Amtsblatt Nummer 8 vom 19. April 2010
Präsidium, Personal und Organisation
Ungültigkeitserklärung
Der Dienstausweis Nr. 9038 vom 13. August 1990, lautend auf Mag. Paul Brandl, ist in Verlust geraten. Der Dienstausweis Nr. 9384 vom 23. März 1999, lautend auf Ing. Hans Lausecker gestohlen. Beide Dienstausweise werden für ungültig erklärt.
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
über Handhabung und Aussaat von gebeiztem Saatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 4 Abs 1 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 in der geltenden Fassung:
§ 1
Geltungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung regelt die Vorgehensweise bei der Handhabung und Aussaat von gebeiztem Saatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Bekämpfung und Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen, soweit dies von der Pflanzenschutzmittelzulassungsbehörde als Auflage vorgeschrieben ist.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinn eines integrierten Pflanzenschutzes.
§ 2
Begriffbestimmung
Eine staubabdriftmindernde Technik im Sinn dieser Verordnung liegt dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.
§ 3
Maßnahmen
Bei der Handhabung und Aussaat von gebeiztem Saatgut im Sinn dieser Verordnung mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:
- Saatgutsäcke dürfen zur Vermeidung von mechanischer Belastung des Saatgutes nicht geworfen oder gestürzt werden. Säcke und Sackteile sind so zu entsorgen, dass gewährleistet ist, dass Beizmittelstaub nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird.
- Säbehälter dürfen nur befüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass Staub aus dem Saatgutsack nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird.
- Das Verschütten von gebeiztem Saatgut ist zu verhindern. Verschüttetes gebeiztes Saatgut ist wieder einzufüllen.
- Die Aussaat darf nur erfolgen, wenn
- gewährleistet ist, dass die Geräte staubabdriftmindernde Technik bei der Abluftführung verwenden und
- keine Gefahr einer Staubabdrift in benachbarte blühende Pflanzenbestände besteht.
- Ein Befahren von dem Feld angrenzenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen mit eingeschaltetem Gebläse ist verboten.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Für den Bürgermeister:
Die Leiterin des Bezirksverwaltungsamtes:
Dr.in Martina Steininger eh.
Einwohner- und Standesamt
Kundmachung
Ein Personenkomitee hat am 25. März 2010 durch Herrn Mag. Michael Schmida, wh. 4020 Linz, Stefan-Fechter-Weg 3, einen Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative „Linz braucht keine Stadtwache!“ gemäß § 69 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eingebracht. Zugleich mit diesem Antrag wurden auf 270 Listenseiten insgesamt 1 323 Unterstützungseintragungen vorgelegt.
Die Prüfung des eingebrachten Antrages hat ergeben, dass dieser in inhaltlicher Hinsicht sowohl den Erfordernissen des § 69 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 als auch jenen des § 3 der Verordnung des Gemeinderates vom 29. April 1993 über die Durchführung von Bürgerinitiativen entspricht. Die Prüfung der vorgelegten Unterstützungseintragungen hat ergeben, dass insgesamt 944 als gültig festgestellt werden konnten.
Demzufolge erfüllt zusammenfassend der Antrag damit sowohl die Erfordernisse des § 69 Abs. 1 bis 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 als auch jene der §§ 2 bis 4 der o.zit. Verordnung des Gemeinderates.
Gemäss § 6 der oben zitierten Verordnung des Gemeinderates ist deshalb ein entsprechendes Eintragungsverfahren über diese Bürgerinitiative, deren Wortlaut dieser Kundmachung beiliegt, durchzuführen.
Eintragungsberechtigt sind gemäß § 7 der oben zitierten Verordnung des Gemeinderates alle Personen, die am Eintragungstag das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen, soweit sie nicht bereits den Antrag gemäß § 2 leg.cit. unterstützt haben. Jeder/e Eintragungsberechtigte darf sich nur einmal in die Eintragungslisten eintragen.
Die Eintragung hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der aufliegenden Eintragungslisten außer der eigenhändigen Unterschrift Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse des/der Stimmberechtigten zu enthalten.
Der Eintragungszeitraum beginnt am Donnerstag, 8. April 2010, 7 Uhr, und endet am Donnerstag, 6. Mai 2010, 18 Uhr.
Eintragungsorte sind das BürgerserviceCenter im Neuen Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4040 Linz und alle Stadtbibliotheken der Stadt Linz. Dort liegt jeweils auch der vollständige Antrag zur Einsichtnahme auf.
Die Eintragungszeiten werden über die gesamte Dauer des Eintragungszeitraumes wie folgt festgelegt:
Im BürgerserviceCenter jeweils Montag bis Freitag 7 bis 18 Uhr.
In den Stadtteilbibliotheken zu deren regulären Öffnungszeiten.
- Stadtbibliothek Auwiesen,Wüstenrotplatz 3, 4030 Linz, Tel.: +43 732 7070
Montag von 11 bis 13 Uhr und 14 bis 19 Uhr, Mittwoch 9 bis 13 und 14 bis 17 Uhr, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9 bis 14 Uhr
- Stadtbibliothek Urfahr-Center, Hauptstraße 83 - 85, 4040 Linz, Tel.: +43 732 7070
Montag 11 bis 13 und 14 bis 19 Uhr, Dienstag bis Donnerstag 9 bis 13 und 14 bis 17 Uhr, Freitag von 9 bis 14 Uhr
- Stadtbibliothek Dornach-Auhof, Sombartstraße 1 - 5, 4040 Linz, Tel.: +43 732 7070
Montag 11 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr, Dienstag 9 bis 14 Uhr, Mittwoch 9 bis 13 Uhr und 14 bis 19 Uhr, Donnerstag und Freitag 9 bis 14 Uhr
- Stadtbibliothek Ebelsberg, Kremsmünsterer Straße 1 - 3, 4030 Linz, Tel.: +43 732 7070
Montag 11 bis 14 Uhr, Dienstag 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr, Mittwoch und Freitag 9 bis 14 Uhr, Donnerstag 9 bis 13 Uhr und 14 bis 19 Uhr
- Stadtbibliothek Einsteinstraße, Einsteinstraße 11, 4020 Linz, Tel.: +43 732 7070
Montag 9 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr, Mittwoch 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9 bis 14 Uhr
- Stadtbibliothek Franckstraße, Franckstraße 68, 4020 Linz, Tel.: +43 732 7070
Montag 11 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9 bis 14 Uhr, Mittwoch 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
- Stadtbibliothek Allgemeines Krankenhaus Linz, Krankenhausstraße 9, 4020 Linz, Tel.: +43 732 7070
Montag und Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag 9 bis 12 Uhr
- Stadtbibliothek Neue Heimat, Lilienthalstraße 5, 4030 Linz, Tel.: +43 732 7070
Montag 11 bis 13 Uhr und 14 bis 19 Uhr, Mittwoch 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr und Donnerstag 9 bis 14 Uhr
- Stadtbibliothek Keferfeld-Oed, Landwiedstraße 65, 4020 Linz, Tel.: +43 732 7070
Montag 11 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9 bis 14 Uhr, Mittwoch 9 bis 13 Uhr und 14 bis 19 Uhr
- Stadtbibliothek Pichling, Lunaplatz 4, 4030 Linz, Tel.: +43 732 7070
Montag 12 bis 17 Uhr, Dienstag 9 bis 14 Uhr, Mittwoch 9 bis 13 Uhr und 14 bis 19 Uhr, Donnerstag und Freitag 9 bis 14 Uhr
- Stadtbibliothek Wissensturm, Kärntnerstraße 26, 4020 Linz, Tel.: +43 732 7070 4371
Montag/Dienstag/Donnerstag/Freitag 10 bis 18 Uhr, Mittwoch 14 bis 18 Uhr, Samstag 10 bis 15 Uhr
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan M 15-06-01-00 und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes 458; „Goethestraße - Liebigstraße“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 11. März 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 18. März 2010, Zl. RO-R-500864/4 nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan M 15-06-01-00 und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes 458 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Goethestraße
- Osten: Liebigstraße
- Süden: Franckstraße
- Westen: Europaplatz
- Katastralgemeinden Lustenau und Linz
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie der Bebauungsplan 458 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 31-06-01-00; „Aubergstraße - Jägerstraße“; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:
- Norden: Aubergstraße
- Osten: Jägerstraße
- Süden: Landgutstraße
- Westen: Höchsmannstraße
- Katastralgemeinde Urfahr
Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 7. Mai 2010 bis 4. Juni 2010 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Herr Wurm, Zimmer 4070, Telefon +43 732 7070 3151, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146, zur Verfügung.
Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung S 24-17-02-01; „südlich Linz Textil GmbH“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 11. März 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 18. März 2010, Zl. RO-R-500927/5 nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung S 24-17-02-01 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Wiener Straße 435
- Osten: Kraftwerkskanal
- Süden: Kraftwerkskanal
- Westen: Wiener Straße
- Katastralgemeinde Kleinmünchen
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 24-17-02-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 22-06-01-00; „südlich Weißdornweg“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
- Norden: Weißdornweg
- Osten: Schottweg
- Süden: Flötzerweg
- Westen: östlich Bäckermühlweg
- Katastralgemeinde Kleinmünchen
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 1. Juni 2010 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 110 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Änderungsplan Nr. 25 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Teilkonzept Mitte; „Neubauzeile“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Jänner 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 24. März 2010, Zl. RO-R-300979/11 nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 110 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Änderungsplan Nr. 25 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Teilkonzept Linz-Mitte werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
- Norden: Neubauzeile
- Osten: Kleingartenanlage am Spindelbaumweg
- Süden: nördlich Blaichstatt und Baintwiese
- Westen: Stadtgrenze zu Traun
- Katastralgemeinde: Kleinmünchen
Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden die bisher rechtswirksamen Pläne im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 110 und Nr. 25 aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan N 31-06-01-00; „Aubergstraße - Jägerstraße“, KG Urfahr; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Verordnungsplan liegen in der Zeit vom 7. Mai 2010 bis 4. Juni 2010 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Wurm, Stadtplanung Linz, Zimmer 4070, Telefon +43 732 7070 3151 und Herr Wiesinger, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4025, Telefon +43 732 7070 3070, zur Verfügung.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991
Der Bürgermeister: Dobusch eh.