Amtsblatt Nummer 5 vom 8. März 2010
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBL. Nr. 84/2009 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2009/19, wird verordnet:
Für die an der Nordseite der Lederergasse lt. beiliegendem Plan der Schimetta Consult, Planzeichen 090180-4.1, vom 30. September 2009 straßenpolizeilich am 27. Oktober 2009 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung N 26-23-01-02; „Reindlstraße – Jahnstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Jänner 2010 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der Oö. Landesregierung vom 4. Februar 2010, Zl. RO-R-500709/6-2010 gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung N 26-23-01-02, Reindlstraße – Jahnstraße wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Reindlstraße
Osten: Jahnstraße
Süden: Ferihumerstraße
Westen: Hauptstraße
Kastralgemeinde Urfahr
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung N 26-23-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 32-16-02-00; „Hohe Straße – Windflachweg“ und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NW 103/2; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2009 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 12. Februar 2010, Zl. RO-R-500612/11 nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 32-16-02-00 und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NW 103/2 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Reisingerweg, Hohe Straße 90
Osten: Pöstlingbergbahn, Hohe Straße
Süden: Windflachweg
Westen: Kaindlweg, Stadtgrenze zu Puchenau
Katastralgemeinde Pöstlingberg
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 32-16-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne, der Bebauungsplanes NW 103/2 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich und das Neuplanungsgebiet Nr. 726 zur Gänze aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung S 103/9; „Neubauzeile 102 – 106“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 21. Jänner 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 4. Februar 2010, Zl. RO-R-500709/6 nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung S 103/9 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Im Breitland
Osten: Neubauzeile
Süden: südl. Grenze der Grdst. Nr. 1426/2 und 1426/6
Westen: westl. Grenze der Grdst. Nr. 1452/30, 1452/36 und 1426/6
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 103/9 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 35-01-01-00„Wolfauerstraße - Glaserstraße"; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Wolfauerstraße
Osten: Johann-Wilhelm-Klein-Straße
Süden: Sperlstraße, Glaserstraße
Westen: Commendastraße 19 – Wolfauerstraße 32
Katastralgemeinde Katzbach
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 20. April 2010 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.