Amtsblatt Nummer 23 vom 6. Dezember 2010

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 2010, mit der die leitenden Funktionen in der Unternehmensgruppe der Stadt Linz festgelegt werden (Leitungsfunktions-Verordnung)

Nach § 7 Abs. 3 Oö. Gemeindebediensteten- Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 119/2005 wird verordnet:

§ 1

(1) Leitende Funktionen sind Funktionen mit maßgebendem Einfluss auf die Betriebsführung, insbesondere die Leiter/Leiterinnen von Geschäftsbereichen des Beschäftigers.

(2) Ausgenommen ist die Position der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers. Diese unterliegen dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 46/2000, bzw. dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998.

§ 2

(1) Beschäftiger/Beschäftigerin ist

1. eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die zumindest im 75%- Eigentum entweder der Landeshauptstadt Linz, einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder anderer Gebietskörperschaften steht und die die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt;

2. eine Tochtergesellschaft, die zumindest im 75%-Eigentum der Landeshauptstadt Linz, eines oder mehrerer Beschäftiger nach Z. 1 steht.

(2) Bedienstete/Bediensteter ist eine Person, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zur Landeshauptstadt Linz steht.

(3) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten zur Dienstleistung an einen/eine Beschäftiger/Beschäftigerin.

§ 3

Als leitende Funktionen in der Unternehmensgruppe der Stadt Linz werden festgelegt:

1. Linzer Veranstaltungsgesellschaft mbH (LIVA): Leiterin/Leiter der Abteilung Rechnungswesen

2. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH (AKh Linz): Mitglieder der kollegialen Führung sowie Primarärztinnen und Primarärzte sowie Leiterin/Leiter der Abteilung Wirtschaft

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Verbindungsweg zw. den Häusern Schaunberger Str. 66 – 68; Aufhebung der VO betreffend Anrainerpflichten

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz verordnet im eigenen Wirkungsbereich nachstehende Verkehrsmaßnahme:

§ 1

Die Verordnung betreffend „Anrainerpflichten; Verbindungsweg zwischen den Häusern Schaunberger Straße 66 – 68“, vom 9. November 1994, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22/1994, wird behoben. Die diesbezüglich angebrachte Beschilderung ist zu entfernen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd.

Rechtsgrundlagen in der gültigen Fassung:
§ 93 Abs. 4 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
§ 94d Zi. 18 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Vizebürgermeister Klaus Luger eh.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans  M 07-01-01-00; „Margarethenweg - Anemonenweg“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Margarethenweg 35
Osten: Margarethenweg
Süden: Anemonenweg
Westen: Stadtgrenze zu Leonding
Katastralgemeinden Waldegg und Linz

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 18. Jänner 2011 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 20-20-02-00; „Wegscheider Straße - Melissenweg“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Melissenweg 3
Osten: Melissenweg
Süden: Salzburger Straße
Westen: Wegscheider Straße
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 18. Jänner 2011 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.


Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 23-01-01-00; „Neubauzeile – Mayrhoferstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Neubauzeile
Osten: Mayrhoferstraße
Süden: Am Aufeld
Westen: Stadtgrenze zu Traun
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 18. Jänner 2011 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.


Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan N 35-01-01-00; „Wolfauerstraße“, KG Katzbach; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 21. Dezember 2010 bis 18. Jänner 2011 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Perchthaler, Stadtplanung Linz, Zimmer 4085, Telefon 7070 3150, Herr Wiesinger, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4025, Telefon 7070 3070, zur Verfügung.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister: Fanz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 20 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 zur Anpassung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994.

Aufgrund § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 i.d.F. der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. April 2006 zur Übertragung der Zuständigkeit der Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz wird verordnet:

§ 1

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Verkehrsflächenbeitrag) wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, in der Stadt Linz mit € 62,60 pro Quadratmeter festgesetzt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz kundgemacht am 7. Dezember 2009 betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags (ABl. Nr. 23/2009) außer Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Chatbot ELLI

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