Amtsblatt Nummer 1 vom 11. Jänner 2010
Präsidium, Personal und Organisation
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Dezember 2009 betreffend die Änderung des Organisationsstatutes für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19/2002idF. ABl.Nr. 2/2004 und ABl.Nr. 6/2005.
Artikel I
In § 6 Abs. 1 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „sechs“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Präsidium, Personal und Organisation
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Dezember 2009 betreffend die Änderung des Organisationsstatutes für die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 6/2005, idF. ABl. Nr. 21/2006.
Artikel I
In § 6 Abs. 1 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „sechs“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Personal, Präsidium und Organisation
Verlautbarung
betreffend Neubestellung der Beurteilungskommission
Herr StR Johann Mayr hat als zuständiges Mitglied des Stadtsenates am 9. Dezember 2009 folgende Beurteilungskommission für eine sechsjährige Funktionsperiode mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 bestellt:
Mitglieder:
PD Dr. Ernst Inquart (Vorsitzender)
BzVDin Dr.in Martina Steininger
Herr Peter Berger (PV)
Ersatzmitglieder:
Dr. Roland Orthofer (PPO)
Dr.in Andrea Sturm (FSA)
Ing. Alfred Eckerstorfer (PV)
Rechtsgrundlagen:
§ 32 des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002,
§§ 34 Abs. 2, 32 Abs. 7 StL 1992
Geschäftseinteilung für den Stadtsenat
Finanzrechts- und Steueramt
Kundmachung
Novellierung der Haushaltsordnung 2006 (HO 2006)
Artikel I
Die Haushaltsordnung 2006 der Stadt Linz vom 29. Juni 2006, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 17/2006 vom 11. September 2006, wird wie folgt geändert:
1) § 60 Abs. 2 Z. 1 lautet:
„1. für Gemeindeabgaben (ausgenommen Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung) die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung;“
2) Im § 61 Abs. 5 wird der Betrag „ € 7,20“ durch den Betrag „€ 5,—“ ersetzt.
3) § 62 Abs. 2 Z. 1 lautet:
„1. bei Gemeindeabgaben ein Rückstandsausweis (§ 229 Bundesabgabenordnung) auszustellen ist,“
4) Im § 63 Abs. 6 wird der Betrag „ € 7,20“ durch den Betrag „€ 5,—“ ersetzt.
5) § 64 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Durchführung der Abschreibung ist
1. von Amts wegen bei mangelnder Durchsetzbarkeit (z.B. Urteil, Bescheid, Erkenntnis, Verjährung)
2. in den Fällen des Abs. 2 oder
3. im Falle eines Antrages bei Vorliegen von Unbilligkeit (Nachsicht)
von der Titelbehörde zu veranlassen und endet mit der Absetzung (§ 35 Abs. 1) der Forderung; in diesem Zusammenhang stehende Informationspflichten oder Zuständigkeiten nach dem StL1992 sowie sonstige stadtinterne Vorschriften (z.B. GEOM) sind entsprechend zu beachten.“
Artikel II
Die Kundmachung über die Novellierung der Haushaltsordnung 2006 erfolgt im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz; die Novellierung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 34-02-02-00; „Kartouschweg und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes N 34-02-01-00; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 17. September 2009 folgende Verordnung beschlossen.
Die Verordnung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 23. November 2009 Zl. RO-R-500216/14-2009-Els gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 34-02-02-00, Kartouschweg und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes N 34-02-01-00 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Freistädter Straße
Osten: Haselbach
Süden: Mühlkreisautobahn
Westen: Pleschinger Straße
Katastralgemeinde Katzbach
Verordnung liegt vom Tag der Kundmachung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 34-02-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie der Bebauungsplan N 34-02-01-00 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 34-16-01-00; „Marienberg; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 17. September 2009 folgende Verordnung beschlossen.
Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der O.ö. Landesregierung vom 25. November 2009 Zl. RO-R-500620/7-2009 gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
§ 1
Der Bebauungsplan N 34-16-01-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Marienberg
Osten: Marienberg
Süden: Kirchmühlbach
Westen: westl. Grenze der Parz. 529/6 (Marienberg 23)
Katastralgemeinde Katzbach
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 34-16-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne das Neuplanungsgebiet Nr. 729 aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan W 108/7; „Zierrerstraße“; Verbaländerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2009 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 10. August 2009, Zl. RO-500817/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan W 108/7 erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Gst. 733/15, 733/10
Osten: Gst. 733/9
Süden: Stadtgrenze zu Leonding
Westen: Gst. 733/11
Katastralgemeinde Waldegg
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 108/7 wird der in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungsplan W 108/1 geändert.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung W 109/8; „Deublerstraße - Waldeggstraße“ und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes W 109
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2009 folgende Verordnung, die mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 11. Dezember 2009, Zl. RO-R-500818/5, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt wurde, beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan W 109/8 sowie die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes W 109 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Deublerstraße
Osten: Waldeggstraße
Süden: Kudlichstraße
Westen: Ghegastraße
Katastralgemeinde Waldegg und Linz
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes W 109/8 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne sowie der Bebauungsplan W 109 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.