Amtsblatt Nummer 15 vom 9. August 2010

Präsidium, Personal und Organisation

Ungültigkeitserklärungen

Die Dienstausweise Nr. 9805 vom 3. Juni 2008, lautend auf Dr. Ludwig Neulinger, und Nr.  9423 vom 10. Februar 2000, lautend auf Ing. Wolfgang Pichler, sind in Verlust geraten und werden daher für ungültig erklärt.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

Änderung Nr. 118 zum Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 2

Verfahren zur Ersichtlichmachung der bestehenden Seveso II-Betriebe im Stadtgebiet Linz

Mit der Oö. Raumordnungsgesetznovelle 2005 (LGBl. Nr. 115/2005) wurde die Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zu beherrschenden Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II- Richtlinie) im oberösterreichischen Landesrecht umgesetzt und insbesondere im Oö. Raumordnungsgesetz 1994 implementiert.

Gemäß Artikel II Abs. 4 Oö. ROG-Novelle 2005 sind bestehende Betriebe, die unter den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen und für die keine Widmung gemäß § 23 Abs. 4 Zif. 3 Oö. ROG 1994 im Flächenwidmungsplan festgelegt ist, bis längstens 31. Dezember 2010 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ersichtlich zu machen.

Dieser Verpflichtung kommt die Landeshauptstadt Linz nunmehr insofern nach, als mit dem vorliegenden Plan alle derzeit bestehenden Seveso II-Betriebe, die sich im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Linz befinden, ersichtlich gemacht werden.

Die Ersichtlichmachung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft.

Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 11-01-01-00; „südlich Muldenstraße – westlich Spallerhofstraße“ und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes SW 101/2; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Verordnung bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Muldenstraße
Osten: Spallerhofstraße
Süden: Glimpfingerstraße
Westen: Mühlkreisautobahn
Katastralgemeinde Waldegg

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center in der Zeit vom 17. August bis 14. September 2010 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Herr Ing. Piffl, Zimmer 4076, Telefon 7070 3154 und Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070 3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 14-32-01-00; „Frachtenbahnhof“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Westbahnstrecke
Osten: Westbahnstrecke
Süden: südl. Grenze des Areals des ehemaligen Frachtenbahnhofes
Westen: Lastenstraße
Katastralgemeinde Lustenau

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 17. August bis 14. September 2010 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Herr Ing. Perchthaler, Zimmer 4085, Telefon 7070 3150 und Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070 3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 32-24-01-00 und Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne NW 108 und NW 108/6; „Bachlbergweg - Kokoweg“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Verordnung bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: nördlich Kokoweg 2-20
Osten: Bachlbergweg
Süden: Grünlandwidmung
Westen: Büchlholzweg 24
Katastralgemeinde Pöstlingberg

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 17. August 2010 bis 14. September 2010 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Herr Mag. Holzgreve, Zimmer 4077, Telefon 7070 3178, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070 3146 zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 12-03-02-01; „ÖAMTC - Wankmüllerhofstraße“; Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 30. März 2010, Zl. RO-501052/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 12-03-02-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Wankmüllerhofstraße 60
Osten: Wankmüllerhofstraße
Süden: Wankmüllerhofstraße 64 - 68
Westen: Verlauf durch Grundstück Nr. 314/16
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 12-03-02-01 wird der Bebauungsplan S 12-03-02-00 im Planbereich geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Fran Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 109/8; „südlich Heiderosenweg“; Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. April 2010, Zl. RO-501107/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 109/8 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Heiderosenweg
Osten: Angererhofweg
Süden: Fußballplatz
Westen: Hauschildweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 109/8 wird der Bebauungsplan S 109/5 im Planbereich geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung O 121/3; „Industriezeile – Plasser & Theurer“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 15. März 2010, Zl. RO-500982/3, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung O 121/3 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: südlich Hafenstraße
Osten: westlich Hafenstraße 70 - 78
Süden: nördlich Industriezeile 33
Westen: Industriezeile
Katastralgemeinde Lustenau

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung O 121/3 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch  eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 138 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Am Tankhafen – Scholz“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Verordnung bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Grdst. Nr. 1472/2
Osten: westl. Donau
Süden: Tankhafen
Westen: Nebingerstraße bzw. Tankhafen
Katastralgemeinden Lustenau

Der Plan liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center in der Zeit vom 20. August 2010 bis 17. September 2010 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Frau Ing.in Leitner, Zimmer 4065, Telefon 7070 3136 und Herr Dipl.-Ing. Kolouch, Zimmer 4066, Telefon 7070 3135, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 10 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Neuplanungsgebiet Nr. 1 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Urfahr Nr. 3; „Eisenbahnbrücke“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Änderungen und Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Norden: nördl. Grenze der bestehenden Eisenbahnbrücke
Osten: Untere Donaulände, Rechte Brückenstraße
Süden: südl. Grenze der Straßen- und Schienenbrücke neu
Westen: Linke Brückenstraße
Katastralgemeinde Linz, Lustenau und Urfahr

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 14-32-01-00 „Frachtenbahnhof“; KG Lustenau; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan und der Umweltbericht liegen in der Zeit vom 17. August bis 14. September 2010 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice-Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Ing. Perchthaler, Stadtplanung Linz, Zimmer 4085, Telefon 7070 3150 und Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070 3055, zur Verfügung.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, MieterInnen), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Chatbot ELLI

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