tarifsätze umfassen die Vergütung für die Benützung der Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen. Kosten für Beleuchtung, Beheizung, Wasserverbrauch und dergleichen werden nach tatsächlichem Verbrauch gesondert verrechnet.

2. Kraftfahrzeuge, die beim jeweils zugewiesenen Standplatz abgestellt werden und auf denen sich Waren befinden, die zum Verkauf bestimmt sind, sind Bestandteile der in Anspruch genommenen Marktfläche und daher in die Bemessung der Marktgebühr miteinzubeziehen.

3. Die Marktbehörde kann, abhängig von der Lage des Standplatzes und der Art des Angebotes, die sich ergebenden Gebühren um bis zu einem Drittel ermäßigen oder erhöhen.

4. Die Gebühren gemäß A) III 1. u. 2. sowie B) werden mit Umsatzsteuerausweis nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben.

Art. III

1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1976 i.d.F. der Verordnung vom 24. November 2011 über die Einhebung der Marktgebühren (Marktgebührenordnung) außer Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2012, mit der Tatbestände bestimmt werden, für die Geldstrafen durch Anonymverfügungen vorgeschrieben werden können.

Gemäß § 49 a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1

Für die gemäß § 6 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.d.g.F., Amtsblatt Nr. 11/1989, in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr. 28/1988 i.d.g.F., begangenen Verwaltungsübertretungen ist im Einzelfall eine Geldstrafe in Höhe von € 40 durch Anonymverfügung vorzuschreiben.

§ 2

Die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Oktober 2001, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22 vom 26. November 2001, mit der Tatbestände bestimmt werden, für die Geldstrafen durch Anonymverfügungen vorgeschrieben werden, wird aufgehoben.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Dezember 2012, betreffend die Änderung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19/2009.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 5 lit. f Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der geltenden Fassung, sowie § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 in der Fassung LGBl.Nr. 84/2009, wird verordnet:

Art. I

Die Verordnung vom 11. Mai 1989, zuletzt in der Fassung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Nr. 19/2009, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 1. Satz lautet:
„Die Höhe der Parkgebühr beträgt einheitlich 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wobei jedenfalls für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. “

§ 4 lit. i) lautet:
„Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft, oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen.“

Anlage 3 lautet:
PSA-Tarif
Halbstunden-Grundtarif: 1,00 €
Einwurf in € Parkzeit in Minuten

  • 1,00 30 Minuten
  • 1,10 33 Minuten
  • 1,20 36 Minuten
  • 1,30 39 Minuten
  • 1,40 42 Minuten
  • 1,50 45 Minuten
  • 1,60 48 Minuten
  • 1,70 51 Minuten
  • 1,80 54 Minuten
  • 1,90 57 Minuten
  • 2,00 60 Minuten
  • 2,10 63 Minuten
  • 2,20 66 Minuten
  • 2,30 69 Minuten
  • 2,40 72 Minuten
  • 2,50 75 Minuten
  • 2,60 78 Minuten
  • 2,70 81 Minuten
  • 2,80 84 Minuten
  • 2,90 87 Minuten
  • 3,00 90 Minuten
  • 3,10 93 Minuten
  • 3,20 96 Minuten
  • 3,30 99 Minuten
  • 3,40 102 Minuten
  • 3,50 105 Minuten
  • 3,60 108 Minuten
  • 3,70 111 Minuten
  • 3,80 114 Minuten
  • 3,90 117 Minuten
  • 4,00 120 Minuten
  • 4,10 123 Minuten
  • 4,20 126 Minuten
  • 4,30 129 Minuten
  • 4,40 132 Minuten
  • 4,50 135 Minuten
  • 4,60 138 Minuten
  • 4,70 141 Minuten
  • 4,80 144 Minuten
  • 4,90 147 Minuten
  • 5,00 150 Minuten
  • 5,10 153 Minuten
  • 5,20 156 Minuten
  • 5,30 159 Minuten
  • 5,40 162 Minuten
  • 5,50 165 Minuten
  • 5,60 168 Minuten
  • 5,70 171 Minuten
  • 5,80 174 Minuten
  • 5,90 177 Minuten
  • 6,00 180 Minuten

Art. II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Betriebszeiten und Bereitschaftsdienste der öffentlichen Apotheken in Linz

- Änderung der Verordnung vom 24. Juni 2011 in der Fassung vom 29. Februar 2012

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz verordnet, dass die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz „über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in Linz“ vom 24. Juni 2011, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/2011 vom 18. Juli 2011, zuletzt geändert mit Verordnung vom 29. Februar 2012, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 6/2012 vom 19. März 2012, wie folgt geändert wird:

1. In § 3 Abs. 1a wird angefügt:
Museum-Apotheke, Elisabethstraße 1

2. In § 3 wird nach Absatz 1a ein Absatz 1b eingefügt:
(1b) Nachstehend angeführte öffentliche Apotheken haben während der Mittagsperre an Freitagen von 12 bis 14 Uhr Bereitschaftsdienst zu leisten und können in dieser Zeit auch offen halten:
Apotheke Zur heiligen Hemma, Auwiesen, Wüstenrotplatz 2-4

3. In § 3 Abs. 2 wird angefügt:
Museum-Apotheke, Elisabethstraße 1

4. In § 3 wird Absatz 5 ersatzlos gestrichen.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Für den Bürgermeister:
Die Leiterin des Bezirksverwaltungsamtes:
Martina Steiniger e.h.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 14-30-02-00; „Rosenbauerstraße - Strachgasse“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebietes:

  • Norden: Rosenbauerstraße
  • Osten: Strachgasse
  • Süden: Turmstraße
  • Westen: Wiener Straße
  • Katastralgemeinden St. Peter und Waldegg

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 4. Jänner bis 1. Februar 2013 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner: Herr Wurm, Zimmer 4070, Telefon +43 732 7070 3151 und Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146, im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 4. Stock; KundInnendienstzeiten: Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch  e.h.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

Bebauungsplan S 23-01-01-00; „Neubauzeile - Mayrhoferstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. September 2012 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. Oktober 2012, Zl. RO-R-501695/12, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 23-01-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Neubauzeile
  • Osten: Mayrhoferstraße
  • Süden: Am Aufeld
  • Westen: Stadtgrenze zu Traun
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 23-01-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 24-22-01-00; „Wimmerstraße - Gutenbergstraße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebietes:

  • Norden: Wimmerstraße
  • Osten: Gutenbergstraße
  • Süden: Pacherstraße, Rintstraße
  • Westen: Wimmerstraße
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 4. Jänner bis 1. Februar 2013 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner: Herr Ing. Piffl, Zimmer 4076, Telefon +43 732 7070 3154 und Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146, im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstr. 1 - 5, 4041 Linz, 4. Stock; KundInnendienstzeiten: Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung N 35-03-02-01; „Altenberger Straße – Winkler Markt“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2012 folgende nach dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. Juli 2012, Zl. RO-Ö-502007/4, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung N 35-03-02-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Aubrunnerweg 4
  • Osten: Karl-Renner-Straße 34
  • Süden: Karl-Renner-Straße 37
  • Westen: Altenberger Straße 
  • Katastralgemeinde Katzbach

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung N 35-03-02-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; „Altenberger Straße - Karl-Renner-Straße“, KG Katzbach; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2012 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan der Stadtplanung vom 12. September 2012 zum Bebauungsplan N 35-03-02-01, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstr. 1 – 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Der Vizebürgermeister:  Klaus Luger e.h.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 23-01-01-00; „Blaichstatt - Neubauzeile“, KG Kleinmünchen; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 12. April 2012 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan zum Bebauungsplan S 23-01-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Der Vizebürgermeister: Klaus Luger e.h.

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