Amtsblatt Nummer 14 vom 18. Juli 2011

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 84/2009 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2009/19, wird verordnet:

Für die lt. beiliegendem Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 20. April 2011 straßenpolizeilich am 25. Mai 2011 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.

Beschilderungsplan (PDF | 1,15 MB)

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in Linz.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz verordnet über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in Linz gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 6 Apothekengesetz in der geltenden Fassung:

Betriebszeiten:

§ 1.

(1) Die Betriebszeiten, in denen die Apotheke für den Kundenverkehr offen zu halten ist, werden für öffentliche Apotheken im Bereich der Landeshauptstadt Linz wie folgt festgelegt:
 
An Werktagen:
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr, Samstag von 8 bis 12 Uhr.
 
(2) Am 24. und 31. Dezember, wenn diese auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, dürfen die öffentlichen Apotheken bereits ab 12 Uhr schließen. Die Verpflichtung zur Leistung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 bleibt davon unberührt.

Allgemeiner Bereitschaftsdienst

§ 2.

Der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken außerhalb der Betriebszeiten ist wechselweise durch die nachfolgenden Gruppen von öffentlichen Apotheken bei geschlossener Apotheke zu leisten. Der Dienstwechsel der Gruppen erfolgt in fortlaufender Reihenfolge von Montag bis Samstag jeweils um 8 Uhr. Der Dienstwechsel der Gruppe, die am Samstag ab 8 Uhr Bereitschaftsdienst zu leisten hat, erfolgt am Montag, 8 Uhr.

Gruppe 1:

  • Apotheke Barmherzige Brüder, Herrenstraße 33
  • Donau-Apotheke, Holzstraße 15
  • Apotheke Kleinmünchen, Dauphinestraße 62
  • Apotheke Im Park, Leonding, Welser Straße 35

Gruppe 2:

  • Museum-Apotheke, Elisabethstraße 1
  • Neue Welt Apotheke, Wiener Straße 168
  • Linden-Apotheke, Unionstraße 96
  • Paracelsus-Apotheke, Urfahr, Biesenfeld, Dornacher Straße 9

Gruppe 3:

  • Wasser-Apotheke, Hauptplatz 8 (Linker Brückenkopf)
  • nica-Apotheke, Krankenhausstraße 1
  • Apotheke Zur heiligen Hemma, Auwiesen, Wüstenrotplatz 2-4
  • St. Magdalena Apotheke, Haselgrabenweg 1

Gruppe 4:

  • Schutzengel-Apotheke, Herrenstraße 2
  • Sonnen-Apotheke, Franckstraße 36
  • Bären-Apotheke, 4020 Linz, Wegscheiderstraße 3
  • Apotheke solarCity, Pichling, Lunaplatz 1
  • Apotheke im Pro, 4040 Linz, Lindengasse 16

Gruppe 5:

  • Bahnhof Apotheke, Volksgartenstraße 26
  • Kopernikus Apotheke, Einsteinstraße 3 (EKZ Muldenstraße)
  • Apotheke Lentia, Hauptstraße 54
  • Apotheke Wegscheid, Helmholtzstraße 15

Gruppe 6:

  • Apotheke Zum schwarzen Adler, Landstraße 16
  • Froschberg-Apotheke, Ziegeleistraße 70
  • St. Markus-Apotheke, Urfahr, Harbach, Leonfeldner Straße 133
  • Apotheke Freindorf,  Ansfelden, Traunuferstraße 23

Gruppe 7:

  • Hessenplatz-Apotheke, Schubertstraße 1
  • Einhorn-Apotheke, Wiener Straße 53
  • Columbus-Apotheke, Neue Heimat, Vogelfängerweg/Ecke Bauerstraße 15
  • Resch-Apotheke, Urfahr, Rudolfstraße 13

Gruppe 8:

  • Hofstätter-Apotheke, Hauptplatz 29
  • Apotheke Ebelsberg, Wiener Straße 482
  • St. Isidor-Apotheke, Ärztezentrum West, Linz-Oed/Schiffmannstraße 7
  • Kreuz-Apotheke, Leonding, Mayrhansenstraße 2

Gruppe 9:

  • Apotheke am Schillerplatz, Landstraße 70
  • Apotheke Bindermichl, Am Bindermichl 32
  • Stern-Apotheke, Urfahr, Knabenseminarstraße 4
  • Quirinus-Apotheke, Ärztezentrum Süd, Saporoshjestraße 3

Gruppe 10:

  • Centralapotheke, Mozartstraße 1
  • Apotheke Zur Mariahilf, Wiener Straße 378b
  • Apotheke Auhof, Altenberger Straße 40 (im Winklermarkt)
  • Maximilianapotheke Leonding-Haag, Welser Straße 17

Gruppe 11:

  • Apotheke Rosenauer KG, Urfahr, Freistädter Straße 41
  • Apotheke Bulgariplatz, Bulgariplatz 16
  • Apotheke Ennsfeld, Ennsfeldstraße 11, Ebelsberg
  • Prinz Eugen Apotheke, Prinz Eugen Straße 10 b

Erweiterter Bereitschaftsdienst

§ 3.

(1) Der Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre an Werktagen von Montag bis Freitag von 12 bis 14 Uhr ist abweichend von Abs. 1 durch die nachfolgend angeführten Apotheken zu leisten, die in dieser Zeit auch offen halten können:

  • Apotheke Am Schillerplatz, Landstraße 70
  • Apotheke Barmherzigen Brüder, Herrenstraße 33
  • Apotheke Bulgariplatz, Bulgariplatz 16
  • Apotheke Kleinmünchen, Dauphinestraße 62
  • Apotheke Lentia, Hauptstraße 54
  • Apotheke St. Markus, Leonfeldner Straße 133
  • Apotheke Wegscheid, Helmholzstraße 15
  • Apotheke Zum schwarzen Adler, Landstraße 16
  • Bahnhof Apotheke, Volksgartenstraße 26
  • Bären Apotheke, Wegscheiderstraße 3
  • Centralapotheke, Mozartstraße 1
  • Donau Apotheke, Holzstraße 15
  • Einhorn Apotheke, Wiener Straße 53
  • Hofstätter Apotheke, Hauptplatz 29
  • Nica Apotheke, Krankenhausstraße 1
  • Prinz Eugen Apotheke, Prinz Eugen Straße 7
  • Apotheke im Pro, 4040 Linz, Lindengasse 16
  • Quirinus Apotheke, Saporoshjestraße 3a
  • Schutzengel Apotheke, Herrenstraße 2
  • Sonnen Apotheke, Franckstraße 36
  • Stern Apotheke, Knabenseminarstraße 4
  • St. Isidor Apotheke, Schiffmannstraße 7,
  • Wasser-Apotheke, Hauptplatz 8

(2) Nachstehend angeführte öffentlichen Apotheken haben während der Mittagsperre an Werktagen von Montag bis Freitag von 12 bis 12:30 Uhr Bereitschaftsdienst zu leisten und können in dieser Zeit auch offen halten:

  • Apotheke Ebelsberg, Wiener Straße 482, 4030 Linz
  • Apotheke Rosenauer, Freistädter Straße 41, 4040 Linz
  • Apotheke St. Magdalena, Haselgrabenweg 1, 4040 Linz
  • Paracelsus Apotheke, Dornacherstraße 7 - 9, 4040 Linz

(3) An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, von 10 bis 18 Uhr Bereitschaftsdienst leisten und können in dieser Zeit auch offen halten. Die Verpflichtung zur Leistung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 bleibt davon unberührt.

(4) Die öffentlichen Apotheken können, wenn ein lokaler Bedarf besteht, an Werktagen im Anschluss an die Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 18 und 19 Uhr und/oder an Samstagen in der Zeit zwischen 12 und 17 Uhr zusätzlich Bereitschaftsdienst bei offener Apotheke im Ausmaß von maximal sechs Stunden pro Woche leisten. Die Verpflichtung zur Leistung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 2 bleibt davon unberührt. Zusätzliche Bereitschaftsdienste sind von der Apotheke vier Wochen vor der erstmaligen Leistung der Behörde und der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich der Österreichischen Apothekerkammer schriftlich anzuzeigen. Eine Einstellung zusätzlicher Bereitschaftsdienste bei offener Apotheke ist ebenso schriftlich anzuzeigen, sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(5) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Regelungen des § 3 Abs. 4 (zusätzlich Bereitschaftsdienst bei offener Apotheke im Ausmaß von maximal sechs Stunden pro Woche) wird vorerst bis 31. Dezember 2012 befristet.

Inkrafttreten

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. Verordnung betreffend Apotheken-Betriebsstätten: Änderung der Offenhaltenszeiten der öffentlichen Apotheken in Linz (ABl. Nr. 24/1984);
  2. Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz über den Bereitschaftsdienst von öffentlichen Apotheke in Linz während der Sperrzeiten vom 8. September 2003, ABl. Nr. 18/2003, zuletzt geändert mit der Apotheken-Bereitschaftsdienst-Änderungsverordnung 2010 vom 1. Dezember 2010, ABl. Nr. 24/2010;
  3. Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Dezember 1997, ABl. Nr. 24/1997, zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. August 2006, ABl. Nr. 21/2006, betreffend Genehmigung vom Apothekengesetz abweichender Zeiten des Offenhaltens beziehungsweise des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Linz während der Sperrzeiten.

Für den Bürgermeister:
Die Leiterin des Bezirksverwaltungsamtes:
Dr.in  Martina Steininger eh.

 

Präsidium, Personal und Organisation
Personalservice

Zulagenverordnung („altes“ Lohnschema)

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juli 2011, mit der die Zulagen für die im Verwendungsgruppenschema eingestuften Bediensteten der Landeshauptstadt Linz festgelegt werden.

Gemäß § 86 Abs. 3 . Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:

I

§ 1

Anwendungsbereich:

(1) Diese Verordnung ist auf Beamte/Beamtinnen der Stadt Linz anzuwenden, die vor dem  1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zur Stadt Linz begründet und keine Option gem. § 141 Oö. StGBG 2002 erklärt haben.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind

  1. Bedienstete, die unter den Anwendungsbereich des Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes fallen, und
  2. Bedienstete, die als Musikschullehrer/innen nach dem IL, IIL oder msl-Schema besoldet werden.

§ 2

Bei der Stadt Linz gelten folgende Zulagen:

  1. Kinderbeihilfe
  2. Dienstalterszulage
  3. Verwaltungsdienstzulage
  4. Verwendungszulage
  5. Pflegedienstzulage
  6. Pflegedienst-Chargenzulage
  7. Leistungszulage
  8. Gehaltszulage
  9. Ergänzungszulage

§ 3

Kinderbeihilfe

(1) Eine Kinderbeihilfe gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der Beamte oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat:

  1. eheliche Kinder,
  2. legitimierte Kinder,
  3. Wahlkinder,
  4. uneheliche Kinder,
  5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehören.

Bei der Bemessung der Kinderbeihilfe ist auf die für LandesbeamtInnen jeweils geltenden Beträge Bedacht zu nehmen.

(2) Ein Beamter/Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für sein/ihr uneheliches Kind, wenn es nicht seinem/ihrem Haushalt angehört und er/sie - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderbeihilfe.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderbeihilfe nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Beihilfe oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderbeihilfe nur dem Beamten/der Beamtin, dessen/deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten/der älteren Beamtin vor.

(4) Der Beamte/Die Beamtin ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner/ihrer Dienstbehörde zu melden.

(5) Die Kinderbeihilfe gebührt ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug.

§ 4

Dienstalterszulage

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt

  1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse,
  2. in den Verwendungsgruppen C, D und E nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

(2) Auf die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz ist Bedacht zu nehmen.

(3) Für den Beamten/Für die Beamtin in handwerklicher Verwendung gilt die Regelung des  § 86 Abs. 2 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002.

§ 5

Verwaltungsdienstzulage

Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Bei der Bemessung dieser Zulage ist auf die für LandesbeamtInnen jeweils vorgesehenen Ansätze Bedacht zu nehmen.

§ 6

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

  1. in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
    1 a. in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind
  2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein;
    2 a. eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 besitzt, nur dann, wenn er/sie einen der in Abs. 1 Z. 2 angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe inne hat.
  3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das BeamtInnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er/sie zur Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muss.

(2) Eine ruhegenussfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte/die Beamtin dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm/ihr anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbstständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind.

(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört; in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt

  1. im Fall des Abs. 1 Z. 1 oder des Abs. 1 Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 den Gehalt übersteigt, der dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
  2. im Fall des Abs. 1 Z. 1a oder Abs. 1 Z. 2a vier Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1a den Gehalt übersteigt, der einem Beamten/einer Beamtin bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2a den jeweiligen Gehalt übersteigt, der ihm/ihr bei der fiktiven Überstellung gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2 kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Abs. 1 Z. 3) bzw. der besonderen Belastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen.

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.

(6) Für Zeiträume, in denen der Beamte/die Beamtin Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Oö. StGBG 2002, MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, ist der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage um den Überstundenzuschlag zu kürzen.

(7) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, dass die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde.

(8) Leistet der Beamte/die Beamtin die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, ausgenommen für die Zeit der Vertretung eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten. Die Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7

Pflegedienstzulage

(1) BeamtInnen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. Nr. 108/1997, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.

(2) Für folgende Berufsgruppen ist eine Pflegedienstzulage vorgesehen:

  1. für PflegehelferInnen und sonstige Sanitätshilfsdienste mit abgeschlossener Ausbildung
  2. für BeamtInnen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, PflegedirektorInnen, DirektorInnen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und DirektorInnen von Akademien für gehobene medizinisch-technische Dienste
  3. für BeamtInnen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Hebammen.

(3) Bei der Bemessung der Zulage ist auf die für LandesbeamtInnen jeweils vorgesehenen Ansätze Bedacht zu nehmen.

§ 8

Pflegedienst-Chargenzulage

(1) BeamtInnen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn der Gesetze berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Für folgende Berufsgruppen ist eine Pflegedienstzulage vorgesehen:

  1. für leitende BeamtInnen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, leitende AmbulanzpflegerInnen und leitende DialysepflegerInnen, denen mindestens sechs andere Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der medizinisch-technischen Dienste oder PflegehelferInnen oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste unterstellt sind,
    • für die StationspflegerInnen,
    • für die Ersten OperationspflegerInnen,
    • für die Ersten AnästhesiepflegerInnen,
    • für die HygienepflegerInnen,
    • für die lehrenden Bediensteten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,
    • für die LehrerInnen für Gesundheits- und Krankenpflege.
  2. für leitende BeamtInnen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, leitende AmbulanzpflegerInnen und leitende DialysepflegerInnen, denen mindestens drei, aber weniger als sechs andere Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der medizinisch-technischen Dienste oder PflegehelferInnen oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste unterstellt sind.
  3. für StellvertreterInnen von PflegedirektorInnen mit entsprechend bewerteter Funktion, BereichsleiterInnen und AbteilungspflegerInnen.
  4. für PflegedirektorInnen, DirektorInnen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und DirektorInnen von medizinisch-technischen Akademien.
  5. für PflegedirektorInnen, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder PflegehelferInnen oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste unterstellt sind.
  6. für PflegedirektorInnen, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder PflegehelferInnen oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste unterstellt sind.
  7. für DirektorInnen einer medizinisch-technischen Akademie, für DirektorInnen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100 SchülerInnen (einschließlich eventuell geführter Sonderausbildungslehrgänge) ausgebildet werden.
  8. Soweit den unter Z. 1 bis 7 angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger Stunden fehlen, als dies der Hälfte der jeweils geltenden Wochendienstzeit (Halbbeschäftigung) entspricht.

(3) Bei der Bemessung der Zulage ist auf die für LandesbeamtInnen jeweils vorgesehenen Ansätze Bedacht zu nehmen.

§ 9

Leistungszulage (Allg. Leistungszulage)

(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Dabei ist auf die jeweils für LandesbeamtInnen festgelegte Regelung, ab der eine Leistungszulage gebührt, Bedacht zu nehmen.

(2) Weist der Beamte/die Beamtin die gemäß Abs. 1 für den Bezug der Leistungszulage notwendige Dienstbeurteilung nicht mehr auf, so wird die Zulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn der Bestimmung des § 30 Abs. 4 Oö. StGBG 2002 gleichzuhalten.

(3) Bei der Bemessung der Zulage ist auf die für LandesbeamtInnen jeweils vorgesehenen Ansätze Bedacht zu nehmen.

(4) Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:

  1. in mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen,
  2. die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50% der Gesamttätigkeit des Beamten/der Beamtin.

(5) Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses.

§ 10

Gehaltszulage

(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Stadt dies rechtfertigen.

(2) Weiters kann dem Beamten/der Beamtin eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen.

(3) Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwendung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die besondere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung der im Abs. 1 oder 2 genannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch festgesetzt werden, dass eine Gehaltszulage ruhegenussfähig ist.

(4) Die Gehaltszulage kann wie folgt berechnet werden:

  1. in Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte/die Beamtin angehört, oder in Teilen davon,
  2. in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder
  3. als vorrückungsfähige Zulage auf den Gehalt einer höheren Dienstklasse.

(5) Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt.

§ 11

Ergänzungszulage

(1) Ist bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten/der Beamtin jeweils in seiner/ihrer bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Die Ergänzungszulage ist gegebenenfalls an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen Verwendungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen.

II.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat  Johann Mayr eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 37 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 - Teilkonzept Mitte; „Losensteinerstraße 6 und 8“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 6. Juni 2011, Zl. RO-R-305236/2, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 37 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Teilkonzept Mitte, wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Losensteinerstraße
  • Osten: westlich Scherfenbergerstraße 1 und 2
  • Süden: nördlich Wallseerstraße
  • Westen: östlich Landwiedstraße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Der Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 37 aufgehoben.

§ 4

Die Änderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

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