Amtsblatt Nummer 13 vom 4. Juli 2011

Präsidium, Personal und Organisation

Ungültigkeitserklärung

Der Dienstausweis Nr. 9422 vom 27. Jänner 1981 lautend auf Erwin Schramm ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 33-15-02-00„Worathweg - Bachlbergweg; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Worathweg
Osten: Bachlbergweg
Süden: Am Bachlberg
Westen: Grenze des Wohngebietes
Katastralgemeinde Pöstlingberg

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 16. August 2011 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991; „Traunau – Nähe Weikerlsee“, KG Ufer; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 19. Juli bis 16. August 2011 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Ing. Kofler, Stadtplanung Linz, Zimmer 4073, Telefon 7070 3170 und Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070 3055, zur Verfügung.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Chatbot ELLI

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