Amtsblatt Nummer 10 vom 17. Mai 2010

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 25-99-01-01; „Meisenweg - Amselweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. April 2010 folgende Verordnung, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 15. März 2010, Zl. RO-501014/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt, beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 25-99-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Meisenweg, Amselweg
Osten: Oidener Straße
Süden: Pichlinger Straße
Westen: Pichlinger Straße
Katastralgemeinde Pichling

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 25-99-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung N 29-13-01-01; „In der Aichwiesen - Keplerstraße"

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. April 2010 folgende Verordnung, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. Jänner 2010, Zl. RO-501006/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt, beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung N 29-13-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: In der Aichwiesen
Osten: Keplerstraße
Süden: Im Bachlfeld
Westen: Im Bachlfeld
Katastralgemeinde Urfahr

Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung N 29-13-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 109/7; „Neubauzeile - Angererhofweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. April 2010 folgende Verordnung, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. Dezember 2009, Zl. RO-500928/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt, beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 109/7 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Neubauzeile
Osten: Angererhofweg
Süden: Heiderosenweg
Westen: Hauschildweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 109/7 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Bürgermeister: Franz Dobusch eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 7 zum Flächenwidmungsplan; Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Straßenbahnverlängerung Pichling“;  1. Verlängerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. April 2010 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 7 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2  um ein Jahr, das ist bis 24. Juni 2011, verlängert.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan-Entwurf dargestellten Änderungen beabsichtigt.

Der Flächenwidmungsplan-Entwurf liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Auhirschgasse, Widmungsgrenze zum Grünland, Bremenstraße, Schwaigaustraße
Osten: Straße „Im Südpark“
Süden: Umsteigeknoten Pichling (Pichlinger See)
Westen: Auhirschgasse, bestehende Umkehrschleife
Katastralgemeinden Posch und Pichling

§ 4

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für  das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 8 zum Flächenwidmungsplan; Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Bäckermühlweg“; 1. Verlängerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. April 2010 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 8 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2  um ein Jahr, das ist bis 24. Juni 2011, verlängert.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan-Entwurf dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Flächenwidmungsplan-Entwurf liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

Norden: nördl. Grenze des Grdst. Nr. 1477/2
Osten: Bäckermühlweg
Süden: südl. Grenze des Grdst. Nr. 1477/2
Westen: westl. Grenze des Grdst.Nr. 1477/2
Katastralgemeinde Kleinmünchen

§ 4

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Bürgermeister: Franz Dobusch eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 725; Bebauungsplan-Entwurf S 104/10; „Bäckermühlweg“; 1. Verlängerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. April 2010 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 725 um ein Jahr, das ist bis 22. Juli 2011, verlängert.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf S 104/10 dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Bebauungsplan-Entwurf liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

Norden: nördl. Grenze des Grdst. Nr. 1477/2
Osten: Bäckermühlweg
Süden: südl. Grenze des Grdst. Nr. 1477/2
Westen: westl. Grenze des Grdst.Nr. 1477/2
Katastralgemeinde Kleinmünchen

§ 4

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für  das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Chatbot ELLI

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