Amtsblatt Nummer 24 vom 19. Dezember 2011

Wirtschaftsservice Linz

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24. November 2011, mit der die Gebühren auf den Linzer Märkten neu festgelegt werden (Linzer Marktgebührenordnung/Linzer MGO 2012).

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBlNr. 7/1992 idgF., in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz idgF. wird verordnet:

Art. I

§ 1

Anwendungsbereich

Die Linzer MGO 2012 gilt für alle Märkte im Sinne des § 2 Linzer Marktordnung 1999.

§ 2

Gebührenpflicht

Für die Benützung der von der Stadt betriebenen Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes bzw. der Markteinrichtung.

§ 4

Zahlungspflichtiger

Zahlungspflichtig ist jene Person bzw. Betrieb, der/dem ein Marktplatz, eine Marktkoje, eine Markteinrichtung oder eine sonstige Marktfläche zugewiesen wird.

§ 5

Berechnung der Gebühr

  1. Die Gebühren sind nach Art. II dieser Verordnung zu berechnen.
  2. Eine angefangene Flächeneinheit ist auf einen vollen -Betrag aufzurunden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn Zeiträume für die Berechnung der Gebühren maßgebend sind. 
  3. Bei Kojen und Lagerräumen sind die Außenmaße, einschließlich Dachvorsprünge, der Berechnung zu Grunde zu legen.
  4. Manipulationsflächen sind in die Gebührenfläche einzubeziehen.

§ 6

Einhebung und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühren sind als Tages- bzw. Monatsgebühr oder für die jeweilige Dauer des Marktes einzuheben.

1. Detail- und Wochenmärkte:

  1. Tagesgebühren sind von der Marktaufsicht während der Marktzeiten gegen Zahlungsbestätigung einzuheben.
  2. Monatsgebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben und mit Ultimo des Vormonats fällig.

 

2. Periodische Märkte:

Die Gebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben. Sie sind so rechtzeitig zu entrichten, dass sie spätestens eine Woche vor Beginn des Marktes bei der Marktbehörde eingelangt sind. Bei längeren Aufbauzeiten kann die Marktbehörde eine davon abweichende Fälligkeit mit Bescheid festsetzen.

Art. II

A) Gebühren für Detail- und Wochenmärkte

I. Gebühren für nichtständige Standplätze (Benützungsdauer unter einem Jahr) im Freigelände (Mindestgröße 2 m²)

 

  allgemein mit Marketingbeitrag 1)
bei tageweiser Bezahlung pro m² und Tag (bis max. 1 Monat)
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat
 
1,35 €
15,35 €

 1,39 €
15,65 €
Aufstellen von Warenkörben, Tischen, Sitzgelegenheiten, Schanigärten udgl. bei tageweiser Bezahlung pro m² und Tag (bis max. 1 Monat)
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat

 
1,18 €
12,65 €


 1,22 €
12,88 €
Flohmarkt pro m² und Tag  2,90 €  

II. Gebühren für ständige Standplätze (Benützung mindestens ein Jahr) im Freigelände (monatliche Zahlweise im Vorhinein, Mindestgröße 2 m²)

 

  allgemein mit Marketingbeitrag 1)
a) pro m² und Monat  14,08 €  14,38 €

1) derzeit nur Südbahnhofmarkt

III. Gebühren für Markteinrichtungen

1. Kojen

 

  Grünmarkt
Urfahr
Markthalle
Altstadt
Südbahnhofmarkt inkl. Marketingbeitrag
b) pro m² und Monat  12,73 €  9,65 €  13,80 €

2. Lagerräume

 

  allgemein mit Marketingbeitrag 1)
pro m² und Monat 4,21 € 4,29 €

3. Markttische (Leihtische)

 

  allgemein mit Marketingbeitrag 1)
a) Holztische pro Tag 2,28 € 2,32 €
b) Betontische pro Tag 1,09 € 1,13 €


4. Fischbehälter (einschließlich Wasserverbrauch)

 

  allgemein mit Marketingbeitrag 1)
pro Tag 17,70 € 18,10 €


1) derzeit nur Südbahnhofmarkt


B) Gebühren für periodische Märkte

I.   Standplatzgebühren je Markt

1. Urfahranermarkt mit Vergnügungspark
    

pro m2 8,90 €

2. Allerseelenmärkte

 

pro m2 4,40 €


3.  Christbaummärkte

 

pro m2 4,40 €


4.  Christkindlmarkt Hauptplatz und Weihnachtsmarkt Volksgarten

 

Warenmarkt pro m² 10,97 €
Konsumationsbetriebe ohne 25,29 €
bzw. mit Alkoholausschank pro m² bzw. 33,73 €


5.  Firmungsmärkte

 

pro m2 4,40 €


6.  Silvestermärkte

 

pro m2 7,40 €

 

II.  Sonstige Gebühren

 

1.   Für das Abstellen von Wohn- und Packwagen und Sonstigem im Marktgelände

 

pro m2 2,53 €


2.  Für das Überschreiten der Aufbau- und Abbaufristen am Urfahranermarkt

 

pro m2 1,10 €

 

C) Allgemeines

 

  1. Die Tarifsätze umfassen die Vergütung für die Benützung der Linzer Märkte und ihrer Ein-richtungen. Kosten für Beleuchtung, Beheizung, Wasserverbrauch und dergleichen werden nach tatsächlichem Verbrauch gesondert verrechnet.
  2. Kraftfahrzeuge, die beim jeweils zugewiesenen Standplatz abgestellt werden und auf denen sich Waren befinden, die zum Verkauf bestimmt sind, sind Bestandteile der in Anspruch genommenen Marktfläche und daher in die Bemessung der Marktgebühr miteinzubeziehen.
  3. Die Marktbehörde kann, abhängig von der Lage des Standplatzes und der Art des Angebotes, die sich ergebenden Gebühren um bis zu einem Drittel ermäßigen oder erhöhen.
  4. Die Gebühren gemäß A) III 1. u. 2. sowie B) werden mit Umsatzsteuerausweis nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben.

Art. III

  1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1976 idF. der Verordnung vom 11. März 2010 über die Einhebung der Marktgebühren (Marktgebührenordnung) außer Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 20 Abs. 5 . Bauordnung 1994 zur Anpassung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages

Der Stadtsenat vertreten durch das nach der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied hat den Einheitssatz für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages angepasst.

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994.

Aufgrund § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 idF. der . Bauordnungs-Novelle 2006, LGBlNr. 96/2006, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. April 2006 zur Übertragung der Zuständigkeit der Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der . Bauordnung 1994 an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz wird verordnet:

§ 1

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Verkehrsflächenbeitrag) wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, in der Stadt Linz mit € 66,00 pro Quadratmeter festgesetzt.

§ 2

  1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. Zugleich tritt die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz kundgemacht am 6. Dezember 2010 betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags (ABl. Nr. 23/2010) außer Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 23-22-01-01; „Auwiesen III“; Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2011 folgende nach dem Schreiben des Amtes der . Landesregierung vom 21. September 2011, Zl. RO-501682/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 23-22-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Auwiesenstraße
  • Osten: Hallestraße
  • Süden: Kleingartenanlage
  • Westen: Auwiesenstraße
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 23-22-01-01 wird der in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungsplan S 23-22-01-00 geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

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