Amtsblatt Nummer 9 vom 9. Mai 2011

Präsidium, Personal und Organisation

Ungültigkeitserklärung

Der Dienstausweis Nr. 9167 vom 6. April 1993, lautend auf Irmgard Then, ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

über Bekämpfungsmaßnahmen im Gebiet der natürlichen Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera Le Conte)

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 14Abs. 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004), LGBl. Nr. 33/2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2011, zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera Le Conte):

§ 1

Etabliertes Gebiet

Der Verwaltungsbezirk Stadt Linz wird zum etablierten Gebiet erklärt.

§ 2

Bekämpfungsmaßnahmen

  1. Im Verwaltungsbezirk Stadt Linz ist beim Anbau von Mais die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in zwei aufeinander folgenden Jahren angebaut wird.
  2. Abweichend von Abs. 1 darf Mais in mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn im dritten Jahr und in allen Folgejahren eine zulässige geeignete chemische Behandlung der Maiskulturen gegen den Schadorganismus vorgenommen wird oder Saatgut verwendet wird, das mit einem für die Bekämpfung des Schadorganismus zulässigen geeigneten Pflanzenschutzmittel gebeizt wurde.
  3. Beim Anbau von Mais nach einer nicht vom Maiswurzelbohrer gefährdeten Vorfrucht darf kein neonicotinoidgebeiztes Maissaatgut verwendet werden. Hievon ausgenommen ist die Ausbringung von neonicotinoidbehandeltem Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion sowie die Bekämpfung des Drahtwurms.
  4. Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
  5. Erde von Feldern, auf denen innerhalb der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut wurde, darf nicht aus dem Verwaltungsbezirk in befallsfreie Gebiete verbracht werden.
  6. Die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte sind vor dem Verbringen aus dem Verwaltungsbezirk Stadt Linz in unbefallene Gebiete von Erde und Rückständen zu reinigen.
  7. Bei der Beurteilung der Fruchtfolge gemäß Abs. 1 und 2 und der Vorfrucht gemäß Abs. 3 ist die im Jahr 2010 angebaute Frucht bereits mit zu berücksichtigen.

§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 12. September 2008 außer Kraft.

Für den Bürgermeister:
Die Leiterin des Bezirksverwaltungsamtes: Dr.in Martina Steininger eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 04-06-01-01; „Bismarckstraße“; Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 7. April 2011 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17.  Jänner 2011, Zl. RO-501417/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 04-06-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Johann-Konrad-Vogel-Straße
  • Osten: Hessenplatz
  • Süden: Bismarckstraße
  • Westen: Landstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 04-06-01-01 wird der in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungsplan M 04-06-01-00 geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4.Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung O 100/42; „Dametzstraße“; Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 7. April 2011 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28. Dezember 2010, Zl. RO-501385/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung O 100/42 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Museumstraße
  • Osten: Landesgericht
  • Süden: Pochestraße
  • Westen: Dametzstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung O 100/42 wird der in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungsplan O 100/35 geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 23-03-01-01; „Mayrhoferstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 7. April 2011 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28. Dezember 2010, Zl. RO-501386/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 23-03-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Neubauzeile
  • Osten: Dauerkleingartenanlage
  • Süden: südliche Grenze des Grundstückes Nr. 1005/6
  • Westen: Mayrhoferstraße
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 23-03-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung SW 117/5; „Kuefsteinerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 7. April 2011 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17. Jänner 2011, Zl. RO-501410/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung SW 117/5 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Kuefsteinerstraße
  • Osten: Ramsauerstraße
  • Süden: Ramsauerstraße 40
  • Westen: östlich Gruentalerstraße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung SW 117/5 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 140 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Wegscheider Straße - Salzburger Straße - LIDL“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 7. Dezember 2010, Zl. RO-304759/3, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 140 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Melissenweg 3
  • Osten: Melissenweg
  • Süden: Salzburger Straße
  • Westen: Wegscheider Straße
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 140 aufgehoben 

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Feuerwehr
im Enter_Tainer!

Action im Enter_Tainer!

Die Linzer Berufsfeuerwehr gastiert bis 29. März mit einem spannenden Programm im Enter_Tainer vor dem Alten Rathaus. 

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