Amtsblatt Nummer 4 vom 23. Februar 2009
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr.126/2005 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19/2008, wird verordnet:
Für die an der Nordseite der Museumstraße, gegenüber den Objekten 20 – 34, lt. beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 3. November 2008, straßenpolizeilich am 8. Jänner 2009 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.
Präsidium, Personal und Organisation
Verlautbarung
betreffend Bestellung der Disziplinarkommission, der Disziplinarsenate, der DisziplinaranwältInnen und der Disziplinaroberkommission
Herr StR MMag. Klaus Luger hat gemäß §§ 107 Abs. 3, 109 Abs. 3, 110 Abs. 3 und 111 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 als zuständiges Mitglied des Stadtsenates iSd §§ 34 Abs. 2, 32 Abs. 7 StL 1992 und der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat am 5. November 2008 genehmigt:
Disziplinarkommission
für die Funktionsperiode bis 31. Dezember 2010
Vorsitzender
Dr. Roland Orthofer
StellvertreterInnen
Dr. Gerald Schönberger
Dr.in Martina Steininger
Mitglieder
1. Dr.in Andrea Sturm
2. Dr. Ludwig Neulinger
3. Dr. Peter Mühlberger
Von der PV vorgeschlagene Mitglieder
1. Ing. Alfred Eckerstorfer
2. Elisabeth Neulinger
3. Ursula Böck
Die Nummerierung gibt die Reihenfolge an, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in den Senat eintreten.
Disziplinarsenate
Senat I (A-G)
Vorsitzender: Dr. Gerald Schönberger
Stellvertreter: Dr. Roland Orthofer
Mitglieder: Dr.in Andrea Sturm, Ing. Alfred Eckerstorfer
Senat II (H-O)
Vorsitzender: Dr. Roland Orthofer
Stellvertreterin: Dr.in Martina Steininger
Mitglieder: Dr. Ludwig Neulinger, Elisabeth Neulinger
Senat III (P-Z)
Vorsitzende: Dr.in Martina Steininger
Stellvertreter: Dr. Gerald Schönberger
Mitglieder: Dr. Peter Mühlberger, Ursula Böck
DisziplinaranwältInnen
für die Funktionsperiode bis 31. Dezember 2010
1. Mag. Karl Ludwig (Senat I)
2. Dr.in Silvia Luger (Senat II)
3. Mag.a Renate Schölnberger (Senat III)
Die Nummerierung gibt die Reihenfolge an, in der ein (eine) verhinderte(r) Disziplinaranwalt (-anwältin) durch die übrigen DisziplinaranwältInnen vertreten wird.
Disziplinaroberkommission
für die Funktionsperiode bis 31. Dezember 2010
Vorsitzender
Dr. Ernst Inquart
Stellvertreter
Dr.in Karin Wegscheider
Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder
Mag. Siegbert Janko
(Ersatzmitglied: Dr.in Margarete Schmitzer)
Mag.a Brigitta Schmidsberger
(Ersatzmitglied: Dr.in Brigitte Horwath)
Mag. Werner Penn
(Ersatzmitglied: DI Werner Sonnleitner)
Von der PV vorgeschlagenes Mitglied bzw. Ersatzmitglied
Peter Berger (Ersatzmitglied: Norbert Haudum)
Der Präsidialdirektor:
Dr. Ernst Inquart eh.
Präsidium, Personal und Organisation
Ergänzung der Nebengebührenverordnung 2004; Nebengebühren für SpitalsärztInnen der AKh Linz GmbH
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Jänner 2009, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 2004 (NGV 2004), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 7. Oktober 2008, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 21/2008, wie folgt abgeändert wird.
Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:
I.
Im Besonderen Teil, Teil B (Berufs- bzw. funktionsspezifische Nebengebühren) wird Punkt I. wie folgt neu festgesetzt:
I. Nebengebühren für SpitalsärztInnen
1. Pauschalierte Überstundenvergütung
Jedem/Jeder vollbeschäftigten Spitalsarzt/ärztin gebührt eine pauschalierte Überstundenvergütung. Diese beträgt monatlich für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 10,19 %
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (auch StationsärztInnen) 12,74 %
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin 15,30 %
Mit dieser Nebengebühr sind die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen bis einschließlich der 45. Wochenstunde für vollbeschäftigte SpitalsärztInnen abgegolten.
2. Zusätzliche Mehrdienstleistungszulage
Übersteigt die durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme in einem Monat 45 Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden Monat eine zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung, sofern Überstunden nicht im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit ausgeglichen werden können. Diese beträgt monatlich für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin
- über 45 Wochenstunden 5,737 %
- über 50 Wochenstunden 11,14 %
- über 55 Wochenstunden (gültig bis 31. Dezember 2008) 16,71 %
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin
- über 45 Wochenstunden 10,764 %
- über 50 Wochenstunden 22,28 %
- über 55 Wochenstunden (gültig bis 31. Dezember 2008) 35,51 %
- über 60 Wochenstunden (gültig bis 30. Juni 2007) 47,35 %
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin
- über 45 Wochenstunden 12,906 %
- über 50 Wochenstunden 26,72 %
- über 55 Wochenstunden (gültig bis 31. Dezember 2008) 42,59 %
- über 60 Wochenstunden (gültig bis 30. Juni 2007) 56,78 %
Für die Feststellung des Anspruches auf diese Nebengebühr ist die durchschnittliche wöchentliche dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit abzüglich der Nachtdienststunden (abgegolten durch die Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 6) heranzuziehen.
Die durch die reduzierte Sonn- und Feiertagsabgeltung gem. Pkt. 8 abgegoltenen Tagesdienststunden sind - so weit sie durch die Ersatzruhezeit ausgeglichen werden - in die wöchentliche Gesamtdienstzeit einzubeziehen.
3. Fortbildungszuschuss
Den im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz in Verwendung stehenden SpitalsärztInnen einschließlich der TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin gebührt ein Zuschuss zu den Fortbildungskosten.
Der Fortbildungszuschuss beträgt monatlich für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 1,20 %
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, ÄrztInnen für Allgemeinmedizin und FachärztInnen 7,94 %
c) Ebenso gebührt der Fortbildungszuschuss den LeiterInnen von Abteilungen und Instituten des AKh, wenn die an sie ausbezahlten Ärztehonorare und allfällige Ärzteanteile an den Ambulanzgebühren im Kalenderjahr den vierfachen Betrag des im § 32 Abs. 3 Z. 2 Oö. Gehaltsgesetz 2001 angeführten Betrages von derzeit 1 850,80 Euro nicht übersteigen und der den nachgeordneten ÄrztInnen zuerkannte Anteil an Honoraren und Ambulanzgebühren 50 % nicht übersteigt.
4. Gefahrenabgeltung
Den SpitalsärztInnen gebührt für Dienstleistungen in jenen Abteilungen (Instituten), in denen das berufsübliche Ausmaß einer gesundheitlichen Gefährdung überschritten wird, eine Gefahrenabgeltung in Höhe von 3,97 % monatlich, wenn sie mindestens einen Kalendermonat ununterbrochen in diesen Abteilungen (Instituten) zum Dienst eingeteilt und tätig sind (wie z. B. Abt. für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin).
5. Erhöhte Gefahren- bzw. Strahlengefährdungsabgeltung
Den SpitalsärztInnen gebührt für Dienstleistungen in jenen Abteilungen (Instituten), in denen eine besonders erhöhte gesundheitliche Gefährdung gegeben ist, eine erhöhte Gefahren- bzw. Strahlengefährdungsabgeltung in Höhe von 4,75 % monatlich, wenn sie mindestens einen Kalendermonat ununterbrochen in diesen Abteilungen (Instituten) zum Dienst eingeteilt und tätig sind (wie z. B. Institut für Nuklearmedizin oder Abt. Unfallchirurgie).
6. Nachtdienstabgeltung
Die Nachtdienstabgeltung beträgt pro geleistetem Nachtdienst für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 7,27 %
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin 8,08 %
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin 12,35 %
Die Dauer des Nachtdienstes wird allgemein mit 10 Stunden angenommen (von 21:00 bis 7:00 Uhr).
d) Bei LeiterInnen von Abteilungen und Instituten im AKh umfasst die Dauer des Nachtdienstes die Zeit vom Ende des Tagdienstes bzw. Sonn- oder Feiertagsdienstes bis zum Beginn des nächsten Tagdienstes bzw. Sonn- oder Feiertagsdienstes. Die Nachtdienstabgeltung beträgt pro geleistetem Nachtdienst
- bis einschließlich dem 4. im Monat geleisteten Nachtdienst 16,175 %
- ab dem 5. im Monat geleisteten Nachtdienst 16,34 %
Die oa. Sätze erhöhen sich für das auf den Abteilungen Anästhesie, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätige ärztliche Personal sowie für den kieferchirurgischen Beidienst bzw. an Aufnahmetagen für die Ärzte der Abteilungen Chirurgie, Dermatologie, Innere Medizin, Lungenheilkunde, Neurologie/Psychiatrie, Radiologie und Urologie um 13,6 %.
7. Sonn- und Feiertagsgebühr
Für jeden an einem Sonn- oder Feiertag geleisteten vollen Dienst gebührt den LeiterInnen von Abteilungen und Instituten eine Sonn- und Feiertagsabgeltung. Dieser Abgeltung liegen 14 Stunden zugrunde. Die Sonn- und Feiertagsabgeltung beträgt 19,26 %.
8. Reduzierte Sonn- und Feiertagsgebühr
Eine reduzierte Sonn- und Feiertagsabgeltung gebührt für jeden an einem Sonn- und Feiertag geleisteten Dienst (14-Stunden-Dienst), wenn ein Ersatzruhetag an einem Werktag gewährt wird. Die reduzierte Sonn- und Feiertagsabgeltung beträgt für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 6,877 %
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin 8,71 %
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin 12,84 %
9. Bereitschaftsentschädigung
Den SpitalsärztInnen gebührt für Rufbereitschaft im Rahmen einer bestehenden Rufbereitschaftsregelung eine Entschädigung. Mit den angeführten Entschädigungen für Rufbereitschaftsdienste sind - sofern keine im Einzelfall begründeten Sondervereinbarungen getroffen werden - auch alle Aufwendungen abgegolten, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen (z.B. Fahrtkosten). Sie beträgt bei
I) Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen (7:00 bis 21:00 Uhr) für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 4,028 %
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin 4,80 %
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin sowie LeiterInnen von Abteilungen und Instituten 7,20 %
II) Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen (7:00 bis 21:00 Uhr) bei mindestens drei Stunden Dienstleistung (unabhängig davon, ob sich diese durch eine ein- oder mehrmalige Inanspruchnahme ergibt) für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 9,062 %
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin 10,798 %
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin sowie LeiterInnen von Abteilungen und Instituten 16,197%
III) Rufbereitschaft außerhalb der in Punkt I angeführten Zeiten für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 2,91 %
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin 3,23 %
c) FachärztInnen und Ärztinnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin sowie LeiterInnen von Abteilungen und Instituten 4,94 %
IV) Rufbereitschaft außerhalb der in Punkt II angeführten Zeiten bei mindestens drei Stunden Dienstleistung (unabhängig davon, ob sich diese durch eine ein- oder mehrmalige Inanspruchnahme ergibt) für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 6,543 %
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin 7,27 %
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin sowie LeiterInnen von Abteilungen und Instituten 11,12 %
Mit der Entschädigung nach Abs. III und IV sind alle Rufbereitschaften innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden abgegolten, soweit es sich nicht um solche nach Abs. I oder II handelt.
10. Nebengebühren für Einsätze im Hubschrauberrettungsdienst
a) Den im Hubschrauberrettungsdienst eingesetzten SpitalsärztInnen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz gebührt für jeden geleisteten Einsatztag eine Dienstvergütung von 8,55 %.
b) Ebenso gebührt den im Rahmen des Hubschrauberrettungsdienstes eingesetzten SpitalsärztInnen pro Einsatztag eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt
- an Samstagen 7,84 %
- an Sonn- und Feiertagen 12,24 %“
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Für den Zeitraum ab 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten der ggstdl. Verordnung wird den betreffenden Bediensteten eine Abschlagszahlung auf Basis der oa. Nebengebührenregelung gewährt.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Präsidium, Personal und Organisation
Abänderung der Nebengebührenverordnung 1999; Nebengebühren für SpitalsärztInnen der AKh Linz GmbH
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Jänner 2009, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 1999 (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 7. Oktober 2008, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 21/2008, wie folgt ergänzt wird.
Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:
I.
Im Besonderen Teil, Teil B (Berufs- bzw. funktionsspezifische Nebengebühren) wird Punkt I. wie folgt neu festgesetzt:
I. Nebengebühren für SpitalsärztInnen
1. Ärztedienstzulage
Jedem Spitalsarzt/Jeder Spitalsärztin gebührt eine Ärztedienstzulage. Diese beträgt monatlich für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 20,38 % v. V/2
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/ärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (auch StationsärztInnen) 25,48 % v. V/2
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin 30,60 % v. V/2
Mit dieser Nebengebühr sind die Erschwernisse des ärztlichen Dienstes und die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen bis einschließlich der 45. Wochenstunde abgegolten. Hievon entfällt je eine Hälfte (somit je 50 % des Gesamtbetrages) auf Erschwernis und auf Mehrdienstleistung.
SpitalsärztInnen, deren Beschäftigungsausmaß weniger als 40 Wochenstunden beträgt, erhalten anteilsmäßig die auf den Erschwernisanteil reduzierte Ärztedienstzulage.
2. Zusätzliche Mehrdienstleistungszulage
Übersteigt die durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme in einem Monat 45 Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden Monat eine zusätzliche Mehrdienstleistungszulage, sofern Überstunden nicht im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit ausgeglichen werden können. Diese beträgt für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin
- über 45 Wochenstunden 5,737 % v. V/2
- über 50 Wochenstunden 11,14 % v. V/2
- über 55 Wochenstunden (gültig bis 31. Dezember 2008) 16,71 % v. V/2
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/ärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (auch StationsärztInnen)
- über 45 Wochenstunden 10,764 % v. V/2
- über 50 Wochenstunden 22,28 % v. V/2
- über 55 Wochenstunden (gültig bis 31. Dezember 2008) 35,51 % v. V/2
- über 60 Wochenstunden (gültig bis 30. Juni 2007) 47,35 % v. V/2
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin
- über 45 Wochenstunden 12,906 % v. V/2
- über 50 Wochenstunden 26,72 % v. V/2
- über 55 Wochenstunden (gültig bis 31. Dezember 2008) 42,59 % v. V/2
- über 60 Wochenstunden (gültig bis 30. Juni 2007) 56,78 % v. V/2
Für die Feststellung des Anspruches auf diese Nebengebühr ist die wöchentliche dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit abzüglich der Nachtdienststunden (abgegolten durch die Nachtdienstzulage gem. Pkt. 6) heranzuziehen.
Die durch die reduzierte Sonn- und Feiertagsgebühr gem. Pkt. 8 abgegoltenen Tagesdienststunden sind - so weit sie durch die Ersatzruhezeit ausgeglichen werden - in die wöchentliche Gesamtdienstzeit einzubeziehen.
3. Fortbildungszulage
Die Fortbildungszulage beträgt 7,94 % v. V/2 monatlich und gebührt den im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz in Verwendung stehenden SpitalsärztInnen mit Ausnahme der TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin.
Ebenso gebührt diese Zulage den LeiterInnen von Abteilungen und Instituten des AKh, wenn die an sie ausbezahlten Ärztehonorare und Ambulanzgebühren den vierfachen Betrag von V/2 nicht übersteigen und der den nachgeordneten Ärzten zuerkannte Anteil an Honoraren und Ambulanzgebühren 50 % nicht übersteigt.
4. Infektions- bzw. Gefahrenabgeltung
Den SpitalsärztInnen gebührt für Dienstleistungen in jenen Abteilungen (Instituten), in denen das berufsübliche Ausmaß einer gesundheitlichen Gefährdung überschritten wird, eine Infektions- bzw. Gefahrenabgeltung in Höhe von 3,97 % v. V/2 monatlich, wenn sie mindestens einen Kalendermonat ununterbrochen in diesen Abteilungen (Instituten) zum Dienst eingeteilt und tätig sind (wie z. B. Abt. für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin).
5. Erhöhte Gefahren- bzw. Strahlengefährdungsabgeltung
Den SpitalsärztInnen gebührt für Dienstleistungen in jenen Abteilungen (Instituten), in denen eine besonders erhöhte gesundheitliche Gefährdung gegeben ist, eine erhöhte Gefahren- bzw. Strahlengefährdungsabgeltung in Höhe von 4,75 % v. V/2 monatlich, wenn sie mindestens einen Kalendermonat ununterbrochen in diesen Abteilungen (Instituten) zum Dienst eingeteilt und tätig sind (wie z. B. Institut für Nuklearmedizin oder Abt. Unfallchirurgie).
6. Nachtdienstzulage
Die Nachtdienstzulage beträgt pro geleistetem Nachtdienst für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 7,27 % v. V/2
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/ärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (auch StationsärztInnen) 8,08 % v. V/2
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin 12,35 % v. V/2
Die Dauer des Nachtdienstes wird allgemein mit 10 Stunden angenommen (von 21:00 bis 7:00 Uhr).
d) Bei LeiterInnen von Abteilungen und Instituten im AKh umfasst die Dauer des Nachtdienstes die Zeit vom Ende des Tagdienstes bzw. Sonn- oder Feiertagsdienstes bis zum Beginn des nächsten Tagdienstes bzw. Sonn- oder Feiertagsdienstes. Die Nachtdienstzulage beträgt pro geleistetem Nachtdienst
- bis einschließlich dem 4. im Monat geleisteten Nachtdienst 16,175 % v. V/2
- ab dem 5. im Monat geleisteten Nachtdienst 16,34 % v. V/2
Die oa. Sätze erhöhen sich für das auf den Abteilungen Anästhesie, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätige ärztliche Personal sowie für den kieferchirurgischen Bedienst bzw. an Aufnahmetagen für die ÄrztInnen der Abteilungen Chirurgie, Dermatologie, Innere Medizin, Lungenheilkunde, Neurologie/Psychiatrie, Radiologie und Urologie um 13,6 %.
7. Sonn- und Feiertagsgebühr
Für jeden an einem Sonn- oder Feiertag geleisteten vollen Dienst gebührt den LeiterInnen von Abteilungen und Instituten eine Sonn- und Feiertagsgebühr. Dieser Abgeltung liegen 14 Stunden zugrunde. Die Sonn- und Feiertagsgebühr beträgt 19,26 % v. V/2.
8. Reduzierte Sonn- und Feiertagsgebühr
Eine reduzierte Sonn- und Feiertagsgebühr gebührt für jeden an einem Sonn- und Feiertag geleisteten Dienst (14-Stunden-Dienst), wenn ein Ersatzruhetag an einem Werktag gewährt wird. Die reduzierte Sonn- und Feiertagsgebühr beträgt für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 6,877 % v. V/2
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/ärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (auch StationsärztInnen) 8,71 % v. V/2
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin 12,84 % v. V/2
9. Bereitschaftsentschädigung
Den SpitalsärztInnen gebührt für Rufbereitschaft im Rahmen einer bestehenden Rufbereitschaftsregelung eine Entschädigung. Mit den angeführten Entschädigungen für Rufbereitschaftsdienste sind auch alle Aufwändungen abgegolten, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen (z.B. Fahrtkosten). Die Rufbereitschaftsentschädigung beträgt bei
I) Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen (7:00 bis 21:00 Uhr) für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 4,028 % v. V/2
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/ärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (auch StationsärztInnen) 4,80 % v. V/2
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin sowie LeiterInnen von Abteilungen und Instituten 7,20 % v. V/2
II) Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen (7:00 bis 21:00 Uhr) bei mindestens drei Stunden Dienstleistung (unabhängig davon, ob sich diese durch eine ein- oder mehrmalige Inanspruchnahme ergibt) für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 9,062 % v. V/2
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/ärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (auch StationsärztInnen) 10,798 % v. V/2
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin sowie LeiterInnen von Abteilungen und Instituten 16,197 % v. V/2
III) Rufbereitschaft außerhalb der in Punkt I angeführten Zeiten für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 2,91 % v. V/2
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/ärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (auch StationsärztInnen) 3,23 % v. V/2
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin sowie LeiterInnen von Abteilungen und Instituten 4,94 % v. V/2
IV) Rufbereitschaft außerhalb der in Punkt II angeführten Zeiten bei mindestens drei Stunden Dienstleistung (unabhängig davon, ob sich diese durch eine ein- oder mehrmalige Inanspruchnahme ergibt) für
a) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin 6,543 % v. V/2
b) TurnusärztInnen in Ausbildung zum Facharzt/ärztin und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin (auch StationsärztInnen) 7,27 % v. V/2
c) FachärztInnen und ÄrztInnen für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin sowie LeiterInnen von Abteilungen und Instituten 11,12 % v. V/2
10. Nebengebühren für Einsätze im Hubschrauberrettungsdienst
Den im Hubschrauberrettungsdienst eingesetzten SpitalsärztInnen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz gebührt für jeden geleisteten Einsatztag eine Gefahrenabgeltung von 8,55 % v. V/2.
Ebenso gebührt den im Rahmen des Hubschrauberrettungsdienstes eingesetzten SpitalsärztInnen pro Einsatztag eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt
- an Samstagen 7,84 % v.V/2´
- an Sonn- und Feiertagen 12,24 % v. V/2
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Für den Zeitraum ab 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten der ggstdl. Verordnung wird den betreffenden Bediensteten eine Abschlagszahlung auf Basis der oa. Nebengebührenregelung gewährt.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Jänner 2009, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. September 1979 geändert wird.
Diese Verordnung betrifft den Schutz der öffentlichen Garten- und Grünanlagen (Gartenschutz-Verordnung).
Gemäß § 44 Abs. 4 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl.Nr. 7/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 1/2005 wird verordnet:
Artikel I
§ 6 hat zu lauten:
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 2 VStG 1991 mit Geldstrafe bis 218 Euro, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.