Amtsblatt Nummer 7 vom 4. April 2011

Anlagen- und Bauamt

Abfallordnung der Stadt Linz

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 10. März 2011 betreffend die Sammlung von Siedlungsabfällen (Abfallordnung), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 7 vom 4. April 2011. Aufgrund des § 6 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 - Oö. AWG 2009, LGBl. Nr. 71/2009 idgF wird verordnet:

Präambel

Ziel der Abfallordnung ist es, im Sinne der Nachhaltigkeit und der Vorsorge das abfallwirtschaftliche Handeln nach den Vorgaben des § 1des Oö. AWG 2009 auszurichten, wobei die Vermeidung von Abfällen grundsätzlich das vordringlichste Ziel ist.

§ 1 Öffentliche Abfuhr von Abfällen

Die LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste  (kurz: „LINZ SERVICE GmbH“) betreibt im Auftrag der Stadt Linz zur regelmäßigen Sammlung und Beförderung der im Stadtgebiet anfallenden Hausabfälle (gem. § 2 Abs. 4 Z. 9. Oö. AWG 2009), biogenen Abfälle (gem. § 2 Abs. 4 Z. 7. Oö. AWG 2009), sperrigen Abfälle (gem. § 2 Abs. 4 Z. 16. Oö. AWG 2009) und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (gem. § 2 Abs. 4 Z. 10. Oö. AWG 2009) eine öffentliche Abfuhr von Siedlungsabfällen (kurz: „öffentliche Abfuhr“).

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern es sich nicht um Altstoffe gem. § 2 Abs. 4 Z. 5. Oö. AWG 2009, biogene Abfälle (Grünabfälle und Biotonnenabfälle) gem. § 2 Abs. 4 Z. 7. Oö. AWG 2009 oder sperrige Abfälle gem. § 2 Abs. 4 Z. 16. Oö. AWG 2009 handelt (§ 2 Abs. 4 Z. 9. Oö. AWG 2009).
  2. Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können.
  3. Biogene Abfälle sind Stoffe, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind, und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b)
    1. Grünabfälle: natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst.
    2. Biotonnenabfälle: feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;
      andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;
      Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist.
  4. Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und  Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung oder Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind.
  5. Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö. AWG 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn und Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.
  6. Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerin:
    1. Abfallerzeuger oder Abfallerzeugerin oder jede Person, welche Abfälle innehat
  7. Abfallerzeuger oder Abfallerzeugerin ist
    1. jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen oder
    2. jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

§ 3 Festlegung des Abholbereiches

  1. Der Abholbereich der öffentlichen Abfuhr für Hausabfälle, Biotonnenabfälle, sperrige Abfälle sowie haushaltsähnliche Gewerbeabfälle umfasst das gesamte Linzer Stadtgebiet, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nichts Abweichendes regelt. Die Sammlung der Hausabfälle und Biotonnenabfälle erfolgt ausschließlich im Holsystem. Es besteht keine Ausnahmen vom Abholbereich im Sinne des § 6 Abs. 3 Oö. AWG 2009.
  2. Vom Abholbereich des Abs. 1 sind auf Grund der Lage und der Art der Verkehrserschließung der Liegenschaften die im Anhang zu dieser Verordnung näher bezeichneten Teilgebiete der Stadt Linz ausgenommen (Sonderbereiche gemäß § 6 Abs. 2 Oö. AWG 2009). Die Abfallbesitzer bzw. Abfallbesitzerinnen in den Sonderbereichen sind verpflichtet, die Abfallbehälter am Tag der Abfuhr rechtzeitig an dem jeweils von der LINZ SERVICE GmbH bestimmten Abholplatz bereitzustellen und die Abfallbehälter nach der Entleerung so rasch wie möglich wieder zu entfernen.
  3. Vom Abholbereich betreffend haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind diejenigen Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich ausgenommen, die die Entsorgung ihrer haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle nachweislich vor dem 16. Dezember 1999 anderweitig vertraglich geregelt haben. Nach Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses treten die Pflichten des Abfallbesitzers gem. § 5 Abs. 1 der Abfallordnung der Stadt Linz in Kraft.

§ 4 Sammlung der Grünabfälle

  1. Grünabfälle aus Privathaushalten des Linzer Stadtgebietes können in den Altstoffsammelzentren der LINZ SERVICE GmbH zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben werden.
  2. Darüber hinaus stellt die LINZ SERVICE GmbH dezentrale Grünabfalllcontainer zur Entsorgung von Grünabfällen aus privaten Haushalten des Linzer Stadtgebietes zur Verfügung. Grünabfälle aus gewerblicher Tätigkeit, von Wohnungsgenossenschaften, udgl. dürfen in diese Container nicht eingebracht werden. Die Anzahl der bereitgestellten Container sowie die Standorte werden von der LINZ SERVICE GmbH festgelegt. Es besteht hierauf kein Anspruch.
  3. Grünabfälle aus gewerblicher Tätigkeit, von Wohnungsgenossenschaften, udgl. können zu den jeweiligen Öffnungszeiten in der Kompostanlage der LINZ SERVICE  GmbH am Standort Gaisbergerstraße 51 gegen Entgelt abgegeben werden.
  4. Soweit dies nach Maßgabe des Füllvolumens möglich ist und das ordnungsgemäße Verschließen der Behälter sowie die Behälterentleerung nicht beeinträchtigt, dürfen Grünabfälle, erforderlichenfalls in zerkleinertem Zustand, auch in die Abfallbehälter für Biotonnenabfälle eingebracht werden.
  5. Für den zeitweise anfallenden Baum-, Strauch- oder Grasschnitt sowie Laub können auch von der LINZ SERVICE GmbH gegen Entgelt abgegebene besonders gekennzeichnete Papiersäcke (sog. Grünabfallsäcke) zur Sammlung verwendet werden.

§  5 Pflichten der Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen

  1. Die Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen im Abholbereich (§ 3) sind verpflichtet, ihre Hausabfälle, Biotonnenabfälle, sperrigen Abfälle sowie haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle nach den Bestimmungen dieser Verordnung für die öffentliche Abfuhr bereit zu stellen. 
  2. Von den Pflichten der Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen betreffend Biotonnenabfälle sind diejenige Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen ausgenommen, die eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung durchführen. 
  3. Bei Veranstaltungen sind zur Verringerung des Abfallaufkommens nach Möglichkeit Mehrweggebinde bzw. ist Mehrweggeschirr zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und dergleichen.

§ 6 Abfallbehälter und Aufstellort

  1. Für die Sammlung und Lagerung der Hausabfälle werden nachstehende Behältertypen eingesetzt:
    • 120 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff EN 840-1
    • 240 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff  EN 840-1
    • 770 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff  EN 840-3
    • 1100 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff  EN 840-3
    • Weiters können von der LINZ SERVICE GmbH im Bedarfsfall auch andere dem jeweiligen Anfall an Hausabfälle angepasste Behältersysteme zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich der LINZ SERVICE GmbH.
     
    Neben den Abfallbehältern für Hausabfälle können zusätzlich von der LINZ SERVICE GmbH gegen Entgelt abgegebene besonders gekennzeichnete Abfallsäcke zur Sammlung von Hausabfällen verwendet werden.
    • Für die Sammlung und Lagerung der Biotonnenabfälle werde nachstehende Behältertypen eingesetzt:
      • 120 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff EN 840-1
      • 240 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff  EN 840-1
      • Weiters können von der LINZ SERVICE GmbH im Bedarfsfall auch andere dem jeweiligen Anfall an Biotonnenabfällen angepasste Behältersysteme zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich der LINZ SERVICE GmbH
    • Für die Sammlung und Lagerung von haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen werden nachstehende Behältertypen eingesetzt:
      • 120 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff EN 840-1
      • 240 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff EN 840-1
      • 770 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff  EN 840-3
      • 1 100 Liter Abfallbehälter aus Kunststoff  EN 840-3
      • Weiters können von der LINZ SERVICE GmbH im Bedarfsfall auch andere dem jeweiligen Anfall an haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen angepasste Behältersysteme zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich der LINZ SERVICE GmbH.
       
      Stehen dem Abfallbesitzer oder der Abfallbesitzerin auch Abfallbehälter für Hausabfälle zur Verfügung, dürfen haushaltsähnliche Gewerbeabfällen grundsätzlich gemeinsam mit Hausabfällen in dieselben Abfallbehälter eingebracht werden. Sofern die LINZ SERVICE GmbH dies im Einzelfall für erforderlich erachtet, sind haushaltsähnliche Gewerbeabfälle jedoch in eigenen Abfallbehältern getrennt von Hausabfällen zu sammeln und zu lagern
      • Die Abfallbehälter werden von der LINZ SERVICE GmbH mietweise zur Verfügung gestellt und verbleiben in deren Eigentum. Die Abfallbehälter dürfen nur ihrem konkreten Zweck entsprechend und möglichst schonend verwendet werden. Auf die Haftungsbestimmungen des ABGB wird hingewiesen. 
      • Die Liegenschaftseigentümer bzw. die Liegenschaftseigentümerinnen sind verpflichtet, die Abfallbehälter von der LINZ SERVICE GmbH zu mieten und den Abfallbesitzern und Abfallbesitzerinnen zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters auch verpflichtet, die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf ihren Liegenschaften anfallen, zu dulden.
      • Die Abfallbehälter sind durch die Liegenschaftseigentümer bzw. die Liegenschaftseigentümerinnen so aufzustellen, dass sie für die sie berechtigt benutzenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und dass durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.

      § 7 Bemessung von Anzahl und Größe der Abfallbehälter

      1. Maßgeblich für die Festsetzung der Anzahl und Größe der für eine Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter für Hausabfälle und Biotonnenabfälle ist die Anzahl der Hausbewohner bzw. Hausbewohnerinnen und die durchschnittlich in Linz pro Person anfallende Menge an Hausabfällen bzw. Biotonnenabfällen in Litern pro Woche, allenfalls unter Berücksichtigung der auf der betreffenden Liegenschaft anfallenden haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle, sofern diese in die Abfallbehälter für Hausabfälle eingebracht werden dürfen (siehe § 6 Abs. 3).
      2. Maßgeblich für die Festsetzung der Anzahl und Größe der Abfallbehälter für die Sammlung und Lagerung von haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen in eigenen Abfallbehältern getrennt von Hausabfällen ist der jeweilige Bedarf (Abfallanfall). 
      3. Die Entscheidung über Art und Anzahl der aufzustellenden Abfallbehälter trifft die LINZ SERVICE GmbH. Es ist auf jeder bebauten Liegenschaft jedoch mindestens ein Abfallbehälter für Hausabfälle sowie ein Abfallbehälter für Biotonnenabfälle aufzustellen. Sind sämtliche Objekte einer bebauten Liegenschaft nachweislich andauernd unbewohnt bzw. ungenutzt und fallen auf dieser Liegenschaft
        demgemäß keine Abfälle im Sinne dieser Verordnung an, entfällt die Verpflichtung zu Aufstellung von Abfallbehältern. Der Liegenschaftseigentümer bzw. die Liegenschaftseigentümerin sind in diesem Fall verpflichtet, der LINZ SERVICE GmbH umgehend den Entfall obiger Voraussetzungen anzuzeigen.
      4. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, ist eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern vom Magistrat der Stadt Linz auf Ersuchen der LINZ SERVICE GmbH von Amts wegen mit Bescheid festzusetzen, sofern hierüber keine Einigung mit dem Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zustande kommt.

      § 8 Abfuhr der Abfälle

      1. Die Abfuhr der Hausabfälle erfolgt grundsätzlich einmal pro Woche. Gegebenfalls kann die Abfuhr der Hausabfälle auch in einem größeren Zeitabstand (zwei Wochen) erfolgen. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass die Abfuhr auch in einem kürzeren Zeitabstand (zweimal pro Woche) durchgeführt wird.
         
        Die konkreten Abfuhrintervalle und –termine werden von der LINZ SERVICE GmbH festgelegt undden Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümern rechtzeitig bekannt gegeben.
      2. Die Abfuhr der Biotonnenabfälle erfolgt grundsätzlich wöchentlich. In der Zeit von 1. Dezember bis zum 31. März kann die Abfuhr seitens der LINZ SERVICE GmbH auf ein zweiwöchiges Intervall verlängert werden. 
      3. Die Abfuhr der sperrigen Abfälle erfolgt auf Abruf. Der Liegenschaftseigentümer bzw. die Liegenschaftseigentümerin oder der Abfallbesitzer bzw. die Abfallbesitzerin melden den Bedarf einer Sperrmüllabfuhr bei der LINZ SERVICE GmbH schriftlich oder telefonisch an. Die LINZ SERVICE GmbH gibt sodann einen konkreten Abfuhrtermin bekannt. Zu diesem Termin sind die sperrigen Abfälle am Fahrbahnrand so bereitzustellen, dass weder der Straßenverkehr behindert wird noch eine Gefährdung für Dritte erfolgt. Bei der Bereitstellung der sperrigen Abfälle ist darauf zu achten, dass diese getrennt nach Holz, Metall sowie sonstigem Sperrmüll sortiert werden. Die sperrigen Abfälle dürfen frühestens am Vorabend des Abholtermines bereitgestellt werden. Ein früheres Herausstellen ist keinesfalls zulässig und gilt als gesetzwidrige Abfalllagerung, welche gem. § 79 Abs. 2 AWG 2002 zu bestrafen ist.
      4. Die Abfuhr der getrennt von Hausabfällen gelagerten haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle erfolgt nach dem jeweiligen Abfallaufkommen und wird von der LINZ SERVICE GmbH entsprechend vereinbart.
      5. Der Transport der Abfallbehälter vom Aufstellplatz zur Straße (bzw. zur von der LINZ SERVICE GmbH festgelegten Abholstelle) und das Zurückstellen obliegen dem Liegenschaftseigentümer bzw. der Liegenschaftseigentümerin. Die Abfallbehälter müssen zeitgerecht zur Entleerung bereitgestellt sein. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter so rasch wie möglich an den Aufstellplatz zurückzubringen. Gemäß  § 6 Abs. 1 letzter Satz ausgegebene Abfallsäcke für Hausabfälle sowie Grünabfallsäcke gemäß § 4 Abs. 5 sind am jeweiligen Abholtag neben den Abfallbehältern verschlossen zur Abholung bereitzustellen.
      6. Die Liegenschaftseigentümer bzw. Liegenschaftseigentümerinnen können gegen Entgelt das Hinaustragen und Zurückstellen der Abfallbehälter von Bediensteten der LINZ SERVICE GmbH für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendervierteljahr durchführen lassen, wenn dies für die LINZ SERVICE GmbH nach deren Entscheidung sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich vertretbar ist.

      § 9 Eigentum an Abfällen

      Das Eigentum an den Abfällen geht mit dem Verladen in ein zur Abfuhr bestimmtes Fahrzeug, mit dem  Einbringen in einen Sammelbehälter oder mit der Abgabe bei einer Sammeleinrichtung auf die LINZ SERVICE GmbH über. Abfälle, die direkt einer Behandlungsanlage zugeführt werden, werden mit der Übergabe bzw. mit dem Zurücklassen Eigentum des Anlagenbetreibers. Dies gilt jedoch nicht für Gegenstände von Wert, die offensichtlich unbeabsichtigt in den Abfall gelangt sind.

      § 10 Benützung der Abfallbehälter

      1. In die für die Sammlung und Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen, sowie haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen aufgestellten Abfallbehälter dürfen ausschließlich diejenigen Abfälle eingebracht werden, die der Zweckwidmung des jeweiligen Behälters nach Maßgabe dieser Verordnung entsprechen. Die Ab-fallbehälter müssen so befüllt werden, dass sie stets ordnungsgemäß verschlossen werden können. Für die Beseitigung von Verunreinigungen durch unsachgemäße Sammlung oder Ablagerung von Abfällen hat der Liegenschaftseigentümer bzw. die Liegenschaftseigentümerin zu sorgen.
      2. Eine nachträgliche Manipulation an den in die Abfallbehälter eingebrachten Abfällen, insbesondere das Umleeren, Aussortieren, Verpressen oder Einstampfen ist verboten.

      § 11 Bauwerke auf fremdem Grund

      Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifikaten, Bauwerken als Zubehör eines Baurechts) gelten die für Liegenschaftseigentümer bzw. Liegenschaftseigentümerinnen geltenden Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß auch für die Eigentümer  bzw. Eigentümerinnen dieser Bauwerke.

      § 12 Entgelte

      Die Entgelte für den Anschluss an die öffentliche Abfuhr und für die laufende Besorgung der Abfuhr werden in einer gesonderten Tarifordnung von der LINZ SERVICE GmbH festgelegt.

      § 13 In-Kraft-Treten

      Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 16. Dezember 1999, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2/2000 außer Kraft.


      Anhang zur Abfallordnung der Stadt Linz

      Gemäß § 3 (2) der Abfallordnung der Stadt Linz, hat der Gemeinderat Grundstücke, von denen aufgrund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrerschließung der Abfall durch Einrichtungen der öffentlichen Abfuhr nicht abgeführt werden kann, von der Abholung auszunehmen.

      Nachstehend angeführte Grundstücke sind aufgrund nicht befahrbarer Zufahrtswege von der Abholung ausgeschlossen. Die Festlegung der Übernahmestellen ist im Einvernehmen mit der LINZ SERVICE GmbH zu treffen.

      • Höllmühlstraße 160
      • Höllmühlstraße 175
      • Höllmühlstraße 192
      • Höllmühlstraße 235
      • Schickenedersteig 28
      • Schickenedersteig 29
      • Maderleithnerweg 143
      • Maderleithnerweg 165
      • Maderleithnerweg 165a
      • Maderleithnerweg 179
      • Maderleithnerweg 187
      • Dießenleitenweg 166
      • Dießenleitenweg 180
      • Dießenleitenweg 182
      • Dießenleitenweg 184
      • Dießenleitenweg 186
      • Leonfeldner Straße 414
      • Leonfeldner Straße 414A
      • Brandstätterweg 42
      • Hochholdweg 25

      Anlagen- und Bauamt

      Kundmachung

      betreffend Aufstellung des Bebauungsplans  N 34-12-01-00; „Magdalenastraße - Wolfauerstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

      Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

      • Norden: Wolfauerstraße
      • Osten: Commendastraße, Voltastraße 79 und 84, Wolfauerstraße 34
      • Süden: Dornacher Straße
      • Westen: Pulvermühlstraße und Magdalenastraße
      • Katastralgemeinde Katzbach

      Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 17. Mai 2011 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

      Rechtsgrundlage:
      § 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

      Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

      Anlagen- und Bauamt

      Verordnungs-Kundmachung

      betreffend Bebauungsplanänderung W 116/9; „Römerstraße - Jägermayrstiege“

      Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2011 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22. November 2010, Zl. RO-501343/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

      Verordnung

      § 1

      Die Bebauungsplanänderung W 116/9 wird erlassen.

      § 2

      Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

      • Norden: Vergeinerstraße 4
      • Osten: westlich Vergeinerstraße
      • Süden: Vergeinerstraße 22a
      • Westen: Römerstraße, Rauwolfstraße
      • Katastralgemeinden Linz und Waldegg

      Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

      § 3

      Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 116/9 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

      § 4

      Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

      Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

      Anlagen- und Bauamt

      Verordnungs-Kundmachung

      betreffend Änderungsplan Nr. 130 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Änderungsplan Nr. 31 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Gesamtteil und Teilkonzept Mitte; „Tabakfabrik“

      Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Jänner 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. Februar 2011, Zl. RO-R-303604/10, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

      Verordnung

      § 1

      Der Änderungsplan Nr. 130 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Änderungsplan Nr. 31 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Gesamtteil und Teilkonzept Mitte „Tabakfabrik“ wird erlassen.

      § 2

      Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

      • Norden: Untere Donaulände
      • Osten: Holzstraße
      • Süden: Ludlgasse
      • Westen: Gruberstraße
      • Katastralgemeinde Linz

      Die Änderungspläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

      § 3

      Mit der Rechtswirksamkeit der Pläne wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 130 und Nr. 31 aufgehoben.

      § 4

      Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

      Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.


      Anlagen- und Bauamt

      Verordnungs-Kundmachung

      betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 724; Bebauungsplan-Entwurf N 33-15-02-00; „Worathweg - Bachlbergweg“; 2. Verlängerung

      Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2011 folgende Verordnung beschlossen:

      Verordnung

      § 1

      Gemäß § 45 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 724 um ein Jahr, das ist bis 8. April 2012, verlängert.

      § 2

      In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf N 33-15-02-00 dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

      § 3

      Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

      • Norden: Worathweg
      • Osten: Bachlbergweg
      • Süden: Am Bachlberg
      • Westen: Grenze des Wohngebietes
      • Katastralgemeinde Pöstlingberg

      § 4

      Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für  das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur aus-nahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

      Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

      Anlagen- und Bauamt

      Verordnungs-Kundmachung

      betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 727; Bebauungsplan-Entwurf S 20-01-01-00; „Europastraße - Kokoschkastraße“; 1. Verlängerung

      Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2011 folgende Verordnung beschlossen:

      Verordnung

      § 1

      Gemäß § 45 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 727 um ein Jahr, das ist bis 7. April 2012, verlängert.

      § 2

      In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf S 20-01-01-00 dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

      § 3

      Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

      • Norden: Europastraße
      • Osten: Kokoschkastraße
      • Süden: Ellbognerstraße
      • Westen: Widmungsgrenze zum Grünland
      • Katastralgemeinde Kleinmünchen

      § 4

      Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur aus-nahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

      Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

      Anlagen- und Bauamt

      Verordnung

      zum Schutz vor Waldbränden

      Waldbrandschutz 2011
      vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrandgefahr
      Verbot des Feueranzündens und Rauchverbot

      Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung:

      § 1

      Das Feuerentzünden und Rauchen in den Waldgebieten Schiltenberg, Marine-Wald, Wambach und im gesamten Bereich der Traun- und Donauauen und in deren Gefährdungsbereichen ist verboten.

      Unter Gefährdungsbereich versteht man all jene Orte, an denen wegen der Boden- oder Windverhältnisse das Übergreifen eines Feuers in einen benachbarten Wald begünstigt wird.

      § 2

      Die Waldeigentümer dürfen diese Verbote ersichtlich machen.

      § 3

      Die Waldeigentümer dürfen im Rahmen der bekämpfungstechnischen Behandlung von Holz nach Forstschutzverordnung in der geltenden Fassung Rinde und Äste, die mit Forst-schädlingen befallen sind, im Wald verbrennen. Das Feuer muss dauernd beaufsichtigt und sorgfältig gelöscht werden.

      § 4

      Wer Bestimmungen dieser Verordnung übertritt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft (§ 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975).

      § 5

      Diese Verordnung wird an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz kundgemacht. Sie gilt ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 31. Oktober 2011.

      Für den Bürgermeister:
      Der Leiter des Anlagen- und Bauamtes:
      Dr. Robert Huber,  MPM eh.

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