Amtsblatt Nummer 24 vom 20. Dezember 2010
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Dezember 2010, mit welcher die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. September 2003 in der geltenden Fassung über den Bereitschaftsdienst von öffentlichen Apotheken in Linz während der Sperrzeiten geändert wird.
Gemäß § 8 Abs. 2 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Artikel I
Die Gruppeneinteilung der öffentlichen Apotheken für den Bereich der Landeshauptstadt Linz zur Durchführung des Bereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten wird wie folgt festgesetzt:
Gruppe 1:
Apotheke Barmherzige Brüder, Herrenstraße 33
Donau-Apotheke, Holzstraße 15
Apotheke Kleinmünchen, Dauphinestraße 62
Apotheke Im Park, Leonding, Welser Straße 35
Gruppe 2:
Museum-Apotheke, Elisabethstraße 1
Eisenwerk-Apotheke, Wiener Straße 207
Linden-Apotheke, Unionstraße 84
Paracelsus-Apotheke, Urfahr, Biesenfeld, Dornacher Straße 9
Gruppe 3:
Wasser-Apotheke, Hauptplatz 8 (Linker Brückenkopf)
nica-Apotheke, Krankenhausstraße 1
Apotheke Zur heiligen Hemma, Auwiesen, Wüstenrotplatz 2-4
St. Magdalena Apotheke, Haselgrabenweg 1
Gruppe 4:
Schutzengel-Apotheke, Herrenstraße 2
Sonnen-Apotheke, Franckstraße 36
Bären-Apotheke, 4020 Linz, Wegscheiderstraße 3
Apotheke solarCity, Pichling, Lunaplatz 1
Gruppe 5:
Bahnhof Apotheke, Volksgartenstraße 26
Kopernikus Apotheke, Einsteinstraße 3 (EKZ Muldenstraße)
Apotheke Lentia, Hauptstraße 54, 4040 Linz
Apotheke Wegscheid, Helmholtzstraße 15
Gruppe 6:
Apotheke Zum schwarzen Adler, Landstraße 16
Froschberg-Apotheke, Ziegeleistraße 70
St. Markus-Apotheke, Urfahr, Harbach, Leonfeldner Straße 133
Apotheke Freindorf, Ansfelden, Traunuferstraße 23
Gruppe 7:
Hessenplatz-Apotheke, Schubertstraße 1
Einhorn-Apotheke, Wiener Straße 53
Columbus-Apotheke, Neue Heimat, Vogelfängerweg/Ecke Bauerstraße 15
Resch-Apotheke, Urfahr, Rudolfstraße 13
Gruppe 8:
Hofstätter-Apotheke, Hauptplatz 29
Apotheke Ebelsberg, Wiener Straße 482
St. Isidor-Apotheke, Ärztezentrum West, Linz-Oed/Schiffmannstraße 7
Kreuz-Apotheke, Leonding, Mayrhansenstraße 2
Gruppe 9:
Apotheke am Schillerplatz, Landstraße 70
Apotheke Bindermichl, Am Bindermichl 32
Stern-Apotheke, Urfahr, Knabenseminarstraße 4
Quirinus-Apotheke, Ärztezentrum Süd, Saporoshjestraße 3
Gruppe 10:
Centralapotheke, Mozartstraße 1
Apotheke Zur Mariahilf, Wiener Straße 378b
Apotheke Auhof, Altenberger Straße 40 (im Winklermarkt)
Maximilianapotheke Leonding-Haag, Welser Straße 17
Gruppe 11:
Apotheke Rosenauer KG, Urfahr, Freistädter Straße 41
Apotheke Bulgariplatz, Bulgariplatz 16
Apotheke Ennsfeld, Ennsfeldstraße 11, Ebelsberg
Prinz Eugen Apotheke, Prinz Eugen Straße 10 b
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. September 2003, Abl.Nr: 18/2003, betreffend Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in Linz während der Sperrzeiten, zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. August 2006, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 17/2006, außer Kraft.
Für den Bürgermeister
Die Leiterin (BzVA):
Mag. Christine Prammer–Hackl eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 14-04-01-00; „Anastasius-Grün-Straße – Lenaustraße“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10. November 2010, Zl. RO-R-500958/5, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan S 14-04-01-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Anastasius-Grün-Straße
Osten: Lenaustraße
Süden: Anzengruberstraße
Westen: Grillparzerstraße
Katastralgemeinde Lustenau
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 14-04-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan 339D - gänzliche Aufhebung und Bebauungsplanänderung 339E - Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplans 339A; „Prager Straße - Heindlstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. Juli 2010, Zl. RO-501177/3, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 werden die gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes 339D und die Bebauungsplanänderung 339E zur Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplans 339A beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Freistädter Straße
Osten: Guggenbichlerstraße
Süden: Prager Straße
Westen: Heindlstraße
Katastralgemeinde Urfahr
Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung M 02-33-01-01; „Dametzstraße - Bethlehemstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 8. September 2010, Zl. RO-501213/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung M 02-33-01-01 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Dametzstraße 4
Osten: Dametzstraße
Süden: Bethlehemstraße
Westen: Marienstraße
Katastralgemeinde Linz
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 02-33-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung N 26-23-01-03; „Jahnschule“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 24. September 2010, Zl. RO-501267/3, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung N 26-23-01-03 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Widmungsgrenze SO - Schule
Osten: Jahnstraße
Süden: Ferihumerstraße
Westen: Widmungsgrenze SO - Schule
Katastralgemeinde Urfahr
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung N 26-23-01-03 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung N 26-30-01-01; „Rudolfstraße - Kaarstraße“, Verbaländerung und Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne; NW 100/4 und NW 100/4/1
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 16. Juni 2010, Zl. RO-501124/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung N 26-30-01-01 und die Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne NW 100/4 und NW 100/4/1 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Kaarstraße
Osten: Mühlkreisbahnstraße
Süden: Rudolfstraße
Westen: Kapellenstraße
Katastralgemeinde Urfahr
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung N 26-30-01-01 werden der Bebauungsplan N 26-30-01-00 im Planbereich geändert und die Bebauungspläne NW 100/4 und NW 100/4/1 im gekennzeichneten Bereich aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungspläne 427 und W 103/3 – gänzliche Aufhebung; Bebauungsplanänderung W 113/7 zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplanes W 113; „Obere Donaulände - Römerstraße - Anemonenweg“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. September 2010, Zl. RO-501274/1, keiner Genehmigungspflicht nach §34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 werden die gänzliche Aufhebung der Bebauungspläne 427 und W 103/3 und die Bebauungsplanänderung W 113/7 zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplanes W 113 beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Obere Donaulände
Osten: Römerstraße
Süden: Anemonenweg
Westen: Stadtgrenze zu Leonding
Katastralgemeinden Linz und Waldegg
Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplanänderung W 113/7 zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans W 113; „westl. Sonnenpromenade und westl. Jägermayrhof“; KG Waldegg; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan der Bebauungsplanänderung W 113/7 zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans W 113 der Stadtplanung Linz vom 12. Juli 2010, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Der Vizebürgermeister: Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 11 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Neuplanungsgebiet Nr. 2 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Urfahr Nr. 3, „Eisenbahnbrücke“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Änderungen und Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
Norden: nördl. Grenze der Straßen- und Schienebrücke neu, südl. Grenze des Donauparkstadions sowie des Betriebsgeländes des Verlagshauses Veritas
Osten: Untere Donaulände, Hafenstraße
Süden: Donaupark, Rechte Brückenstraße, Kleingartenanlage
Westen: Linke Brückenstraße
Katastralgemeinde Linz, Lustenau und Urfahr
§ 4
Mit der Rechtswirksamkeit dieses Neuplanungsgebietes wird das Neuplanungsgebiet
Nr. 10 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Neuplanungsgebiet Nr. 1 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Urfahr Nr. 3, „Eisenbahnbrücke“ aufgehoben.
§ 5
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.
§ 6
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.