Amtsblatt Nummer 6 vom 22. März 2010
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
betreffend Karl-Kautsky-Weg; (Bereich Rückseite Commendastraße 4-12); „Pflichten der Anrainer“
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz verordnet im eigenen Wirkungsbereich nachstehende Verkehrsmaßnahme:
§ 1
Der Karl-Kautsky-Weg muss im Bereich der Rückseite der Liegenschaften Commendastraße 4-12 weder von Schnee gesäubert werden noch bei Glatteis bestreut werden.
Eine Beschilderung mit dem Inhalt: „Bei Schnee und Glatteis nicht begehbar“ ist anzubringen.
§ 2
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd.
Rechtsgrundlagen in der gültigen Fassung:
§ 93 Abs. 4 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Vizebürgermeister Klaus Luger eh.
Wirtschaftssservice Linz
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. März 2010, mit der die Gebühren auf den Linzer Märkten neu festgelegt werden (Linzer Marktgebührenordnung/Linzer MGO 2010).
Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992 idgF, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, wird verordnet:
Art. I
§ 1
Anwendungsbereich
Die Linzer MGO 2010 gilt für alle Märkte im Sinne des § 2 Linzer Marktordnung 1999.
§ 2
Gebührenpflicht
Für die Benützung der von der Stadt betriebenen Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes bzw. der Markteinrichtung.
§ 4
Zahlungspflichtiger
Zahlungspflichtig ist jene Person bzw. Betrieb, der/dem ein Marktplatz, eine Marktkoje, eine Markteinrichtung oder eine sonstige Marktfläche zugewiesen wird.
§ 5
Berechnung der Gebühr
1. Die Gebühren sind nach Art. II dieser Verordnung zu berechnen.
2. Eine angefangene Flächeneinheit ist auf einen vollen m²-Betrag aufzurunden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn Zeiträume für die Berechnung der Gebühren maßgebend sind.
3. Bei Kojen und Lagerräumen sind die Außenmaße, einschließlich Dachvorsprünge, der Berechnung zu Grunde zu legen.
4. Manipulationsflächen sind in die Gebührenfläche einzubeziehen.
§ 6
Einhebung und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren sind als Tages- bzw. Monatsgebühr oder für die jeweilige Dauer des Marktes einzuheben. Sie sind im Voraus fällig.
1. Detail- und Wochenmärkte:
a) Tagesgebühren sind von der Marktaufsicht während der Marktzeiten gegen Zahlungsbestätigung einzuheben.
b) Monatsgebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben.
2. Periodische Märkte:
Die Gebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben. Sie sind so rechtzeitig zu entrichten, dass sie spätestens eine Woche vor Beginn des Marktes bei der Marktbehörde eingelangt sind. Bei längeren Aufbauzeiten kann die Marktbehörde eine davon abweichende Fälligkeit mit Bescheid festsetzen.
Art. II
A) Gebühren für Detail- und Wochenmärkte
I. Gebühren für nichtständige Standplätze (Benützungsdauer unter einem Jahr) im Freigelände (Mindestgröße 2 m²)
Gebühr | Allgemein | mit Marketingbeitrag 1) |
---|---|---|
bei tageweiser Bezahlung pro m² und Tag (bis max. 1 Monat) | 1,28 € | 1,32 € |
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat | 14,55 € | 14,85 € |
Aufstellen von Warenkörben, Tischen,Sitzgelegenheiten, Schanigärten udgl. bei tageweiser Bezahlung pro m² und Tag (bis max. 1 Monat) | 1,12 € | 1,16 € |
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat | 11,99 € | 12,21 € |
Flohmarkt pro m² und Tag | 2,72 € |
II. Gebühren für ständige Standplätze (Benützung mindestens ein Jahr)
im Freigelände (monatliche Zahlweise im Vorhinein, Mindestgröße 2 m²)
Gebühr | Allgemein | mit Marketingbeitrag 1) |
---|---|---|
a) pro m² und Monat | 13,35 € | 13,64 € |
1) derzeit nur Südbahnhofmarkt
II. Gebühren für Markteinrichtungen
1. Kojen
Gebühr | Grünmarkt Urfahr | Markthalle Altstadt | Südbahnhofmarkt inkl. Marketingbeitrag |
---|---|---|---|
a) pro m² und Monat | 12,07 € | 9,15 € | 13,09 € |
2. Lagerräume
Gebühr | Allgemein | mit Marketingbeitrag 1) |
---|---|---|
pro m² und Monat | 3,99 € | 4,07 € |
3. Markttische (Leihtische)
Gebühr | Allgemein | mit Marketingbeitrag 1) |
---|---|---|
a) Holztische pro Tag | 2,16 € | 2,20 € |
b) Betontische pro Tag | 1,03 € | 1,10 € |
1) derzeit nur Südbahnhofmarkt
4. Fischbehälter (einschließlich Wasserverbrauch)
Gebühr | Allgemein | mit Marketingbeitrag 1) |
---|---|---|
pro Tag | 16,79 € | 17,16 € |
1) derzeit nur Südbahnhofmarkt
B) Gebühren für periodische Märkte
I. Standplatzgebühren je Markt
Gebühr | Betrag |
---|---|
1. Urfahranermarkt mit Vergnügungspark pro m² | 8,44 € |
2. Allerseelenmärkte pro m² | 4,16 € |
3. Christbaummärkte pro m² | 4,16 € |
4. Christkindlmarkt Hauptplatz und Weihnachtsmarkt Volksgarten | |
Warenmarkt pro m² | 10,40 € |
Konsumationsbetriebe ohne | 23,98 € |
bzw. mit Alkoholausschank pro m² | bzw. 31,98 € |
5. Firmungsmärkte pro m² | 4,16 € |
6. Silvestermärkte pro m² | 7,00 € |
II. Sonstige Gebühren
Gebühr | Betrag |
---|---|
1. Für das Abstellen von Wohn- und Packwagen und Sonstigem im Marktgelände pro m² und Markt | 2,40 € |
2. Für das Überschreiten der Aufbau- und Abbaufristen am Urfahranermarkt pro m² und Tag | 1,00 € |
C) Allgemeines
1. Die Tarifsätze umfassen die Vergütung für die Inanspruchnahme der Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen. Kosten für Beleuchtung, Beheizung, Wasserverbrauch und dergleichen werden nach tatsächlichem Verbrauch gesondert verrechnet.
2. Kraftfahrzeuge, die beim jeweils zugewiesenen Standplatz abgestellt werden und auf denen sich Waren befinden, die zum Verkauf bestimmt sind, sind Bestandteile der in Anspruch genommenen Marktfläche und daher in die Bemessung der Marktgebühr miteinzubeziehen.
3. Die Marktbehörde kann, abhängig von der Lage des Standplatzes und der Art des Angebotes, die sich ergebenden Gebühren um bis zu einem Drittel ermäßigen oder erhöhen.
4. Die Gebühren gemäß A) III 1. und 2. sowie B) werden mit Umsatzsteuerausweis nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben.
Art. III
1. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1976idF der Verordnung vom 19. Oktober 2006 über die Einhebung der Marktgebühren (Marktgebührenordnung) außer Kraft.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnung
zum Schutz vor Waldbränden
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung:
§ 1
Das Feuerentzünden und Rauchen in den Waldgebieten Schiltenberg, Marine-Wald, Wambach und im gesamten Bereich der Traun- und Donauauen und in deren Gefährdungsbereichen ist verboten.
Unter Gefährdungsbereich versteht man all jene Orte, an denen wegen der Boden- oder Windverhältnisse das Übergreifen eines Feuers in einen benachbarten Wald begünstigt wird.
§ 2
Die Waldeigentümer dürfen diese Verbote ersichtlich machen.
§ 3
Die Waldeigentümer dürfen im Rahmen der bekämpfungstechnischen Behandlung von Holz nach Forstschutzverordnung in der geltenden Fassung Rinde und Äste, die mit Forstschädlingen befallen sind, im Wald verbrennen. Das Feuer muss dauernd beaufsichtigt und sorgfältig gelöscht werden.
§ 4
Wer Bestimmungen dieser Verordnung übertritt, wird mit einer Geldstrafe bis zu € 7 270 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft (§ 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975).
§ 5
Diese Verordnung wird an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz kundgemacht. Sie gilt ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 31. Oktober 2010.
Für den Bürgermeister:
Der Leiter des Anlagen- und Bauamtes:
Dr. Robert Huber, MPM eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 127 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Freinbergstraße - ORF“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 21. Jänner 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 11. Februar 2010, Zl. RO-R-303145/5 nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 127 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Grundstück Nr. 890/1
- Osten: Freinbergstraße
- Süden: Grundstück Nr. 884/1
- Westen: Bancalariweg
- Katastralgemeinde Waldegg
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 127 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 18-09-01-00; „Spaunstraße - Haydnstraße“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 21. Jänner 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 11. Februar 2010, Zl. RO-R-302703/4 nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan S 18-09-01-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Spaunstraße
- Osten: Haydnstraße
- Süden: Schwindstraße
- Westen: Müller-Guttenbrunn-Straße
- Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 18-09-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 35 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Urfahr Nr. 3; „Ottensheimer Straße 72“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 21. Jänner 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 11. Februar 2010, Zl. RO-R-303204/4 nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 35 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- Norden: nördl. Grenze Grdst. Nr. .117/1, .115, 132/1 und .170/1
- Osten: östl. Grenze des Grdst. Nr. .117/1
- Süden: durch die Grdst. Nr. .117/1, .115, 132/1, .170/1 und 940
- Westen: westl. Grenze des Grdst. Nr. 940
- Katastralgemeinde Urfahr
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 35 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 125 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Neubauzeile – Angererhofweg (GWG)“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 21. Jänner 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 11. Februar 2010, Zl. RO-R-303089/2 nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 125 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Neubauzeile
- Osten: Angererhofweg
- Süden: Adolf-Dietel-Weg
- Westen: Hauschildweg
- Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 125 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.