Amtsblatt Nummer 7 vom 6. April 2010

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 25-106-01-00; „Traundorfer Straße - Heliosallee“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Brachsenweg
Osten: Heliosallee, Grundstücke Nr. 746/2 und 746/3
Süden: Traundorfer Straße
Westen: Moosfelderstraße, Heliosallee
Katastralgemeinde Ufer

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 18. Mai 2010 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 730; Bebauungsplan-Entwurf O 104/42; Verbaländerung; „Goethestraße - Humboldtstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 11. März 2010 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf O 104/42 dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Goethestraße
Osten: Humboldtstraße
Süden: Scharitzerstraße
Westen: Südtirolerstraße
Katastralgemeinde Linz

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 04-35-01-03; „Blumauerstraße - Südtirolerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 11. März 2010 folgende Verordnung, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. Jänner 2010, Zl. RO-500940/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt, beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 04-35-01-03 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: südlich Scharitzerstraße
Osten: Südtirolerstraße
Süden: Blumauerstraße
Westen: Blumauerstraße 3
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 04-35-01-03 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

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