Amtsblatt Nummer 22 vom 22. November 2010
Stadtkämmerei
Kundmachung
Der Entwurf des Voranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2011 ist fertig gestellt und liegt im Neuen Rathaus, Linz, Hauptstraße 1-5, 5. Stock, Zimmer 5043, in der Zeit vom 6. Dezember 2010 bis 14. Dezember 2010 zur öffentlichen Einsicht auf.
Im Sinne des § 53 Abs. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 steht es jedem Einwohner der Stadt frei, zum Voranschlagsentwurf schriftliche Erinnerungen einzubringen, die bei der Beratung durch den Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 14-32-01-00; „Frachtenbahnhof“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. November 2010, Zl. RO-R-501163/3-2010-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan S 14-32-01-00 „Frachtenbahnhof“ wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Widmungsgrenze zu Grünland, Westbahntrasse
Osten: Westbahntrasse
Süden: Widmungsgrenze zur Ersichtlichmachung Anschlussbahn
Westen: Lastenstraße
Katastralgemeinde Lustenau
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 14-32-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 31-21-01-00 und gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes 494; „Knabenseminarstraße - Greinerhofgasse“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. Jänner 2010, Zl. RO-500979/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 31-21-01-00 und die gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes 494 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Petrinumstraße
Osten: Knabenseminarstraße
Süden: Wischerstraße
Westen: östlich Damaschkestraße
Katastralgemeinde Urfahr
Die Verordnung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne und der Bebauungsplan 494 zur Gänze aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung S 25-20-01-02; „Knollgutstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19. Mai 2010, Zl. RO-501142/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung S 25-20-01-02 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Traundorfer Straße
Osten: Traundorfer Straße 176
Süden: Knollgutstraße 61
Westen: Traundorfer Straße 170
Katastralgemeinde Posch
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 25-20-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung SW 116/10; „Hoheneckerstraße“; Verbaländerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. Juli 2010, Zl. RO-501195/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung SW 116/10 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Hoheneckerstraße 11
Osten: Grundstücke Nr. 1444/2 und 1446
Süden: Grundstück Nr. 1444/4
Westen: Hoheneckerstraße
Katastralgemeinde Waldegg
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung SW 116/10 wird in diesem Bereich der bisher rechtswirksame Bebauungsplan SW 116/4 geändert.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 72 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Änderungsplan Nr. 27 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Gesamtteil und Teilkonzept Mitte; „Lastenstraße - Frachtenbahnhof“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2009 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. November 2010, Zl. RO-R-302580/17-2010-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 72 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Änderungsplan Nr. 27 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Gesamtteil und Teilkonzept Mitte wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Westbahn
Osten: Westbahn
Süden: nördlich der Raimundstraße
Westen: Lastenstraße
Katastralgemeinde Lustenau
Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 72 und 27 aufgehoben.
§ 4
Der Verordnung tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 722; Bebauungsplan-Entwurf S 106/12; „In der Neuen Welt“; 2. Verlängerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2010 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 722 letztmalig um ein Jahr, das ist bis 28. Dezember 2011, verlängert.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf S 106/12 dargestellten Festlegungen beabsichtigt.
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:
Norden: B 1 - Wiener Straße
Osten: ÖBB – Trasse (Westbahn)
Süden: östl. Grenzen der Grdst. Nr. 402/9, 205, 402/46, 402/12, 402/44 und teilw. 402/39
Westen: B 1 - Wiener Straße
KatastralgemeindenSt. Peter und Kleinmünchen
§ 4
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur aus-nahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 25-20-01-02; „Knollgutstraße - Traundorfer Straße“, KG Posch; Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2010 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Bebauungsplan S 25-20-01-02, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Gemäß § 11 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 wird die Verordnung erst wirksam, wenn die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32 leg. cit.) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümerin des Straßengrundes geworden ist.
Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Vizebürgermeister Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 14-32-01-00 „Frachtenbahnhof“; KG Lustenau; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2010 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im Bebauungsplan S 14-32-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Vizebürgermeister Klaus Luger eh.