Amtsblatt Nummer 10 vom 23. Mai 2011
Präsidium, Personal und Organisation
Abänderung der Nebengebührenverordnung 1999;
Dienstvergütung für Informatikbeauftragte
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2011, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 1999 (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 5. Oktober 2009, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 20/2009, wie folgt abgeändert wird.
Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:
I.
Im Besonderen Teil, Teil A, IX., Punkt 6. wird der letzte Satz des Abs. 1 durch folgende Textierung ersetzt:
Jenem/Jener Informatikbeauftragten, der/die auch die Funktion des/der „Koordinierenden Informatikbeauftragten“ inne hat, wird ein Zuschlag zu der ihm/ihr bezogenen Dienstvergütung im Ausmaß von monatlich 1 % von V/2 gewährt. Sollte diese Zusatzfunktion von mehreren Bediensteten wahrgenommen werden, so ist eine entsprechend aliquote Teilung dieser Zuschlagsregelung vorzusehen.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 2011 in Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.
Präsidium, Personal und Organisation
Abänderung der Nebengebührenverordnung 2004;
Dienstvergütung für Informatikbeauftragte
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2011, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 2004 (NGV 2004), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 5. Oktober 2009, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 20/2009, wie folgt abgeändert wird.
Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:
I.
Im Besonderen Teil, Teil A, VI., Punkt 18. wird der letzte Satz des Abs. 1 durch folgende Textierung ersetzt:
Jenem/Jener Informatikbeauftragten, der/die auch die Funktion des/der „Koordinierenden Informatikbeauftragten“ inne hat, wird ein Zuschlag zu der ihm/ihr bezogenen Dienstvergütung im Ausmaß von monatlich 1 % des entsprechend § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles der Nebengebührenverordnung 2004 festgelegten Betrages gewährt. Sollte diese Zusatzfunktion von mehreren Bediensteten wahrgenommen werden, so ist eine entsprechend aliquote Teilung dieser Zuschlagsregelung vorzusehen.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 2011 in Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 32-24-01-00; „Bachlbergweg - Kokoweg“ und Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne NW 108 und NW108/6; Neuerfassung (Stammplan); KG Pöstlingberg
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 7. April 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. April 2011, Zl. RO-R-500865/9, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 32-24-01-00, Bachlbergweg – Kokoweg und die Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne NW 108 und NW 108/6, werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: nördlich Kokoweg 2 - 20
- Osten: Bachlbergweg
- Süden: Grünlandwidmung
- Westen: Büchlholzweg 24
- Katastralgemeinde Pöstlingberg
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 32-24-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie die Bebauungspläne NW 108 und NW 108/6 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 35-01-01-00; „Wolfauerstraße - Glaserstraße“ und Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne NO 107 und NO 100/7; Neuerfassung (Stammplan); KG Katzbach
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19. April 2011, Zl. RO-R-501151/8, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 35-01-01-00, Wolfauerstraße - Glaserstraße und die Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne NO 107 und NO 100/7 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: nördlich Wolfauerstraße
- Osten: Johann-Wilhelm-Klein-Straße
- Süden: Sperlstraße, Glaserstraße
- Westen: Commendastraße19 – Wolfauerstraße 32
- Katastralgemeinde Katzbach
Die Verordnung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 35-01-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie die Bebauungspläne NO 107 und NO 100/7 in den gekennzeichneten Aufhebungsbereichen aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 40 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Urfahr Nr. 3; „Freistädter Str. 401 – Hofer KG“; KG Katzbach
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 7. April 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 14. April 2011, Zl. RO-R-304984/4, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 40 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- Norden: südlich der Widmungsgrenze zum Grünland
- Osten: Widmungsgrenze zu M
- Süden: Freistädter Straße
- Westen: Widmungsgrenze zu MB
- Katastralgemeinde Katzbach
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 in der Fassung der Änderung Nr. 23 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 40 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 143 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Salzburger Straße 337 – Hofer KG“; KG Kleinmünchen
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 7. April 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 14. April 2011, Zl. RO-R-304968/3, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 143 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Salzburger Straße
- Osten: Löwenzahnweg
- Süden: Grundstücke Nr. 1517/8 und 1517/20
- Westen: Salzburger Straße 339
- Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Flächenwidmungspläne aufgehoben
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 144 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Wiener Straße 523 – Hofer KG“; KG Ebelsberg
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 7. April 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 14. April 2011, Zl. RO-R-305068/3 gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 144 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Grünland (Reitsportanlage)
- Osten: Grünland (Reitsportanlage)
- Süden: Wiener Straße
- Westen: Wiener Straße 521
- Katastralgemeinde Ebelsberg
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Flächenwidmungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan N 35-01-01-00; „Wolfauerstraße“, KG Katzbach;
Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2011 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan des Bebauungsplanes N 35-01-01-00 der Stadtplanung Linz vom 19. Oktober 2010, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, Bebauungsplan M 07-01-01-00; „Sonnenpromenade - Edelweißberg“; KG Waldegg und Linz; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs, öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Verordnungsplan und der Umweltbericht liegen in der Zeit vom 7. Juni bis 5. Juli 2011 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Ing. Groer, Stadtplanung Linz, Zimmer 4070, Telefon +43 732 7070 3159 und Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon +43 732 7070 3055, zur Verfügung.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.